4408/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander und Genossen vom
8. Juli 1998, Nr. 4655/J, betreffend Leiharbeitsverhältnisse im Bereich des Öffentlichen
Dienstes, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung wurden zum Stichtag 1. Juli 1998 drei
Leiharbeitnehmer/innen dienstverwendet.
Zu 2.:
Durch die Leiharbeitnehmer/innen werden vorübergehende zusätzliche Arbeitsanfälle
(z.B. EURO - Initiative der Bundesregierung) abgedeckt. Aus diesem Grund wurde von einer
Aufnahme als Vertragsbedienstete Abstand genommen.
Zu 3.:
Diese insgesamt drei Stellen werden von zwei Frauen und einem Mann bekleidet.
Zu 4.:
Die beiden Leiharbeitnehmer/innen werden bei der EURO - Initiative der Bundesregierung
dienstverwendet. Nach den Unterlagen, die dem Bundesministerium für Finanzen zur Verfü -
gung stehen, haben beide ihre Schulbildung mit der Matura abgeschlossen und verfügen über
sehr gute Fremdsprachen - sowie EDV - Kenntnisse.
Der Leiharbeitnehmer hat seine Lehre als Drucker erfolgreich abgeschlossen und wird in der
Hausdruckerei eingesetzt.
Zu 5.:
Nach dem derzeitigen Stand ist nicht beabsichtigt, die Leiharbeitnehmer/innen in den
Öffentlichen Dienst zu übernehmen. Die Dauer der Beschäftigung hängt vom entsprechenden
Arbeitsanfall ab und kann derzeit nicht genau festgelegt werden.
Zu 6. und 12.:
Die Beantwortung dieser Frage und die Übermittlung eines Vertragsexmplares berühren Ge -
schäfts - bzw. Betriebsgeheimnisse der davon betroffenen Unternehmen und begründen da -
durch einen Anspruch auf Datenschutz. Da ich das verfassungsrechtlich gewährleistete
Grundrecht auch Datenschutz zu beachten habe, ersuche ich um Verständnis, daß ich die
Frage nicht beantworten kann und der Anfragebeantwortung kein Vertragsexemplar bei lege.
Zu 7.:
Aus heutiger Sicht besteht im Bundesministerium für Finanzen keine Absicht, weitere
Personen über eine Personalbereitstellungsfirma anzustellen.
Zu 8.:
Bei den im Bundesministerium für Finanzen beschäftigten Leiharbeitnehmer/innen wurden die
Vordienstzeiten nicht schlechter berücksichtigt als bei anderen Bediensteten im Bereich des
Bundes.
Zu 9.:
Sowohl § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 als auch § 26 Abs. 3 Vertragsbediensteten -
gesetz 1948 bieten die Möglichkeit, solche Zeiten - in denen kein Dienstverhältnis zu einer
Gebietskörperschaft bestand - als Vordienstzeit anzurechnen. Sie können mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze be -
rücksichtigt werden, als die Tätigkeit für die erfolgreiche Verwendung des
Beamten/Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Nach der Judikatur des Ver -
waltungsgerichtshofes ist diese besondere Bedeutung dann gegeben, wenn der Erfolg der
Verwendung als Beamter/Vertragsbediensteter ohne die Vortätigkeit nur in einem beträchtlich
geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Anstellung als
Beamter/Vertragsbediensteter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser
Beamte/Vertragsbedienstete bei Antritt des Dienstes
auszuüben hat.
Das Ausmaß der berücksichtigbaren Zeit richtet sich daher nach der Qualität der Tätigkeit als
Leiharbeitskraft und der Qualität des ersten im Bundesdienst übertragenen Arbeitsplatzes
und beträgt höchstens acht Jahre.
Zu 10.:
Dieser Punkt scheint in der Anfrage nicht auf.
Zu 11.:
Die Personalvertreter/innen sind für diese Personen nicht zuständig.