4409/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen vom

9. Juli 1998, Nr. 4692/J, betreffend Kündigung des Vertrages, der zwischen der BBU und der

ABRG abgeschlossen wurde, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Die Anfrage bezieht sich auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung

durch den Bundesminister für Finanzen sind. Der Bundesminister für Finanzen nimmt aus -

schließlich die Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der ÖIAG in der

Hauptversammlung der ÖIAG wahr. Der Bundesminister für Finanzen ist nicht Eigentümer

der Bleiberger Bergwerksunion (BBU).

Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz - und ÖIAG - Finanzierungsgesetz -

Novelle 1993, das heißt seit 31. Dezember 1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehr -

heitlich in ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr, sodaß die Ein -

wirkungs - und Auskunftsrechte der ÖIAG gegenüber den Tochter - und Beteiligungsge -

sellschaften gegenüber der früheren Rechtslage wesentlich eingeschränkt wurden.

Der Rechnungshof überprüfte im Frühjahr 1996 die Gebarung der BBU ab dem Jahr 1987.

Der Rechnungshof stellte zur Frage der Sanierung der BBU fest, daß diese nicht erwartet

werden konnte. Mit Beschluß der Hauptversammlung wurde 1992 die Liquidation be -

schlossen.

Die Angelegenheiten, welche Thema der gegenständlichen Anfrage sind, werden aus -

schließlich von den dafür zuständigen Unternehmensorganen der Bleiberger Bergwerks -

Union AG i.L. bzw. der ÖIAG - Bergbauholding AG (ÖBAG) wahrgenommen. Ich nehme zu

einzelnen Fragen nur aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der ÖBAG Stellung.

Zu 1.:

Ich bin nicht Eigentümervertreter der BBU. Die BBU ist eine Kapitalgesellschaft in

Liquidation in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, mit den Organen Vorstand

(Abwickler) und Aufsichtsrat. Der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen ist daher

alleinige Angelegenheit der Organe der BBU. Nach Auskunft der ÖBAG ist eine Kündigung

des Rahmenvertrages, welcher seit 1994 ein umfassendes Vertragspaket zwischen der BBU

und der ASAMER - Gruppe regelt, nicht vorgesehen und wäre praktisch auch nicht möglich;

die Auflösung des Rahmenvertrages würde eine Rückabwicklung aller anderen bereits

durchgeführten Vertragsbestimmungen erfordern, was für die BBU mit Belastungen in einer

Größenordnung von mehreren Hundert Millionen Schilling verbunden wäre.

Zu 2.:

Der Rahmenvertrag sieht als Zahlungsbedingungen jeweils 14 Tage nach rechtskräftiger

Genehmigung des Betriebes der jeweiligen Anlage vor. Da bis zuletzt die AWG - Bewilligung

(nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, künftig möglicherweise sogar einer Umweltverträglich -

keitsprüfung) nicht vorliegt, war die Kaufpreiserstattung vertragsgemäß auch nicht fällig. Aus

der Sicht der ÖBAG soll aber eine vorzeitige Kaufpreiserstattung für die Liegenschaften an -

gestrebt werden, damit eine sinnvolle Anlagennachnutzung für andere Abfälle ermöglicht

wird.

Zu 3.:

Der mögliche Erlös aus dem Gewinn der Wertstoffe Blei und Zink in den Hüttenabfällen der

BBU deckt bei weitem nicht die Kosten für die Aufarbeitung und Deponierung der Abfälle.

Die Rauchgasentschwefelungsanlage, de facto eine Chemieanlage, stand nach Einstellung

des Bergbaues im Herbst 1993 nur noch fallweise in Betrieb. Die BBU hat daher eine

Nachnutzung aller Anlagen durch die ASAMER - Gruppe vorbereitet, um allfällige

Demontagekosten zu vermeiden.

Zu 3a.:

Nein. Die BBU hat in ihrer Liquitationszwischenbilanz zum 31. Dezember 1993 einen Bilanz -

verlust von 412 Mb. S ausgewiesen, wobei diese Bilanz auf Basis von Marktwerten

(Verkehrswerten) erstellt wurde.

Zu 4.:

Die Liegenschaften (Grundfläche des Werksgeländes der Zinkhütte und Gebäude Wirbel -

schichtofenanlage, Dörschelofenanlage) wurden bis heute von der BBU nicht veräußert,

daher wurde auch kein Preis bezahlt.

Zu 4a.:

Es gab kein Angebot der ASA. Die ASA hat auf die 1994 von der BBU vorgenommene be -

grenzte Ausschreibung trotz Einladung nicht reagiert.

Zu 5. bis 8.:

Diese Fragen liegen nicht im Verantwortungsbereich des Bundesministers für Finanzen,

weshalb ich sie auch nicht beantworten kann. Der Bereich der Umweltförderung des Bundes

obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

Zu 9.:

Es erfolgte kein Verkauf der BBU an die MG. Die Liquidation der zu 100 % der ÖBAG ge -

hörenden BBU begann im Jänner 1992, nachdem im Vorjahr 1991 ein Verlust von

445 Mio. S als Folge des Verfalls der Buntmetallpreise entstanden ist.