4399/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und

Freunde vom 7. Juli 1998, Nr. 4628/J1 betreffend Österreichische

Bundesforste AG (ÖBF AG): Aushöhlung des Forstgesetzes, beehre ich

mich nach Befassung der ÖBF AG folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

§ 113 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) normiert die Pflicht zur

Bestellung von Forstorganen, welche von der zuständigen Forst -

behörde auch überprüft wird. In Pflichtbetrieben, zu denen auch die

ÖBF AG zählt, hat der Waldeigentümer die Forstorgane binnen 6 Mona

ten ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung nach §§ 113

und 114 ForstG zu bestellen und innerhalb eines Monates nach der

Bestellung, jedenfalls aber nach Dienstantritt, der Behörde zu

melden (§ 115 ForstG). Die im Rahmen der Umsetzung des Unter -

nehmenskonzeptes der ÖBF AG melderelevanten Personaländerungen sind

an die zuständige Forstbehörde erfolgt, die diese Angaben in einem

Ermittlungsverfahren zu überprüfen hat. Ein Eingreifen des Bundes -

ministeriums für Land- und Forstwirtschaft in das erstinstanzuche

Verfahren würde eine Verletzung des Instanzenzuges und der Einhal -

tung der Zuständigkeiten bedeuten. Eine Aussage betreffend die

Erfüllung der Bestellungspflichten ist aus der Sicht des Bundes-

ministeriums für Land- und Forstwirtschaft demzufolge derzeit noch

nicht möglich.

Zur Anrechnung von Forstorganen der Zentralstelle (§ 113 Abs. 4

lit.b ForstG) ist folgendes festzustellen: Forstorgane einer

zentralen Forstverwaltung sind auf die Pflichtanzahl anzurechnen,

wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der

Wirtschaftsführung oder im Betriebs - oder Forstschutzdienst

maßgeblich entlasten. Ob diese gesetzliche Voraussetzung für die

Anrechnung gegeben ist, muß naturgemäß von der zuständigen Behörde

überprüft werden. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht

- wie in der Anfrage ausgeführt - die Tätigkeit in der Forstver -

waltung, sondern die Tätigkeit für die Forstverwaltung; d.h.

maßgeblich ist ausschließlich, daß dadurch eine entsprechende

Entlastung der Forstverwaltung stattfindet. Diese Entlastung ist

jedenfalls dann gegeben, wenn Aufgaben, die bisher jeweils in den

einzelnen Forstverwaltungen besorgt wurden, nunmehr zentral

wahrgenommen werden.

Eine Frist für die Behörde betreffend die Meldepflichten im Sinne

Ihrer Anfragestellung existiert nicht. Die in § 115 ForstG

festgelegten Meldefristen betreffen, wie bereits oben ausgeführt,

den Waldeigentümer, der der Forstbehörde die Bestellung von

Forstorganen zu melden hat.

Zu Frage 4:

Die Bestellung von Forstorganen hat gemäß § 115 ForstG durch den

Waldeigentümer des Pflichtbetriebes zu erfolgen. Hiefür ist somit

weder eine behördliche Zuständigkeit noch ein Instanzenzug im Sinne

Ihrer Anfragestellung vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, daß die ÖBF AG die Meldung der bestellten

Forstorgane an die zuständige Forstbehörde richtet. Sollte eine

Meldung an eine unzuständige Behörde erfolgen, hätte diese von Amts

wegen die Meldung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Zu Frage 5:

Die Festlegung und somit auch eine allfällige Reduktion des

“Personalstands" ist eine Angelegenheit der ÖBF AG als Betrieb.

Aus forstrechtlicher Sicht ist nicht der Personalstand schlechthin,

sondern “lediglich” die Anzahl der “Forstorgane” von Bedeutung. Nur

in dieser Hinsicht trifft die Forstbehörde Überwachungspflichten

oder sind die oben angesprochenen Bestellungs - oder Meldepflichten

zu verstehen.

Es ist demzufolge in diesem Fall lediglich Aufgabe der Forst -

behörde festzustellen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen

Bestimmungen (Mindestanzahl der Forstorgane einschließlich der

Bestimmungen über die Anrechnung) eingehalten werden.

Zu den Fragen 6 und 7:

Die derzeit vorgesehenen Ausnahmebestimmungen - und somit auch die

Bestimmungen über die Anrechnung - können nur in sachlich begründe -

ten Fällen in Anspruch genommen werden. Eine Änderung des § 113

ForstG erscheint daher nicht notwendig.

Auch eine darüber hinausgehende Novellierung in anderen

Regelungsbereichen des Forstgesetzes ist sowohl aus rechts - als

auch aus forstpolitischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Dies

zeigt sich auch in der internationalen Diskussion, wonach das

Forstgesetz für die nachhaltige Bewirtschaftung der Walder in

Europa beispielgebend ist. Es darf in diesem Zusammenhang auch auf

den Bericht des World - Wildlife - Found verwiesen werden, der dies

bestätigt und Österreich zusammen mit Finnland und der Schweiz die

beste Bewertung erteilt.