4388/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am

8.7.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4674/J betreffend "Die ge -

trennte Sammlung und Verwertung von Kunststoffverpackungen" gerichtet. Ich beeh -

re mich, diese wie folgt zu beantworten:

ad 1 und 2

Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfal -

lenden Transport - und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des

darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmever -

pflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 VerpackVO 1996, BGBl.Nr.

648/1996 idF BGBl. II Nr.232/1997 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des

§ 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei

Transport - und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nut -

zung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.

Als thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall

zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art,

jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme definiert, wobei bestimmte Bedingungen

festgelegt sind.

Zur Erfüllung dieser Pflichten können Sammel - und Verwertungssysteme beauftragt

werden.

Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die

Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nut -

zung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zieler -

reichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche

Vereinbarung besteht.

Eine darüber hinausgehende Sammlung von Verpackungen im Restmüll, die in wei -

terer Folge (mit anderen Materialien) aussortiert werden, ist in der VerpackVO 1996

nicht vorgesehen.

Die ursprüngliche Intention, bestimmte Verpackungsanteile, die gemeinsam mit

Restmüll erfaßt und in einer Müllverbrennungsanlage energetisch genutzt werden,

der Erfassungsquote zuzurechnen, wurde nur unter dem Aspekt eingeräumt, eine

Reduktion des Aufwandes für die getrennte Erfassung und anschließende Sortierung

zu erzielen. Dies deswegen, da in diesen Kunststoffverpackungsabfällen vielfach

verschmutzte Verpackungen enthalten sind, die nur mit einem nicht vertretbaren

Aufwand für eine stoffliche Verwertung sortierbar wären.

Eine Anpassung der Verpackungsverordnung in Richtung der verstärkten Aussortie -

rung von Altstoffen aus dem Restmüll erscheint jedoch aus nachfolgenden Gründen

nicht zweckmäßig:

• Eine mechanisch - biologische Behandlung bringt unter der Einhaltung bestimmter

technischer Mindeststandards ebenso hohe Aufwendungen im Bereich der Ab -

trennung der heizwertreichen Fraktion mit sich, sodaß gegenüber der getrennten

Erfassung und thermischen Verwertungsverpflichtung keine ökologischen Vorteile

zu sehen sind.

• Der Transportaufwand erhöht sich, da nach der Sortierung ein weiterer Transport

zu einer Müllverbrennungsanlage erforderlich wird.

• Die Energiebilanz verschlechtert sich ebenfalls durch Sortieraufwand und Trans -

portenergie.