4399/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und
Freunde vom 7. Juli 1998, Nr. 4628/J1 betreffend Österreichische
Bundesforste AG (ÖBF AG): Aushöhlung des Forstgesetzes, beehre ich
mich nach Befassung der ÖBF AG folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
§ 113 Forstgesetz 1975 idgF (ForstG) normiert die Pflicht zur
Bestellung von Forstorganen, welche von der zuständigen Forst -
behörde auch überprüft wird. In Pflichtbetrieben, zu denen auch die
ÖBF AG zählt, hat der Waldeigentümer die Forstorgane binnen 6 Mona
ten ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung nach §§ 113
und 114 ForstG zu bestellen und innerhalb eines Monates nach der
Bestellung, jedenfalls aber nach
Dienstantritt, der Behörde zu
melden (§ 115 ForstG). Die im Rahmen der Umsetzung des Unter -
nehmenskonzeptes der ÖBF AG melderelevanten Personaländerungen sind
an die zuständige Forstbehörde erfolgt, die diese Angaben in einem
Ermittlungsverfahren zu überprüfen hat. Ein Eingreifen des Bundes -
ministeriums für Land- und Forstwirtschaft in das erstinstanzuche
Verfahren würde eine Verletzung des Instanzenzuges und der Einhal -
tung der Zuständigkeiten bedeuten. Eine Aussage betreffend die
Erfüllung der Bestellungspflichten ist aus der Sicht des Bundes-
ministeriums für Land- und Forstwirtschaft demzufolge derzeit noch
nicht möglich.
Zur Anrechnung von Forstorganen der Zentralstelle (§ 113 Abs. 4
lit.b ForstG) ist folgendes festzustellen: Forstorgane einer
zentralen Forstverwaltung sind auf die Pflichtanzahl anzurechnen,
wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der
Wirtschaftsführung oder im Betriebs - oder Forstschutzdienst
maßgeblich entlasten. Ob diese gesetzliche Voraussetzung für die
Anrechnung gegeben ist, muß naturgemäß von der zuständigen Behörde
überprüft werden. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang nicht
- wie in der Anfrage ausgeführt - die Tätigkeit in der Forstver -
waltung, sondern die Tätigkeit für die Forstverwaltung; d.h.
maßgeblich ist ausschließlich, daß dadurch eine entsprechende
Entlastung der Forstverwaltung stattfindet. Diese Entlastung ist
jedenfalls dann gegeben, wenn Aufgaben, die bisher jeweils in den
einzelnen Forstverwaltungen besorgt wurden, nunmehr zentral
wahrgenommen werden.
Eine Frist für die Behörde betreffend die Meldepflichten im Sinne
Ihrer Anfragestellung existiert nicht. Die in § 115 ForstG
festgelegten Meldefristen betreffen, wie bereits oben ausgeführt,
den Waldeigentümer, der der Forstbehörde die Bestellung von
Forstorganen zu melden hat.
Zu Frage 4:
Die Bestellung von Forstorganen hat gemäß § 115 ForstG durch den
Waldeigentümer des Pflichtbetriebes zu erfolgen. Hiefür ist somit
weder eine behördliche Zuständigkeit noch ein Instanzenzug im Sinne
Ihrer Anfragestellung vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, daß die ÖBF AG die Meldung der bestellten
Forstorgane an die zuständige Forstbehörde richtet. Sollte eine
Meldung an eine unzuständige Behörde erfolgen, hätte diese von Amts
wegen die Meldung an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Zu Frage 5:
Die Festlegung und somit auch eine allfällige Reduktion des
“Personalstands" ist eine Angelegenheit der ÖBF AG als Betrieb.
Aus forstrechtlicher Sicht ist nicht der Personalstand schlechthin,
sondern “lediglich” die Anzahl der “Forstorgane” von Bedeutung. Nur
in dieser Hinsicht trifft die Forstbehörde Überwachungspflichten
oder sind die oben angesprochenen Bestellungs - oder Meldepflichten
zu verstehen.
Es ist demzufolge in diesem Fall lediglich Aufgabe der Forst -
behörde festzustellen, ob die diesbezüglichen gesetzlichen
Bestimmungen (Mindestanzahl der Forstorgane einschließlich der
Bestimmungen über die Anrechnung) eingehalten werden.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die derzeit vorgesehenen Ausnahmebestimmungen - und somit auch die
Bestimmungen über die Anrechnung - können nur in sachlich begründe -
ten Fällen in Anspruch genommen werden. Eine Änderung des § 113
ForstG erscheint daher nicht notwendig.
Auch eine darüber hinausgehende Novellierung in anderen
Regelungsbereichen des Forstgesetzes ist sowohl aus rechts - als
auch aus forstpolitischer Sicht derzeit nicht erforderlich. Dies
zeigt sich auch in der internationalen Diskussion, wonach das
Forstgesetz für die nachhaltige Bewirtschaftung der Walder in
Europa beispielgebend ist. Es darf in diesem Zusammenhang auch auf
den Bericht des World - Wildlife - Found verwiesen werden, der dies
bestätigt und Österreich zusammen mit Finnland und der Schweiz die
beste Bewertung erteilt.