4416/AB XX.GP
der Anfrage der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
betreffend Leukotomie/Psychochirurgie in Österreich
(Nr. 4708/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Diese Fragen fallen aufgrund der kompetenzmaßigen Zuordnung der
Angelegenheiten der Heil - und Pflegeanstalten in Art 12 Abs. 1 Z 1 B -VG nicht in
meinen Zuständigkeitsbereich.
Zu Frage 6:
Die Frage eines allfälligen Schadenersatzes für Behandlungsfehler ist Sache des
Verhältnisses zwischen allfällig Betroffenen und den Trägern der Krankenanstalten.
Zu Frage 7:
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Krankengeschichten durch die
Krankenanstaltenträger gilt in Österreich für 30 Jahre, daher dürften Daten von vor
1968 auch in den Krankenanstalten nicht mehr vorhanden sein.