4404/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Langthaler, Freundinnen und Freunde

haben am 7. Juli 1998 unter der Nr. 4635/J an mich eine schriftliche parlamen -

tarische Anfrage betreffend Bleikontamination im Wiener Trinkwasser und Um -

setzung der EU - Trinkwasserrichtlinie gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage

angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den

menschlichen Gebrauch (80/778/EWG) ist mit der Trinkwasser - Nitratverordnung,

BGBl. Nr. 557/1989 idF BGBl. Nr. 714/1996, der Trinkwasser - Pestizidverordnung,

BGBl. Nr. 448/1991, und der Verordnung über die Qualität von Wasser für den

menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr.235/1998 vom 23. Juli 1998, vollständig in

österreichisches Recht umgesetzt worden.

Zu Frage 2:

Die angesprochene Verordnung wurde bereits erlassen: In der Verordnung über die

Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr.235/1998, ist ein

Grenzwert von 50 µ/I für Blei mit dem Hinweis “15 Jahre nach Inkrafttreten der Ver-

ordnung gilt eine ZHK (= zulässige Höchstkonzentration) von 10µg/I”‘ festgesetzt.

Dieser Grenzwert gilt für das "Inverkehrbringen" von Wasser für den menschlichen

Gebrauch (Trinkwasser).

Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch be -

stimmt, daß die zuständige Behörde - der Landeshauptmann - für jede Wasserver -

sorgungsanlage Probenahmestellen festzulegen hat. Sind aus Gründen der Siche -

rung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers an weiteren Stellen oder in

häufigeren Abständen Probeentnahmen erforderlich, hat der Betreiber der Wasser -

versorgungsanlage entsprechende zusätzliche Proben zu entnehmen und Untersu -

chungen durchführen zu lassen.

Zu den Fragen 3 und 4:

Eine Messung des Bleigehaltes von Wasser in den einzelnen Mietwohnungen ist

nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (und daher auch aufgrund der Verordnung über

die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) nicht möglich, da die Was -

serabgabe innerhalb von Mietsgebäuden kein "Inverkehrbringen" im Sinne des § 1

Abs. 2 Lebensmittelgesetz ist und somit das Lebensmittelgesetz nicht anzuwenden

ist (ausgenommen z.B. im Rahmen des Inverkehrbringens von Wasser in einem

Gastgewerbebetrieb).

Wer die Kosten für einen allfälligen Austausch von Bleileitungen zu tragen hat, ist

nicht ausjudiziert und daher nicht abschließend beurteilbar.

Mieter und Mieterinnen könnten sich allenfalls auf § 1096 ABGB beziehungsweise

auf § 3 oder § 4 MRG stützen, um einen Anspruch auf Austausch von Bleileitungen

auf Kosten des Vermieters zu begründen.