4410/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Keppelmüller und Genossen haben am
8.7.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4671/J betreffend
“Deponiebrand eines Kunststofflagers in Moosbrunn” gerichtet. Ich beehre mich, die -
se wie folgt zu beantworten:
ad 1
Gemäß Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Wien - Umgebung handelte es sich
dabei um einen Brand eines Lagers für Kunststoff - Folien und Kunststoff - Tragta -
schen. Das Lager gehört zu einer Druckerei, welche die Folien bedruckt, wobei sich
die Produktionsstätte an einem anderen Standort befindet. Das Lager war gewerbe -
rechtlich mit bestimmten Auflagen genehmigt worden. Als Brandursache war Brand -
stiftung festgestellt worden, die strafgerichtliche Verfolgung soll bereits abgeschlos -
sen sein.
Bei dem Vorfall handelt es sich also weder um einen Deponiebrand noch um einen
Brand in einer Abfallbehandlungsanlage. Eine Zuständigkeit des Umweltministers ist
nicht gegeben.
Die Beantwortung der Fragen 2 bis 4 in der Beilage erfolgt daher unabhängig vom
Anlaßfall.
ad 2 bis 4
Deponien, die nach § 29 AWG genehmigungspflichtig sind, unterliegen nach beste -
hender Rechtslage der Störfallverordnung (§ 2 Z 1 lit. b). Daher ist dem Genehmi -
gungsansuchen eine Sicherheitsanalyse und darauf gestützt ein Maßnahmenplan
zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen anzuschließen.
Dies schließt selbstverständlich im Falle einer Deponie, auf der brennbares Material
abgelagert wird, mögliche Brände mit ein.
Mit den Bestimmungen der in den nächsten Jahren auch für Altanlagen umzuset -
zenden Deponieverordnung wird die Gefahr von Deponiebränden weiter in den Hin -
tergrund treten. Gemäß § 5 Z 3 sind Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfär -
dernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen sind, von einer Deponierung
auszuschließen. Darüber hinaus dürfen nur noch Abfälle mit einem Gesamtgehalt an
organischem Kohlenstoff (TOC) von kleiner als 5% abgelagert werden, ausgenom -
men mechanisch - biologisch vorbehandelte Abfälle, die alternativ einen Heizwert von
6000 kJ/kg unterschreiten müssen; durch die biologische Vorbehandlung wird wei -
ters die Methanbildung auf ein Minimum reduziert.
Hinsichtlich Deponien ist der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft Beru -
fungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. In § 31b Abs. 7
Wasserrechtsgesetz (WRG - Novelle "Deponien" seit 1.7.1997 in Kraft) ist normiert:
“Zugleich mit der Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde dem Bewilli -
gungswerber die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der
mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die
ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie einschließlich der Nach -
sorge aufzuerlegen." Weiters enthält dieser Absatz eine Verordnungsermächtigung,
diesbezüglich nähere Bestimmungen festzulegen.
Schon vor der zitierten WRG - Novelle war es möglich bzw. üblich, bei der Genehmi -
gung von Deponien Sicherstellungen oder Haftungserklärungen einer Gebietskör -
perschaft oder eines Wasser - oder Abfallverbandes zu verlangen.