4414/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Doris Pollet - Kammerlander, Freundinnen und
Freunde haben am 7. Juli1998 an mich eine schriftliche Anfrage betreffend die
Einhaltung des Kriegsmaterialgesetzes im Falle eines bewaffneten internationalen
Einsatzes im kosovo gerichtet, welche folgenden Wortlaut hat:
1. “Wird das Außenministerium - im Falle von bewaffneten Überflügen im Zusammenhang
mit der aktuellen Krise im Kosovo - eine Genehmigung von einem entsprechenden UN -
Sicherheitsratsbeschluß abhängig machen und sich damit an die geltenden
Bestimmungen des Neutralitäts - und des kriegsmaterialgesetzes halten?
2. Erachten Sie es für notwendig das Kriegsmaterialgesetz zu verändern, um derartige
Überflüge, die bewaffnet sein könnten, zu genehmigen, oder sehen Sie eine andere
Rechtsgrundlage auf der Ihr Ressort einer derartigen Genehmigung auch ohne
entsprechenden Sicherheitsratsbeschluß der
Vereinten Nationen zustimmen könnte?
3. Welche Möglichkeiten hat die Republik Österreich - insbesondere im Rahmen der
aktuellen Ratspräsidentschaft - durch nichtmilitärische Maßnahmen und auf Basis des
in Kraft befindlichen Neutralitätsgesetzes, zu einer Lösung des Konfliktes im Kosovo
beizutragen?”
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1 und 2:
Die Frage bewaffneter Überflüge im Zusammenhang mit der Kosovokrise ist derzeit nicht
aktuell. Sollte sich diese Frage zu einem späteren Zeitpunkt stellen, werden einschlägige
Anträge auf der Basis der bestehenden Gesetze entschieden werden. Das Überfliegen
der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge ist gemäß § 1 Abs. 3 von den Bestimmungen
des Kriegsmaterialgesetzes ausdrücklich au¤sgenornmen. Es gelten hierfür ausschließlich
die luftfahrtrechtlichen Vorschriften, insbesondere die aufgrund des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, erlassene Grenzüberflugsverordnung, BGBl. Nr. 249/1987 i.d.g.F.
Sowohl Luftfahrzeuge, die im Militärdienst (nach der üblichen Interpretation mit
Standardbewaffnung), als auch solche, die im Zoll - und Polizeidienst verwendet werden,
gelten nach Art. 3 lit. b des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr.
138/1971) als Staatsluftfahrzeuge. Überflüge derartiger Staatsluftfahrzeuge bedürfen
daher keiner Bewilligung nach dem Kriegsmaterialgesetz.
Der Transport von Kriegsmaterial - auch auf dem Luftwege - unterliegt den
Bewilligungsvorschriften nach dem Krlegsmaterialgesetz. Im Falle eines unter das
Kriegsmaterialgesetz fallenden Antrages auf Durchfuhr von Kiegsmaterial nach
Kosovo wird dieser gemäß den Bestimmungen
dieses Gesetzes bearbeitet.
Zu Frage 3:
Während der EU - Präsidentschaft versucht Österreich, im Rahmen der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik zu einer Lösung des Konfliktes beizutragen. So hat sich
kürzlich der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten als Leiter der EU -Troika -
Mission in Belgrad zu Gesprächen mit Staatspräsident Milosevic und Außenminister
Jovanovic sowie im Kosovo zu Gesprächen mit Vertretern der Kosovo - Albaner
aufgehalten. Österreich ist in laufendem Kontakt mit beiden Seiten und versucht mit
großem Einsatz, auf eine möglichst rasche Einstellung der Feindseligkeiten, eine
umgehende Entschärfung der katastrophalen humanitären Lage und die ehestmögliche
Aufnahme eines Dialoges über den künftigen Status des Kosovo hinzuwirken.
Österreich hat, im Einklang mit den EU - Partnern, die Aktionen der serbischen
Sicherheitskräfte im Kosovo verurteilt und trägt die von der EU gegen die Bundesrepublik
Jugoslawien verhängten Sanktionen mit. Dabei handelt es sich unter anderem um das
Einfrieren von Auslandsguthaben der BRJ, um einen Investitionsstopp in Serbien und ein
Waffenembargo gegen die BRJ (letztere auf der Grundlage der Resolution des
Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Nr.1160). Zur Zeit wird in Brüssel ein Flugverbot
zwischen der BRJ und der Europäischen Gemeinschaft für jugoslawische
Fluggesellschaften ausgearbeitet. Bedauerlicherweise haben diese andauernden
Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft, die keinen Bezug zur Neutralität
haben, bisher weder die Einstellung der militärischen Aktionen noch eine Lösung des
Konflikts herbeiführen können.