4414/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Doris Pollet - Kammerlander, Freundinnen und

Freunde haben am 7. Juli1998 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend die

Einhaltung des Kriegsmaterialgesetzes im Falle eines bewaffneten internationalen

Einsatzes im kosovo gerichtet, welche folgenden Wortlaut hat:

1. “Wird das Außenministerium - im Falle von bewaffneten Überflügen im Zusammenhang

mit der aktuellen Krise im Kosovo - eine Genehmigung von einem entsprechenden UN -

Sicherheitsratsbeschluß abhängig machen und sich damit an die geltenden

Bestimmungen des Neutralitäts - und des kriegsmaterialgesetzes halten?

2. Erachten Sie es für notwendig das Kriegsmaterialgesetz zu verändern, um derartige

Überflüge, die bewaffnet sein könnten, zu genehmigen, oder sehen Sie eine andere

Rechtsgrundlage auf der Ihr Ressort einer derartigen Genehmigung auch ohne

entsprechenden Sicherheitsratsbeschluß der Vereinten Nationen zustimmen könnte?

3. Welche Möglichkeiten hat die Republik Österreich - insbesondere im Rahmen der

aktuellen Ratspräsidentschaft - durch nichtmilitärische Maßnahmen und auf Basis des

in Kraft befindlichen Neutralitätsgesetzes, zu einer Lösung des Konfliktes im Kosovo

beizutragen?”

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu Frage 1 und 2:

 

Die Frage bewaffneter Überflüge im Zusammenhang mit der Kosovokrise ist derzeit nicht

aktuell. Sollte sich diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt stellen, werden einschlägige

Anträge auf der Basis der bestehenden Gesetze entschieden werden. Das Überfliegen

der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge ist gemäß § 1 Abs. 3 von den Bestimmungen

des Kriegsmaterialgesetzes ausdrücklich au¤sgenornmen. Es gelten hierfür ausschließlich

die luftfahrtrechtlichen Vorschriften, insbesondere die aufgrund des Luftfahrtgesetzes,

BGBl.  Nr. 253/1957, erlassene Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 249/1987 i.d.g.F.

Sowohl Luftfahrzeuge, die im Militärdienst (nach der üblichen Interpretation mit

Standardbewaffnung), als auch solche, die im Zoll - und Polizeidienst verwendet werden,

gelten nach Art. 3 lit. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr.

138/1971) als Staatsluftfahrzeuge. Überflüge derartiger Staatsluftfahrzeuge bedürfen

daher keiner Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz.

Der Transport von Kriegsmaterial - auch auf dem Luftwege - unterliegt den

Bewilligungsvorschriften nach dem Krlegsmaterialgesetz. Im Falle eines unter das

Kriegsmaterialgesetz fallenden Antrages auf Durchfuhr von Kiegsmaterial nach

Kosovo wird dieser gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bearbeitet.

Zu Frage 3:

 

Während der EU - Präsidentschaft versucht Österreich, im Rahmen der Gemeinsamen

Außen- und Sicherheitspolitik zu einer Lösung des Konfliktes beizutragen. So hat sich

kürzlich der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Leiter der EU -Troika -

Mission in Belgrad zu Gesprächen mit Staatspräsident Milosevic und Außenminister

Jovanovic sowie im Kosovo zu Gesprächen mit Vertretern der Kosovo - Albaner

aufgehalten. Österreich ist in laufendem Kontakt mit beiden Seiten und versucht mit

großem Einsatz, auf eine möglichst rasche Einstellung der Feindseligkeiten, eine

umgehende Entschärfung der katastrophalen humanitären Lage und die ehestmögliche

Aufnahme eines Dialoges über den künftigen Status des Kosovo hinzuwirken.

Österreich hat, im Einklang mit den EU - Partnern, die Aktionen der serbischen

Sicherheitskräfte im Kosovo verurteilt und trägt die von der EU gegen die Bundesrepublik

Jugoslawien verhängten Sanktionen mit. Dabei handelt es sich unter anderem um das

Einfrieren von Auslandsguthaben der BRJ, um einen Investitionsstopp in Serbien und ein

Waffenembargo gegen die BRJ (letztere auf der Grundlage der Resolution des

Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Nr.1160). Zur Zeit wird in Brüssel ein Flugverbot

zwischen der BRJ und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische

Fluggesellschaften ausgearbeitet. Bedauerlicherweise haben diese andauernden

Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft, die keinen Bezug zur Neutralität

haben, bisher weder die Einstellung der militärischen Aktionen noch eine Lösung des

Konflikts herbeiführen können.