4393/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freun -
dinnen und Freunde haben am 17. Juli 1998 unter der Nr. 4835/J an
mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "er -
kennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen an der Gren -
ze" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
1) In den Fällen des § 16 SGG sollte eine erkennungsdienstliche
Behandlung jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn eine Er -
zeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Weitergabe des Suchtgiftes er -
folgte, beabsichtigt war oder ermöglicht werden sollte. Gab
bzw. gibt es eine Weisung vom 28.04.1994, Zl. 57.000/128 - 11/
16/94, mit dem Inhalt, daß bis auf weiteres bei Vorliegen des
Verdachtes gemäß §§ 15, 16 SGG eine erkennungsdienstliche Be -
handlung zulässig ist?
2) Aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen des Sicherheitspo -
lizeigesetzes wurde diese Weisung erlassen?
3) Wieviele Personen wurden aufgrund dieser Weisung erkennungs -
dienstlich behandelt (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
4) Wurden bzw. werden diese Personen von der erkennungsdienstli -
chen Behandlung verständigt?
5) Wenn nein, warum nicht?
6) Wurden oder werden die durch diese erkennungsdienstliche Be -
handlung ermittelten Daten wieder gelöscht und wurden oder
werden die betroffenen Personen davon verständigt?
7) Wenn nein, warum nicht?
8) Inzwischen Ist das Suchtmittelgesetz (SMG, BGBl. I 112/1997)
in Kraft. Gibt es hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Be -
handlung im Zusammenhang mit Vergehen nach dem Suchtmittelge -
setz eine Weisung und wenn ja, wie lautet diese Weisung?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Ja, es gab einen solchen Erlaß. Die erkennungsdienstliche Behand -
lung wurde zur Verfolgung strafprozessualer Zwecke angeordnet.
Mangels datenschutzrechtlicher Regelungen In der Strafprozeßord -
nung stützte sich die Maßnahme auf § 6, 2, Tatbestand, Daten -
schutzgesetz (DSG). Der oben zitierte Erlaß wurde mittels Folge -
erlaß vom 22. April 1997, Zl. 7800/14 - 11/12/97 aufgehoben. Mit
Inkrafttreten des Suchtmittelgesetzes, BGBl. Nr. 112/1997, wurde
im SPG (Artikel X) eine Rechtsgrundlage für eine erkennungs -
dienstliche Behandlung zu sicherheitspolizeilichen Zwecken bei
Straftaten in Bezug auf Suchtmittel auch bei kleinen Mengen von
Suchtmitteln geschaffen, sofern es sich nicht um Fälle von Eigen -
konsum handelt (vgl. § 16 Abs. 2 Z 3 SPG).
Zu Frage 3:
Die Anzahl der erkennungsdienstlich behandelten Personen betrug
im Zeitraum von 01.01.1993 bis 31.12.1997 insgesamt 9.315, wobei
sich folgende Aufschlüsselung ergibt:
Zeitraum: erkennungsdienstlich behandelte Person:
01.01.1993 - 30.04.1993; 599
01.05.1993 - 31.12.1993; 1.103
01.01.1994 - 31.12.1994; 1.272
01.01.1995 - 31.12.1995; 1.843
01.01.1996 - 31.12.1996; 2.314
01.01.1997 - 31.12.1997; 1.184
Dazu ist jedoch anzumerken, daß eine Trennung zwischen den §§ 15
und 16 SGG programmtechnisch nicht möglich ist. Auch besteht die
Möglichkeit, daß eine Person mehrmals im entsprechenden Jahr er -
kennungsdienstlich behandelt wurde.
Zu den Fragen 4 und 5:
Eine Verständigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil das Ge -
setz davon ausgeht, daß der Betroffene durch die persönliche An -
wesenheit von dieser Maßnahme Kenntnis hat. Soweit unzulässig er -
mittelte und verarbeitete Daten gelöscht werden, besteht gemäß §
73 (4) SPG ein Recht des Betroffenen, hierüber Auskunft zu ver -
langen.
Zu den Fragen 6 und 7:
Erkennungsdienstliche Daten, die mit der neuen Rechtslage nach
dem Suchtmittelgesetz nicht im vollkommenen Einklang stehen, wer -
den gelöscht. Dieser Prozeß gestaltet sich jedoch vor allem im
Hinblick auf die große Anzahl der Speicherungen, die Überprüfung
der vor Inkrafttreten des Suchtmittelgesetzes gespeicherten Daten
auf die Zulässigkeit ihrer Speicherung auch nach der neuen
Rechtslage und dem Umstand, daß zu vielen Personendaten mehrere
Speicherungen auch aus anderen Gründen evident zu halten sind,
schwierig und langwierig. Es wird aber dafür Sorge getragen, daß
unzulässig ermittelte oder
verarbeitete Daten gelöscht werden.
Eine Verständigung der betroffenen Personen von der Löschung ist
gesetzlich nicht vorgesehen, es besteht jedoch gemäß § 73 (4) SPG
ein Recht, hierüber Auskunft zu verlangen (siehe Beantwortung zu
den Fragen 4 und 5).
Zu Frage 8:
Eine derartige Weisung existiert nicht.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß gleichzeitig mit dem In -
krafttreten des Suchtmittelgesetzes auch das Sicherheitspolizei -
gesetz novelliert wurde (BGBl. Nr. 112/97, Artikel x). Laut § 15
(2) SPG stellen nunmehr sämtliche Straftatbestände nach dem
Suchtmittelgesetz einen gefährlichen Angriff dar, es sei denn, es
handelt sich um den Erwerb oder Besitz eines Suchmittels zum ei -
genen Gebrauch.