4395/AB XX.GP
Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 2:
Vom Arbeitsmarktservice werden keine Deutschkurse für Staatsbürgerschaftswerber
angeboten.
Zu Frage 3:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Zusammenhang dieser Frage wie auch der
abschließenden vierten Frage mit dem Gegenstand der Anfrage, nämlich den
Deutschkursen für Ausländer und der Verleihung der österreichischen Staatsangehö -
rigkeit, nicht nachvollziehbar ist. Es wird davon ausgegangen, daß mit dieser Frage
(insbesondere im Hinblick auf die vierte Frage) der Umfang der Leistungsansprüche
im Bereich der Sozialversicherung für im Ausland verbliebene Familienangehörige
von in Österreich tätigen Gastarbeitern abgeklärt werden soll.
Im wesentlichen kommt im Bereich der Sozialversicherung nur der Anspruch auf
Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft
aus einer in Österreich bestehenden
Krankenversicherung des Gastarbeiters in Frage. Dazu ist zunächst darauf hinzuwei -
sen, daß nach nationalem österreichischen Recht nur in Österreich lebende Famili -
enangehörige in den Genuß der sogenannten "Mitversicherung" in der Krankenversi -
cherung kommen können (siehe zB § 123 Abs. 1 Z 1 ASVG - "gewöhnlicher Aufent -
halt im Inland"). Diese innerstaatliche Rechtslage wurde allerdings durch zwischen -
staatliches Recht dahingehend geändert, daß auch Familienangehörige in den im
Folgenden genannten Staaten Ansprüche aus einer österreichischen Krankenversi -
cherung ableiten können.
Durch das mit 1.1 .1994 auf Grund des EWR - Abkommens im Verhältnis zu allen
EWR - Staaten wirksam gewordene EG - Recht betreffend die soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer (Verordnung (EWG) Nr.1408/71) haben die in diesen Staaten
lebenden Familienangehörigen von in Österreich krankenversicherten Arbeitnehmern
und Selbständigen Anspruch auf sämtliche Leistungen der Krankenversicherung ih -
res jeweiligen Wohnortstaates. Diese Zurverfügungstellung des Leistungskataloges
des jeweiligen Wohnortsystems (und nicht etwa des zuständigen österreichischen
Krankenversicherungssystems) entspricht den im zwischenstaatlichen Bereich seit
Jahrzehnten herausgebildeten Grundsätzen. Die Frage, welcher Personenkreis als
Personenkreis der Familienangehörigen zu betrachten ist, richtet sich dabei nach den
Rechtsvorschriften des jeweiligen Wohnortstaates.
Im Verhältnis zu Slowenien, Kroatien, Mazedonien, Bosnien, der Bundesrepublik
Jugoslawien und der Türkei haben auf Grund der bestehenden bzw. weiter ange -
wendeten bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit die in diesen Staaten leben -
den Familienangehörigen von in Österreich krankenversicherten Personen wie im
Verhältnis zu den EWR - Staaten Anspruch auf sämtliche Leistungen der Krankenver -
sicherung nach dem Leistungskatalog ihres jeweiligen Wohnortstaates. Die Frage,
wer als Familienangehöriger zu betrachten ist, richtet sich dabei allerdings nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung ist festzuhalten, daß im Ausland le -
bende Angehörige von in Österreich lebenden Gastarbeitern keine Leistung nach
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) in Anspruch nehmen können.
Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 erhalten
zwar einen Familienzuschlag gemäß § 20 AIVG für Angehörige im Ausland, wenn die
allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Familienstandsbescheinigung vor -
liegt. Dabei handelt es sich aber um einen Anspruch des Leistungsbeziehers und
nicht des Angehörigen.
Eine Krankenversicherung für Angehörige im Ausland besteht bei Leistungsbeziehern
nicht, da eine Anspruchsberechtigung für Angehörige gemäß § 123 ASVG nur dann
gegeben ist, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Kranken -
versichert ist daher nur der Leistungsbezieher.
Zu Frage 4:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Zahlungen österreichischer Krankenversiche -
rungsträger an ausländische Einrichtungen nur dann möglich sind, wenn dafür eine
entsprechende Rechtsgrundlage besteht. Nach den maßgebenden zwischenstaatli -
chen Instrumenten ist dabei - auf Grund der bereits im Zusammenhang mit der Be -
antwortung der dritten Frage angesprochenen jahrzehntelangen internationalen
Grundsätze - folgendes Verfahren vorgesehen:
Die Familienangehörigen haben sich auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen
(zB österreichischen) Krankenversicherungsträgers bei dem für ihren Wohnort zu -
ständigen ausländischen Krankenversicherungsträger eintragen zu lassen. Dieser
gewährt ihnen dann unter denselben Bedingungen Leistungen wie den bei diesem
Träger versicherten Personen. Die dem "aushelfenden" ausländischen Träger durch
dieses Verfahren erwachsenden Behandlungskosten hat der zuständige Träger zu
erstatten. Bei diesem internationalen
Verfahren handelt es sich somit nicht um eine
"Beitragsüberweisung", sondern um eine Kostenerstattung. Zur Verwaltungsvereinfa -
chung werden die Kosten für im Ausland wohnende Familienangehörige in der Regel
nicht nach den Echtkosten im Einzelfall, sondern nach den Durchschnittskosten für
Familienangehörige im jeweiligen Wohnortstaat pauschal erstattet (siehe zB Art.94
der Verordnung (EWG) Nr.574/72 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr.1408/71). In diesem Zusammenhang ist noch zu betonen, daß es sich dabei nie -
mals um einseitige Belastungen Österreichs handelt, sondern daß stets auch zB die
in Österreich wohnenden Familienangehörigen von im jeweils anderen Staat arbei -
tenden Personen in den Genuß der dargelegten Rechtslage kommen können. In die -
sen Fällen erhalten die österreichischen Gebietskrankenkassen als "aushelfende"
Träger die Kosten von den ausländischen zuständigen Trägern erstattet.
Eine abschließende Darstellung der Kosten, die sich daraus für die österreichische
Krankenversicherung ergeben, ist nicht möglich, da insbesondere im Verhältnis zu
den EWR - Staaten darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die angesprochenen Pau -
schalbeträge durch die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wan -
derarbeitnehmer zu genehmigen sind und erst anschließend eine Abrechnung zwi -
schen den betroffenen Staaten erfolgen kann. Im Hinblick auf dieses Verfahren ist
erst nach Jahren ein genaues Zahlenmaterial betreffend die sich daraus für Öster -
reich ergebenden Kosten möglich. So wurden bis jetzt erst an Belgien, Frankreich
und Spanien, und zwar für das Jahr 1994, Kostenerstattungen für Familienangehöri -
ge mit einem Gesamtbetrag von rund S 108.000 geleistet. Die letzten Kostenerstat -
tungen im Verhältnis zur Bundesrepublik Jugoslawien, zu Kroatien, Mazedonien,
Slowenien und zur Türkei sind aus der beiliegenden Tabelle des Hauptverbandes
ersichtlich. Da im Verhältnis zu Bosnien noch keine Unterlagen vorgelegt werden
konnten, erfolgte im Verhältnis zu diesem Staat bisher keine Kostenerstattung.
Beilage
|
AUSHILFSWEISE GEWÄHRUNG VON SACHLEISTUNGEN ALLGEMEIN |
||
|
VERTRAGSSTAAT |
Ist nach den Abkommens - bestimmungen bzw. der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr.574/72 eine aushilfsweise Gewährung von Sachleistungen in der Kranken - versicherung vorgesehen? |
Geleistete Pauschalzahlungen für die im Vertragsstaat wohnhaften Familienangehörigen eines in Österreich Versicherten |
|
EWR VO (EWG) NR.1408/71 |
Titel III JA - Kapitel 1 Abschnitt 2 - 5 Art.22 |
|
|
VO (EWG) NR.574/72 |
Art.17, Art. 19 - 23, 26 - 31 |
|
|
AUSTRALIEN |
Nein |
|
|
BELGlEN |
JA |
|
|
BOSNIEN UND HERZEGOWINA |
JA |
|
|
DÄNEMARK |
JA |
|
|
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND |
JA |
|
|
FINNLAND |
JA |
|
|
FRANKREICH |
JA |
|
|
GRIECHENLAND |
JA |
|
|
GROSSBRITANNIEN |
JA |
|
|
IRLAND |
JA |
|
|
ISLAND |
JA |
|
|
ISRAEL |
Nein |
|
|
ITALIEN |
JA |
|
|
JUGOLAWIEN |
JA |
für das Jahr 1995: ATS 4,603.140,00 |
|
KANADA |
Nein |
|
|
QUEBEC |
Nein |
|
|
KROATIEN |
JA |
für das Jahr 1996: ATS 12,160.260,82 |
|
LIECHTENSTEIN |
JA |
|
|
LUXEMBURG |
JA |
|
|
MAZEDONIEN |
JA |
für das Jahr 1995: ATS 1,041.930,00 |
|
NIEDERLANDE |
JA |
|
|
NORWEGEN |
JA |
|
|
PHILIPPINEN |
Nein |
|
|
PORTUGAL |
JA |
|
|
SCHWEDEN |
JA |
|
|
SCHWEIZ |
Nein |
|
|
SLOWENIEN |
JA |
für das Jahr 1996: ATS 15,792.768,92 |
|
SPANIEN |
JA |
|
|
TUNESIEN |
Nein |
|
|
TÜRKEI |
JA |
für das Jahr 1995: ATS 8,490.487,60 |
|
USA |
Nein |
|
|
ZYPERN |
Nein |
|