4407/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4650/J betreffend Weiser

Westspangelvariantenuntersuchung, welche die Abgeordneten Moser, Freundinnen und

Freunde am 8. Juli 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

In meinem Schreiben an Landesrat Hiesl vom 17.4.1998 wurde zum Ausdruck gebracht, daß

auch die letzte Überarbeitung des Makovec - Gutachtens inhaltliche und formale Mängel

aufweist. Auch habe ich nochmals auf die Notwendigkeit zur Fertigstellung des

Variantenvergleiches aufmerksam gemacht.

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Im Rahmen der Besprechung der drei genannten Institutionen kam man überein, daß die

ASFINAG im Einvernehmen mit der Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich und unter

fachlicher Begleitung durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine

interne sorgfältige Evaluierung der bisher vorgelegten Daten (im Sinne der bisherigen

Auflagen) veranlassen wird.

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

An der Besprechung am 22. Juni 1998 haben Vertreter der ASFINAG, der ÖSAG, des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie ein Zivilingenieur

teilgenommen.

Bei dieser bei der ASFINAG abgehaltenen Grundsatzbesprechung wurden Einzelheiten zur

gegenständlichen Variantengegenüberstellung erörtert.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Die ASFINAG wird bis zum 1. Quartal 1999 eine interne sorgfältige Evaluierung der bisher

vorgelegten Daten (im Sinne der bisherigen Auflagen) durchführen.

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

Wie bereits in der Beantwortung der parlamentarischen Anfragen 1250/J und 2492/J mitgeteilt

wurde, hat die Variantengegenüberstellung auf die § 4 Verordnung keinen unmittelbaren

Einfluß, da sie "im Innenverhältnis" gestellt wurde.

Prüfung und Abrechnung des Gesamtauftrages sind noch ausstehend. Im übrigen darf ich auf

die Beantwortung der parlamentarischen Anfragen 4574/J verweisen.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

In dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Trassenverordnung für die

Umfahrung Wolkersdorf aufgehoben wurde, ist der Verfassungsgerichtshof auf inhaltliche

Belange des Variantenvergleiches - insbesondere auf wirtschaftliche Gesichtspunkte -

eingegangen. In den Unterlagen zur Westspange Wels wird diesem Umstand entsprechend

Rechnung getragen werden.

Antwort zu den Punkten 14, 15 und 16 der Anfrage:

Die aktenmäßig festgelegte Vorgangsweise wurde dem Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung mit Erlaß vom 31.7.1991 mitgeteilt.

Antwort zu Punkt 17 der Anfrage:

Mit Erlaß vom 31.7.1991 wurde dem Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die

aktenmäßig festgelegte Vorgangsweise mitgeteilt und die darin angeführte

Variantengegenüberstellung gegenüber der Bundesstraßenverwaltung Oberösterreich sowohl

schriftlich als auch mündlich urgiert. Aufgrund des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997

wurde mit der ASFINAG ein Fruchtgenußvertrag abgeschlossen. Die weiteren Schritte zur

Projektsfinalisierung der Welser Westspange werden daher nun von der ASFINAG in dem ihr

übertragenen Wirkungsbereich selbständig durchgeführt. Das Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten geht davon aus, daß seitens der ASFINAG dabei die

geltenden Rechtsnormen eingehalten werden

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

Nach den mir von der ÖSAG erteilten Informationen wurden im Bereich der Weiser

Westspange Grundeinlösungen mit folgenden Entschädigungssummen durchgeführt:

- durch den Landeshauptmann von Oberösterreich, Bundes -

straßenverwaltung, in den Jahren 1995 und 1996                       S 15,877.494,05

- durch die ÖSAG nach Übertragung der Planung und

Errichtung mit Verordnung BGBl. Nr. 673/96                              S 22,565.114,10

                                                                                                    S 38,442.608,15

Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:

Nach Mitteilung der ÖSAG führt sie derzeit Grundeinlösungen mit einem Kostenvolumen von

ca. 4,7 Mio. S durch und ist die Mittelfreigabe durch die ASFWAG erfolgt.

Antwort zu Punkt 22 der Anfrage:

Die Planung und Errichtung dieses Straßenstückes wurde mit Verordnung BGBl. Nr. 673/96

der ÖSAG und mit Inkrafttreten des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997,

BGBl. Nr. 113/97, der ASFINAG eigenverantwortlich übertragen.

Antwort zu Punkt 23 der Anfrage:

Die Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, ist sowohl im Bereich der Stadt Wels

(Anschlußstelle Wels/West) als auch im Bereich des Voralpenkreuzes Eigentümerin größerer

Grundflächen. Da der Erwerb dieser Grundflächen entsprechend der Planungsgeschichte

auf einen längeren Zeitraum verteilt ist (beim Voralpenkreuz hat schon das ehemalige

Unternehmen Reichsautobahnen Grund eingelöst), gestaltet sich die Zusammenstellung der

gewünschten Daten schwierig und zeitaufwendig. Soweit bei der ÖSAG erhoben werden

konnte ist die Republik Österreich Eigentümerin folgender Grundflächen:

- im Bereich der Stadt Wels - Anschlußstelle Wels/West

(eingelöst vom Landeshauptmann von Oberösterreich,

Bundesstraßenverwaltung, in den Jahren 1980 bis 1986) ca. 22.000 m²

- im Bereich des Voralpenkreuzes (eingelöst vom ehem.

Unternehmen Reichsautobahnen) ca.60.000m²

ca. 82.000 m²