4395/AB XX.GP

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 und 2:

Vom Arbeitsmarktservice werden keine Deutschkurse für Staatsbürgerschaftswerber

angeboten.

Zu Frage 3:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Zusammenhang dieser Frage wie auch der

abschließenden vierten Frage mit dem Gegenstand der Anfrage, nämlich den

Deutschkursen für Ausländer und der Verleihung der österreichischen Staatsangehö -

rigkeit, nicht nachvollziehbar ist. Es wird davon ausgegangen, daß mit dieser Frage

(insbesondere im Hinblick auf die vierte Frage) der Umfang der Leistungsansprüche

im Bereich der Sozialversicherung für im Ausland verbliebene Familienangehörige

von in Österreich tätigen Gastarbeitern abgeklärt werden soll.

Im wesentlichen kommt im Bereich der Sozialversicherung nur der Anspruch auf

Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft aus einer in Österreich bestehenden

Krankenversicherung des Gastarbeiters in Frage. Dazu ist zunächst darauf hinzuwei -

sen, daß nach nationalem österreichischen Recht nur in Österreich lebende Famili -

enangehörige in den Genuß der sogenannten "Mitversicherung" in der Krankenversi -

cherung kommen können (siehe zB § 123 Abs. 1 Z 1 ASVG - "gewöhnlicher Aufent -

halt im Inland"). Diese innerstaatliche Rechtslage wurde allerdings durch zwischen -

staatliches Recht dahingehend geändert, daß auch Familienangehörige in den im

Folgenden genannten Staaten Ansprüche aus einer österreichischen Krankenversi -

cherung ableiten können.

Durch das mit 1.1 .1994 auf Grund des EWR - Abkommens im Verhältnis zu allen

EWR - Staaten wirksam gewordene EG - Recht betreffend die soziale Sicherheit der

Wanderarbeitnehmer (Verordnung (EWG) Nr.1408/71) haben die in diesen Staaten

lebenden Familienangehörigen von in Österreich krankenversicherten Arbeitnehmern

und Selbständigen Anspruch auf sämtliche Leistungen der Krankenversicherung ih -

res jeweiligen Wohnortstaates. Diese Zurverfügungstellung des Leistungskataloges

des jeweiligen Wohnortsystems (und nicht etwa des zuständigen österreichischen

Krankenversicherungssystems) entspricht den im zwischenstaatlichen Bereich seit

Jahrzehnten herausgebildeten Grundsätzen. Die Frage, welcher Personenkreis als

Personenkreis der Familienangehörigen zu betrachten ist, richtet sich dabei nach den

Rechtsvorschriften des jeweiligen Wohnortstaates.

Im Verhältnis zu Slowenien, Kroatien, Mazedonien, Bosnien, der Bundesrepublik

Jugoslawien und der Türkei haben auf Grund der bestehenden bzw. weiter ange -

wendeten bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit die in diesen Staaten leben -

den Familienangehörigen von in Österreich krankenversicherten Personen wie im

Verhältnis zu den EWR - Staaten Anspruch auf sämtliche Leistungen der Krankenver -

sicherung nach dem Leistungskatalog ihres jeweiligen Wohnortstaates. Die Frage,

wer als Familienangehöriger zu betrachten ist, richtet sich dabei allerdings nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ist festzuhalten, daß im Ausland le -

bende Angehörige von in Österreich lebenden Gastarbeitern keine Leistung nach

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) in Anspruch nehmen können.

Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 erhalten

zwar einen Familienzuschlag gemäß § 20 AIVG für Angehörige im Ausland, wenn die

allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Familienstandsbescheinigung vor -

liegt. Dabei handelt es sich aber um einen Anspruch des Leistungsbeziehers und

nicht des Angehörigen.

Eine Krankenversicherung für Angehörige im Ausland besteht bei Leistungsbeziehern

nicht, da eine Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG nur dann

gegeben ist, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Kranken -

versichert ist daher nur der Leistungsbezieher.

Zu Frage 4:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Zahlungen österreichischer Krankenversiche -

rungsträger an ausländische Einrichtungen nur dann möglich sind, wenn dafür eine

entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Nach den maßgebenden zwischenstaatli -

chen Instrumenten ist dabei - auf Grund der bereits im Zusammenhang mit der Be -

antwortung der dritten Frage angesprochenen jahrzehntelangen internationalen

Grundsätze - folgendes Verfahren vorgesehen:

Die Familienangehörigen haben sich auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen

(zB österreichischen) Krankenversicherungsträgers bei dem für ihren Wohnort zu -

ständigen ausländischen Krankenversicherungsträger eintragen zu lassen. Dieser

gewährt ihnen dann unter denselben Bedingungen Leistungen wie den bei diesem

Träger versicherten Personen. Die dem "aushelfenden" ausländischen Träger durch

dieses Verfahren erwachsenden Behandlungskosten hat der zuständige Träger zu

erstatten. Bei diesem internationalen Verfahren handelt es sich somit nicht um eine

"Beitragsüberweisung", sondern um eine Kostenerstattung. Zur Verwaltungsvereinfa -

chung werden die Kosten für im Ausland wohnende Familienangehörige in der Regel

nicht nach den Echtkosten im Einzelfall, sondern nach den Durchschnittskosten für

Familienangehörige im jeweiligen Wohnortstaat pauschal erstattet (siehe zB Art.94

der Verordnung (EWG) Nr.574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG)

Nr.1408/71). In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, daß es sich dabei nie -

mals um einseitige Belastungen Österreichs handelt, sondern daß stets auch zB die

in Österreich wohnenden Familienangehörigen von im jeweils anderen Staat arbei -

tenden Personen in den Genuß der dargelegten Rechtslage kommen können. In die -

sen Fällen erhalten die österreichischen Gebietskrankenkassen als "aushelfende"

Träger die Kosten von den ausländischen zuständigen Trägern erstattet.

Eine abschließende Darstellung der Kosten, die sich daraus für die österreichische

Krankenversicherung ergeben, ist nicht möglich, da insbesondere im Verhältnis zu

den EWR - Staaten darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die angesprochenen Pau -

schalbeträge durch die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wan -

derarbeitnehmer zu genehmigen sind und erst anschließend eine Abrechnung zwi -

schen den betroffenen Staaten erfolgen kann. Im Hinblick auf dieses Verfahren ist

erst nach Jahren ein genaues Zahlenmaterial betreffend die sich daraus für Öster -

reich ergebenden Kosten möglich. So wurden bis jetzt erst an Belgien, Frankreich

und Spanien, und zwar für das Jahr 1994, Kostenerstattungen für Familienangehöri -

ge mit einem Gesamtbetrag von rund S 108.000 geleistet. Die letzten Kostenerstat -

tungen im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien, zu Kroatien, Mazedonien,

Slowenien und zur Türkei sind aus der beiliegenden Tabelle des Hauptverbandes

ersichtlich. Da im Verhältnis zu Bosnien noch keine Unterlagen vorgelegt werden

konnten, erfolgte im Verhältnis zu diesem Staat bisher keine Kostenerstattung.

Beilage

AUSHILFSWEISE GEWÄHRUNG VON SACHLEISTUNGEN

ALLGEMEIN

VERTRAGSSTAAT

Ist nach den Abkommens -

bestimmungen bzw. der VO (EWG)

Nr. 1408/71 und Nr.574/72 eine

 aushilfsweise Gewährung von

Sachleistungen in der Kranken -

versicherung vorgesehen?

 Geleistete Pauschalzahlungen für

die im Vertragsstaat wohnhaften

 Familienangehörigen eines in

 Österreich Versicherten

EWR

VO (EWG) NR.1408/71

 Titel III

 JA - Kapitel 1 Abschnitt 2 - 5 Art.22

 

VO (EWG) NR.574/72

 Art.17, Art. 19 - 23, 26 - 31

 

AUSTRALIEN

 Nein

 

BELGlEN

 JA                  

 

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

 JA

 

DÄNEMARK

 JA

 

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

 JA

 

FINNLAND

 JA

 

FRANKREICH

 JA

 

GRIECHENLAND

 JA

 

GROSSBRITANNIEN

 JA

 

IRLAND

 JA

 

ISLAND

 JA

 

ISRAEL

 Nein

 

ITALIEN

 JA

 

JUGOLAWIEN

 JA

 für das Jahr 1995: ATS 4,603.140,00

KANADA

 Nein

 

QUEBEC

 Nein

 

KROATIEN

 JA

 für das Jahr 1996: ATS 12,160.260,82

LIECHTENSTEIN

 JA

 

LUXEMBURG

 JA

 

MAZEDONIEN

 JA

 für das Jahr 1995: ATS 1,041.930,00

NIEDERLANDE

 JA

 

NORWEGEN

 JA

 

PHILIPPINEN

 Nein

 

PORTUGAL

 JA

 

SCHWEDEN

 JA

 

SCHWEIZ

 Nein

 

SLOWENIEN

 JA

 für das Jahr 1996: ATS 15,792.768,92

SPANIEN

 JA

 

TUNESIEN

 Nein

 

TÜRKEI

 JA

 für das Jahr 1995: ATS 8,490.487,60

USA

 Nein

 

ZYPERN

 Nein