4376/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Moser, Kier, Partnerinnen und Partner

haben am 17.07.1998 unter der Nr. 4796/J, unter Hinweis auf

möglicherweise bestehende Abhängigkeitsverhältnisse einzelner

Informanten von Exekutivbeamten, an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend “Informanten der Exekutive im

Bereich der Drogenfahndung" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1. Ist Ihnen das geschilderte Problemfeld bekannt?

2. Können Sie sich dafür verbürgen, daß die österreichische Exekutive

bei ihren Erhebungen und verdeckten Erhebungen nicht vorsätzlich

Abhängigkeitsverhältnisse zu InformantInnen herstellt oder aufrecht

erhält, die dazu dienen, die Kooperationsbereitschaft mit der

Exekutive durch Zwang zu gewährleisten?

3. Können Sie ausschließen, daß Personen, die nicht Exekutiv -

beamtInnen sind, auf Anweisung oder durch Zwang von

ExekutivbeamtInnen anders als durch Zeugenaussage an

Erhebungen über strafbaren Handlungen mitwirken oder sie

selbständig führen?

4. Können Sie ausschließen, daß Personen, die nicht Exekutiv -

beamtInnen sind, auf Anweisung und mit Duldung von

ExekutivbeamtInnen strafbare Handlungen vornehmen, sich an ihnen

beteiligen oder dazu auffordern, um dadurch mittelbar oder

unmittelbar die Überführung von anderen Tatverdächtigen zu

ermöglichen?

5. Können Sie ausschließen, daß Personen, die nicht Exekutiv -

beamtInnen sind, sich auf Anweisung oder durch Zwang von

ExekutivbeamtInnen im Interesse einer Ermittlungstätigkeit dieser

Beamtinnen in persönliche Gefahr begeben oder ihre Angehörigen

oder nahestehende Personen einer Gefahr aussetzen müssen?

6. Können Sie ausschließen, daß ExekutivbeamtInnen eine Person, die

zu ihnen in einem in der Anfragebegründung beschriebenen

Abhängigkeitsverhältnis steht, materiell ausbeuten oder sexuell

mißbrauchen?

7. Können Sie ausschließen, daß InformantInnen von Exekutiv -

beamtInnen für ihre Kooperationsbereitschaft Sichtvermerke

versprochen oder gewährt wurden?

8. Können Sie ausschließen, daß ohne gültigen Rechtstitel im Inland

aufhältige, ausländische InformantInnen von ExekutivbeamtInnen in

Österreich mit einer schriftlichen Rücknahmeverpflichtung einer

österreichischen Behörde ausgestattet wurden, um in einer

österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland einen Sichtvermerk

für die legale Wiedereinreise zu erhalten?

9. Welche Möglichkeiten haben Personen, die sich in einem der in der

Anfragebegründung geschilderten Abhängigkeitsverhältnis zu einem

Exekutivorgan befinden, sich gegen den Mißbrauch dieser

Abhängigkeit zur Wehr zu setzen, ohne nachteilige Folgen für die

eigene Person, Angehörige oder nahestehende Personen befürchten

zu müssen?

10. Welche Möglichkeit hat die Dienstaufsicht, derartige problematische

Ermittlungsmethoden von ExekutivbeamtInnen zu erkennen und sie

zu beenden?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt;

Zu Frage 1:

Es ist richtig, daß gerade im Bereich der Bekämpfung der organisierten

Suchtmittelkriminalität die Zusammenarbeit mit Informanten/

Vertrauenspersonen eine entscheidende Rolle spielt. Entgegen Ihren

Ausführungen in der Anfrage muß ich jedoch betonen, daß dabei von der

Sicherheitsexekutive besonderer Wert auf die freiwillige Mitarbeit dieser

Personen gelegt wird. Dies einerseits aus den von Ihnen angeführten

rechtlichen Überlegungen, andererseits aber auch deshalb, weil dies eine

Voraussetzung für größtmögliche Effizienz der sicherheits - und

kriminalpolizeilichen Arbeit darstellt.

Zu Frage 2:

Mir ist kein derartiger Fall bekannt.

Zu Frage 3:

Die freiwillige Mitwirkung an den Ermittlungen unter Anleitung und

Aufsicht eines Exekutivbeamten im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen

unterscheidet den Informanten/die Vertrauensperson vom “gewöhnlichen”

Zeugen. Eine derartige Mitarbeit durch Zwang ist mir bisher nicht bekannt

geworden.

Zu Fragen 4 und 6:

Sofern mir ein derartiger Fall bekannt wird, werden unverzüglich die

erforderlichen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Schritte

vorgenommen werden.

Zu Frage 5:

Informanten/Vertrauenspersonen werden über die im Zusammenhang mit

ihrer Tätigkeit bestehende Gefährdung informiert. Erforderlichenfalls

werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die notwendigen

Maßnahmen zum Schutze dieser Person ergriffen.

Zu Frage 7:

Sichtvermerke werden ausschließlich im Rahmen der rechtlichen

Möglichkeiten (Ermessen) erteilt.

Zu Frage 8:

Mir ist kein derartiger Fall bekannt.

Zu Frage 9:

Zusätzlich zur Möglichkeit der Anzeigeerstattung bei jeder

Exekutivdienststelle könnte sich eine derart betroffene Person auch direkt

an ein Strafgericht wenden.

Zu Frage 10:

Das Beamtendienstrecht sowie die getroffenen organisatorischen

Maßnahmen bieten ausreichend Möglichkeit derartige Ermittlungs -

methoden zu erkennen und sie auch zu beenden.