4376/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Moser, Kier, Partnerinnen und Partner
haben am 17.07.1998 unter der Nr. 4796/J, unter Hinweis auf
möglicherweise bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einzelner
Informanten von Exekutivbeamten, an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “Informanten der Exekutive im
Bereich der Drogenfahndung" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Ist Ihnen das geschilderte Problemfeld bekannt?
2. Können Sie sich dafür verbürgen, daß die österreichische Exekutive
bei ihren Erhebungen und verdeckten Erhebungen nicht vorsätzlich
Abhängigkeitsverhältnisse zu InformantInnen herstellt oder aufrecht
erhält, die dazu dienen, die Kooperationsbereitschaft mit der
Exekutive durch Zwang zu gewährleisten?
3. Können Sie ausschließen, daß Personen, die nicht Exekutiv -
beamtInnen sind, auf Anweisung oder durch Zwang von
ExekutivbeamtInnen anders als durch Zeugenaussage an
Erhebungen über strafbaren Handlungen mitwirken oder sie
selbständig führen?
4. Können Sie ausschließen, daß Personen, die nicht Exekutiv -
beamtInnen sind, auf Anweisung und mit Duldung von
ExekutivbeamtInnen strafbare Handlungen vornehmen, sich an ihnen
beteiligen oder dazu auffordern, um dadurch mittelbar oder
unmittelbar die Überführung von anderen Tatverdächtigen zu
ermöglichen?
5. Können Sie ausschließen, daß Personen, die nicht Exekutiv -
beamtInnen sind, sich auf Anweisung oder durch Zwang von
ExekutivbeamtInnen im Interesse einer Ermittlungstätigkeit dieser
Beamtinnen in persönliche Gefahr begeben oder ihre Angehörigen
oder nahestehende Personen einer Gefahr aussetzen müssen?
6. Können Sie ausschließen, daß ExekutivbeamtInnen eine Person, die
zu ihnen in einem in der Anfragebegründung beschriebenen
Abhängigkeitsverhältnis steht, materiell ausbeuten oder sexuell
mißbrauchen?
7. Können Sie ausschließen, daß InformantInnen von Exekutiv -
beamtInnen für ihre Kooperationsbereitschaft Sichtvermerke
versprochen oder gewährt wurden?
8. Können Sie ausschließen, daß ohne gültigen Rechtstitel im Inland
aufhältige, ausländische InformantInnen von ExekutivbeamtInnen in
Österreich mit einer schriftlichen Rücknahmeverpflichtung einer
österreichischen Behörde ausgestattet wurden, um in einer
österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Sichtvermerk
für die legale Wiedereinreise zu erhalten?
9. Welche Möglichkeiten haben Personen, die sich in einem der in der
Anfragebegründung geschilderten Abhängigkeitsverhältnis zu einem
Exekutivorgan befinden, sich gegen den Mißbrauch dieser
Abhängigkeit zur Wehr zu setzen, ohne nachteilige Folgen für die
eigene Person, Angehörige oder nahestehende Personen befürchten
zu müssen?
10. Welche Möglichkeit hat die Dienstaufsicht, derartige problematische
Ermittlungsmethoden von ExekutivbeamtInnen zu erkennen und sie
zu beenden?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt;
Zu Frage 1:
Es ist richtig, daß gerade im Bereich der Bekämpfung der organisierten
Suchtmittelkriminalität die Zusammenarbeit mit Informanten/
Vertrauenspersonen eine entscheidende Rolle spielt. Entgegen Ihren
Ausführungen in der Anfrage muß ich jedoch betonen, daß dabei von der
Sicherheitsexekutive besonderer Wert auf die freiwillige Mitarbeit dieser
Personen gelegt wird. Dies einerseits aus den von Ihnen angeführten
rechtlichen Überlegungen, andererseits aber auch deshalb, weil dies eine
Voraussetzung für größtmögliche Effizienz der sicherheits - und
kriminalpolizeilichen Arbeit darstellt.
Zu Frage 2:
Mir ist kein derartiger Fall bekannt.
Zu Frage 3:
Die freiwillige Mitwirkung an den Ermittlungen unter Anleitung und
Aufsicht eines Exekutivbeamten im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen
unterscheidet den Informanten/die Vertrauensperson vom “gewöhnlichen”
Zeugen. Eine derartige Mitarbeit durch Zwang ist mir bisher nicht bekannt
geworden.
Zu Fragen 4 und 6:
Sofern mir ein derartiger Fall bekannt wird, werden unverzüglich die
erforderlichen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Schritte
vorgenommen werden.
Zu Frage 5:
Informanten/Vertrauenspersonen werden über die im Zusammenhang mit
ihrer Tätigkeit bestehende Gefährdung informiert. Erforderlichenfalls
werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die notwendigen
Maßnahmen zum Schutze dieser Person
ergriffen.
Zu Frage 7:
Sichtvermerke werden ausschließlich im Rahmen der rechtlichen
Möglichkeiten (Ermessen) erteilt.
Zu Frage 8:
Mir ist kein derartiger Fall bekannt.
Zu Frage 9:
Zusätzlich zur Möglichkeit der Anzeigeerstattung bei jeder
Exekutivdienststelle könnte sich eine derart betroffene Person auch direkt
an ein Strafgericht wenden.
Zu Frage 10:
Das Beamtendienstrecht sowie die getroffenen organisatorischen
Maßnahmen bieten ausreichend Möglichkeit derartige Ermittlungs -
methoden zu erkennen und sie auch zu beenden.