4393/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freun -

dinnen und Freunde haben am 17. Juli 1998 unter der Nr. 4835/J an

mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "er -

kennungsdienstliche Behandlung eines Minderjährigen an der Gren -

ze" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

1) In den Fällen des § 16 SGG sollte eine erkennungsdienstliche

Behandlung jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn eine Er -

zeugung, Einfuhr, Ausfuhr oder Weitergabe des Suchtgiftes er -

folgte, beabsichtigt war oder ermöglicht werden sollte. Gab

bzw. gibt es eine Weisung vom 28.04.1994, Zl. 57.000/128 - 11/

16/94, mit dem Inhalt, daß bis auf weiteres bei Vorliegen des

Verdachtes gemäß §§ 15, 16 SGG eine erkennungsdienstliche Be -

handlung zulässig ist?

2) Aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen des Sicherheitspo -

lizeigesetzes wurde diese Weisung erlassen?

3) Wieviele Personen wurden aufgrund dieser Weisung erkennungs -

dienstlich behandelt (aufgeschlüsselt nach Jahren)?

4) Wurden bzw. werden diese Personen von der erkennungsdienstli -

chen Behandlung verständigt?

5) Wenn nein, warum nicht?

6) Wurden oder werden die durch diese erkennungsdienstliche Be -

handlung ermittelten Daten wieder gelöscht und wurden oder

werden die betroffenen Personen davon verständigt?

7) Wenn nein, warum nicht?

8) Inzwischen Ist das Suchtmittelgesetz (SMG, BGBl. I 112/1997)

in Kraft. Gibt es hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Be -

handlung im Zusammenhang mit Vergehen nach dem Suchtmittelge -

setz eine Weisung und wenn ja, wie lautet diese Weisung?

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Ja, es gab einen solchen Erlaß. Die erkennungsdienstliche Behand -

lung wurde zur Verfolgung strafprozessualer Zwecke angeordnet.

Mangels datenschutzrechtlicher Regelungen In der Strafprozeßord -

nung stützte sich die Maßnahme auf § 6, 2, Tatbestand, Daten -

schutzgesetz (DSG). Der oben zitierte Erlaß wurde mittels Folge -

erlaß vom 22. April 1997, Zl. 7800/14 - 11/12/97 aufgehoben. Mit

Inkrafttreten des Suchtmittelgesetzes, BGBl. Nr. 112/1997, wurde

im SPG (Artikel X) eine Rechtsgrundlage für eine erkennungs -

dienstliche Behandlung zu sicherheitspolizeilichen Zwecken bei

Straftaten in Bezug auf Suchtmittel auch bei kleinen Mengen von

Suchtmitteln geschaffen, sofern es sich nicht um Fälle von Eigen -

konsum handelt (vgl. § 16 Abs. 2 Z 3 SPG).

Zu Frage 3:

Die Anzahl der erkennungsdienstlich behandelten Personen betrug

im Zeitraum von 01.01.1993 bis 31.12.1997 insgesamt 9.315, wobei

sich folgende Aufschlüsselung ergibt:

Zeitraum: erkennungsdienstlich behandelte Person:

01.01.1993 - 30.04.1993; 599

01.05.1993 - 31.12.1993; 1.103

01.01.1994 - 31.12.1994; 1.272

01.01.1995 - 31.12.1995; 1.843

01.01.1996 - 31.12.1996; 2.314

01.01.1997 - 31.12.1997; 1.184

Dazu ist jedoch anzumerken, daß eine Trennung zwischen den §§ 15

und 16 SGG programmtechnisch nicht möglich ist. Auch besteht die

Möglichkeit, daß eine Person mehrmals im entsprechenden Jahr er -

kennungsdienstlich behandelt wurde.

Zu den Fragen 4 und 5:

Eine Verständigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil das Ge -

setz davon ausgeht, daß der Betroffene durch die persönliche An -

wesenheit von dieser Maßnahme Kenntnis hat. Soweit unzulässig er -

mittelte und verarbeitete Daten gelöscht werden, besteht gemäß §

73 (4) SPG ein Recht des Betroffenen, hierüber Auskunft zu ver -

langen.

Zu den Fragen 6 und 7:

Erkennungsdienstliche Daten, die mit der neuen Rechtslage nach

dem Suchtmittelgesetz nicht im vollkommenen Einklang stehen, wer -

den gelöscht. Dieser Prozeß gestaltet sich jedoch vor allem im

Hinblick auf die große Anzahl der Speicherungen, die Überprüfung

der vor Inkrafttreten des Suchtmittelgesetzes gespeicherten Daten

auf die Zulässigkeit ihrer Speicherung auch nach der neuen

Rechtslage und dem Umstand, daß zu vielen Personendaten mehrere

Speicherungen auch aus anderen Gründen evident zu halten sind,

schwierig und langwierig. Es wird aber dafür Sorge getragen, daß

unzulässig ermittelte oder verarbeitete Daten gelöscht werden.

Eine Verständigung der betroffenen Personen von der Löschung ist

gesetzlich nicht vorgesehen, es besteht jedoch gemäß § 73 (4) SPG

ein Recht, hierüber Auskunft zu verlangen (siehe Beantwortung zu

den Fragen 4 und 5).

Zu Frage 8:

Eine derartige Weisung existiert nicht.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß gleichzeitig mit dem In -

krafttreten des Suchtmittelgesetzes auch das Sicherheitspolizei -

gesetz novelliert wurde (BGBl. Nr. 112/97, Artikel x). Laut § 15

(2) SPG stellen nunmehr sämtliche Straftatbestände nach dem

Suchtmittelgesetz einen gefährlichen Angriff dar, es sei denn, es

handelt sich um den Erwerb oder Besitz eines Suchmittels zum ei -

genen Gebrauch.