4389/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Langthaler, Freundinnen und Freunde haben am

9.7.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4684/J betreffend

"Wirksamkeit der bestehenden ARA - Verträge" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie

folgt zu beantworten:

ad 1

Das Gutachten von Prof. DDr. Heinz Mayer zur Frage der entpflichtenden Wirkung

der Verträge der ARA - AG ist meinem Ressort bekannt.

ad 2

Eine Stellungnahme meines Ressorts befindet sich derzeit in Ausarbeitung.

ad 3

Die ARA - AG war vor Inkrafttreten der Novelle der Verpackungsverordnung

(VerpackVO) 1996 am 1. Dezember 1996 Betreiberin eines Sammel - und Verwer -

tungssystems.

Zur Frage der Berechtigung zur Antragstellung gemäß § 7a Abfallwirtschaftsgesetz

(AWG) iVm § 11 VerpackVO 1996 ging mein Ressort stets davon aus, daß jeder

Betreiber eines Systems zur Antragstellung berechtigt ist, sofern er die im Gesetz

und in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt.

Zu den in der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 11 AWG in Rede stehenden

"bestehenden Sammel - und Verwertungssystemen" zählten zum Stichtag

30. November 1996 sowohl das ARA - System als auch die einzelnen Branchen -

recyclingorganisationen. Dies bedeutete für die Antragsstellungsbefugnis, daß prin -

zipiell sowohl die ARA - AG unter Einbindung der Branchenrecyclingorganisationen,

als auch die Branchenrecyclingorganisationen unter Einbindung der ARA - AG als

Antragsteller in Frage gekommen sind.

ad 4

Die ARA - AG hat am 28. Februar 1997 Systemgenehmigungsanträge für folgende

Bereiche gestellt:

1. Gewerbesystem für die Packstoffe Kunststoff, Materialverbunde, Holz, Textil,

Keramik und Metall;

2. Haushaltssystem für die Packstoffe Kunststoff, Materialverbunde, Holz, Textil

und Keramik;

3. Haushaltssystem für den Packstoff Metall;

4. Gewerbesystem für die Packstoffe Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;

5. Haushaltssystem für die Packstoffe Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;

6. Sammel - und Verwertungssystem für den Packstoff Glas.

ad 5

Die ARA - AG hat mit Schreiben vom 3. Juli1997 ihre Anträge zu den obigen Punkten

1., 2. und 3., sowie mit Schreiben vom 24. Juli1997 ihre Anträge zu den Punkten

4. und 5. zurückgezogen.

Der Systemgenehmigungsantrag der ARA - AG für den Packstoff Glas Punkt 6) ist

weiterhin aufrecht.

ad 6

Mit dem Zeitpunkt der Rückziehung ihrer Anträge ist die ARA - AG - mit Ausnahme

des Glasbereiches - nicht mehr berechtigt, auf Basis der Bestimmung des § 45

Abs. 11 AWG das bestehende System weiterzubetreiben.

Systembetreiber sind die jeweiligen Branchenrecyclingorganisationen unter Einbin -

dung der ARA - AG, die von den einzelnen Systembetreibern bestimmte vertraglich

festgelegte Aufgaben zu erfüllen haben (Abschluß von Lizenzverträgen, Überwa -

chungs - und Kontrollrechte, etc.).

ad 7

In einem Schreiben vom 5. Juni 1998 wurde die ARA - AG seitens meines Ressorts

darauf hingewiesen, daß das ARA - System kein genehmigtes Sammel - und Verwer -

tungssystem ist und daß dem entgegenstehende Aussagen in Schreiben, insbeson -

dere in Verträgen zu unterlassen sind. Im August 1998 werden auch die Branchen -

recyclinggesellschaften seitens des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und

Familie auf diesen Umstand hingewiesen werden.

ad 8

Bei der ARA - AG handelt es sich um eine Organisation der Lizenzpartner. Die Ei -

gentümerstruktur der ARA - AG soll gewährleisten, daß jedem Lizenzpartner eine Ein -

flußnahme auf die Geschäftsführung möglich ist. Diese Kontrollbefugnisse beruhen

auf den Statuten des ARA - Vereins sowie der Satzung der ARA - AG. Darüber hinaus

wird im Interesse der Lizenzpartner im Entpflichtungs - und Lizenzvertrag die Kon -

trolle der Mitteleinhebung vertraglich sichergestellt. Das Bundesministerium für Um -

welt, Jugend und Familie wird sich im Rahmen der anhängigen Genehmigungsver -

fahren mit dieser Frage auseinandersetzen und allenfalls entsprechende Auflagen

vorschreiben.

ad 9

Dies ist nicht erforderlich, da die jeweiligen Systembetreiber auf Grundlage einer

vertraglichen Kooperation mit der ARA - AG sich der ARA - AG zur Mitteleinhebung

bedienen.

ad 10

Im Rahmen der Reformdiskussion zur neuen VerpackVO wurden die Möglichkeiten

zur Schaffung von mehr Wettbewerb im Bereich der Sammel - und Verwertungs -

systeme eingehend durch die eingesetzten Arbeitsgruppen diskutiert. Auf Basis die -

ser Beratungen wurde die behördliche Genehmigung und damit Aufsicht über die

Sammel - und Verwertungssysteme im Abfallwirtschaftsgesetz verankert. Die Mög -

lichkeit der Antragstellung zur Genehmigung eines Sammel - und Verwertungs -

systems ist durch keine Regelung auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Ein weiterer Handlungsbedarf ist daher derzeit nicht erkennbar.