4416/AB XX.GP

 

der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

betreffend Leukotomie/Psychochirurgie in Österreich

(Nr. 4708/J)

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 5:

 

Diese Fragen fallen aufgrund der kompetenzmaßigen Zuordnung der

Angelegenheiten der Heil - und Pflegeanstalten in Art 12 Abs. 1 Z 1 B -VG nicht in

meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Zu Frage 6:

 

Die Frage eines allfälligen Schadenersatzes für Behandlungsfehler ist Sache des

Verhältnisses zwischen allfällig Betroffenen und den Trägern der Krankenanstalten.

 

Zu Frage 7:

 

Die Pflicht zur Aufbewahrung von Krankengeschichten durch die

Krankenanstaltenträger gilt in Österreich für 30 Jahre, daher dürften Daten von vor

1968 auch in den Krankenanstalten nicht mehr vorhanden sein.