4398/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabriela Moser,
Freundinnen und Freunde vom 7. Juli 1998, Nr. 4633/J, betreffend
ÖPUL 2000, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Rahmen des Projektes “Agrarzukunft Österreich” wurde auch eine
Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Entwurfes für ein “ÖPUL 2000”
eingesetzt. Die von dieser Arbeitsgruppe dazu ergangenen Vorschläge
wurden mit den Agrar - und Naturschutzreferenten der Länder bespro -
chen. Die grundwasserrelevanten Schwerpunkte wurden darüber hinaus
mit einem von den Ländern nominierten Experten diskutiert. Auch die
bäuerliche Interessenvertretung und der ÖPUL - Evaluierungs -Beirat
waren eingebunden.
Am endgültigen Entwurf für ein “ÖPUL 2000” wird gearbeitet.
Zu Frage 2:
Die Schwerpunkte des “ÖPUL 2000” werden sich an der bewahrten Ziel -
setzung (Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natür -
lichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft) weiterhin orientie -
ren. Neu ist das Prinzip, einzelflächenbezogene Maßnahmen im
allgemeinen nicht anzubieten (Ausnahme ökologisch wertvolle
Flachen, Mahd von Steilflachen, uä.) und das verstärkte Angebot von
Regionalprojekten (Grünland, Wasserschutz, Naturschutz).
Zu den Fragen 3 und 4:
Die Grundwasservorsorge soll im “ÖPUL 2000” generell forciert wer -
den. Aufbauend auf grundwasserrelevante Auswirkungen verschiedener
Maßnahmen des ÖPUL (z.B. Basisförderung, Begrünung, etc.) sind Re -
gionalprojekte für die Grundwasservorsorge im Ackerbau vorgesehen.
Die Länder können im Rahmen eines eigenen Kontingentes, den Bedürf -
nissen des jeweiligen Landes angepaßte Regionalprojekte entwickeln.
Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, bestehende Ländermaßnahmen
in das ÖPUL hineinzunehmen. Eine gänzliche Übernahme aller Länder -
maßnahmen, die in bezug auf das Grundwasser bestehen, ist aber
nicht möglich.
Zu Frage 5:
Der im “ÖPUL 1998” begonnene Weg, im Bereich der Maßnahme “Frucht -
folgestabilisierung” mehrere Begrünungsvarianten mit verschiedenen
Anbau- und Umbruchterminen anzubieten, wurde auch in die Diskussio -
nen zum “ÖPUL 2000”
miteinbezogen.
Zu den Fragen 6 bis 9:
Die Wasserschutzberatung ist ein innovatives Instrument, um Anlie -
gen der Wasserwirtschaft an die Landwirtschaft auf Betriebsebene
umzusetzen. In Österreich haben sich verschiedene Formen der Was -
serschutzberatung entwickelt, die von unterschiedlichen Rechts -
trägern wie Vereinen, Umweltberatung der Länder oder Landwirt -
schaftskammern betreut werden. Auf Bundesebene ist eine
Wasserschutzberatung rechtlich nicht verankert. Grundwasserrelevan -
te Beratungstätigkeit kann aber durchaus Förderungsgegenstand sein.
Im Rahmen der Durchführung des Pilotprojektes “Grundwassersanie -
rung” in zwei Regionen Oberösterreichs hat das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Land Oberösterreich
die Kosten für zwei Wasserschutzberater übernommen.
Zu den Fragen 10 bis 12:
Gemäß § 33 f Absatz 6 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) kann der Bun -
desminister für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe des jeweili -
gen Bundesvoranschlages Zuschüsse bis höchstens 50% für Einkommens -
minderungen gewähren, die nachweislich auf Grund von
schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen in der sonst rechtmäßi -
gen Nutzung von Anlagen und Grundstücken aus einer Verordnung gemäß
§ 33 f Abs. 3 WRG erwachsen sind.
Die Gewährung einer solchen Entschädigung setzt daher voraus, daß
der Landeshauptmann durch Verordnung gemäß § 33 f Abs. 3 jene zu -
sätzlichen Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen verfügt,
die sich als erforderlich erweisen, um die Belastung des Grund -
wassers unter den Schwellenwerten zu senken.
Die Erlassung einer solchen Verordnung nach
§ 33 f Abs. 3 WRG setzt
voraus, daß
vom Landeshauptmann Untersuchungen gemäß § 33 f Abs. 2 WRG über
die nicht nur vorübergehenden Schwellenwertüberschreitungen an-
gestellt worden sind und
- der Landeshauptmann gemäß § 33 f Abs. 2 WRG mit Verordnung den
betreffenden Bereich als Grundwassersanierungsgebiet bezeichnet
und
- die Ursache der Schwellenwertüberschreitung nicht nach anderen
Bestimmungen des WRG durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem
festgestellten Verursacher oder aber nicht durch eingegangene
vertragliche Verpflichtungen auf Grund von Umweltprogrammen oder
gleichgerichteten Maßnahmen zur Gänze behoben werden kann.
Verordnungen gemäß § 33 f Abs. 2 WRG liegen für zwei Grundwasser -
sanierungsgebiete vor; Verordnungen gemäß § 33 f Abs. 3 WRG liegen
noch nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Richtlinie zur Gewäh -
rung von Zuschüssen gemäß § 33 f Abs. 6 sind daher derzeit nicht ge -
geben.
Seitens des Herrn Landesrates Achatz wurde diese Angelegenheit mit
Schreiben vom 13. Jänner 1998 und vom 3. März 1998 angesprochen.