4419/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4636/J - NR/1998¤ betreffend mechanische Ein -

bzw. Ausstiegshilfen der ÖBB für behinderte Menschen, die die Abgeordneten Haidlmayr,

Freundinnen und Freunde am 7. Juli 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt

zu beantworten:

1. An welchen Bahnhöfen ist bereits eine mechanische Ein - bzw. Ausstiegshilfe

vorhanden?

Auflistung der Bahnhöfe in ganz Österreich

Antwort.

Die Bahnhöfe in denen eine mechanische Ein - bzw. Ausstiegshilfe kostenlos angeboten wird,

sind in der Beilage aufgelistet. Außerdem sind diese auch im Inlandsfahrplan (“Kursbuch”) der

ÖBB zu finden.

2.‘3. Aus welchen Gründen verfügen die restlichen Bahnhöfe noch über keine

mechanischen Ein - bzw. Ausstiegshilfen?

Werden Sie alle besetzten Bahnhöfe automatisch mit mechanischen Ein -

bzw. Ausstiegshilfen ausstatten?

Wenn ja: Bis wann wird dieser Vorgang abgeschlossen sein?

Wenn nein: Warum nicht?

Antwort:

Wie mir die ÖBB mitteilen, werden - dem Bedarf entsprechend sowie im Rahmen der Wirt -

schaftlichen und technischen Gegebenheiten (Voraussetzung für den Einsatz derartiger Geräte

sind ausreichend dimensionierte, feste Bahnhöfe) - sukzessive Bahnliöfe mit behinderten -

freundlichen Rollstuhihebehilfen ausgerüstet.

4., 5., 13. Gibt es entsprechende Richtlinien, die das Bahnpersonal verpflichtet, die

               mechanischen Ein- bzw. Ausstiegshilfen zu benutzen?

              Wenn ja: Wie lauten diese?

              Wenn nein: Warum nicht?

             

              Welche rechtlichen Möglichkeiten haben rollstuhifahrenden Bahnbe -

               nutzerinnen, wenn das Bahnpersonal die Benutzung der mechanischen Ein-

               bzw. Ausstiegshilfen verweigert?

 

              Werden Sie sich dafür einsetzen, daß die Benutzung der Ein- bzw. Aus-

              stiegshilfen an allen besetzten Bahnhöfen vorgeschrieben wird?

              Wenn ja: In welcher Form wird diese Anweisung erfolgen?

              Wenn nein: Warum nicht?

 

Antwort:

 

Diesbezüglich gibt es bei den ÖBB keine speziellen Richtlinien. Für jeden Einzelfall wird vor

Ort gesondert entschieden, welche Hilfestellung für Rollstuhlreisende geeignet ist. Hinsichtlich

der konkreten Pläne für die Erleichterung des Zugangs zu öffentlichen Verkehrsmitteln für

Rollstuhlfahrer darf auch auf die vom Herrn Bundeskanzler einberufene interministerielle

Arbeitsgruppe verwiesen werden, die Fragen der Gleichbehandlung behinderter Menschen

analysiert.

Weiters soll der dem Nationalrat in absehbarer Zeit zur Beschlußfassung voiuulegende Ge-

setzesvorschlag betreffend Ordnung und Finanzierung des öffentlichen Personennah - und

Regionalverkehrs (ÖPNRVG 1998) einen wichtigen Akzent für die Realisierung der im Behin -

dertenkonzept der Österreichischen Bundesregierung beabsichtigten Ziele insoweit enthalten,

als die Vergabe öffentlicher Zuschüsse an Verkehrsunternehmen oder Besteller von Verkehrs -

diensteverträgen vermehrt von der Berücksichtigung der Bedürthisse von in ihrer Mobilität

beeinträchtigten BürgerInnen sowie von einer benutzerfreundlichen Konzipierung der Fahr -

zeuge abhängig sein soll (siehe Entwurf des § 15 Abs. 1 ÖPNRVG 1998).

Aus den Ergebnissen der bereits tätigen Arbeitsgruppe Mobilität sollen sich entsprechende

Änderungsvorschläge für Rechtsvorschriften ableiten.

Ich bin daher auch in meinem Ressorthereich bemüht, im Rahmen von Genehmigungen von

Beförderungsbedingungen oder Dienstvorschriften der konkret angesprochenen Verwendung

von Ein - bzw. Ausstiegshilfen Rechnung zu tragen.

6. - 8.  Wer haftet für Personen- und Sachschäden, wenn es durch die Nichtbenutzung der

           mechanischen Ein - bzw. Ausstiegshilfen beim Ein - bzw. Ausladen von rollstuhifah-

           renden Personen zu Unfällen kommt?

          Wer haftet für Personen- und Sachschäden, wenn es durch ein Nichtvorhanden -

           sein der mechanischen Ein - bzw. Ausstiegshilfen beim Ein - bzw. Ausladen von

           rollstuhlfahrenden Personen zu Unfhllen kommt?

 

           In welchem Gesetz sind die ilaftungsfragen zu Punkt 6 und 7 geregelt?

 

Antwort:

 

Unfälle beim Ein - und Aussteigen von Reisenden sind laut Judikatur als Betriebsunfälle im

Sinn des EKHG anzusehen, wobei diese Materie in den Zuständigkeitsbereich des Bundes -

ministers für Justiz fällt. Anzumerken ist aber aus ho. Sicht, daß dieses Gesetz keine Be -

stimmungen enthält, die auf behinderte oder nicht behinderte Fahigäste abstellen.

9. -11.  Wie hoch war die Anzahl der Unralle mit Personen- und/oder Sachschäden auf -

            grund fehlender oder nicht verwendeter Ein - bzw. Ausstiegshilfen von 1992-1997?

           (Auflistung pro Jahr)

 

           Wurden alle Unfälle mit Personen - und/oder Sachschäden aufgrund fehlender

           oder nicht verwendeter Ein - bzw. Ausstiegshilfen finanziell entschädigt?

 

           Wie hoch waren die Summen der Entschädigungen für Personen - und/oder Sach -

           schäden aufgrund fehlender oder nicht verwendeter Ein - bzw. Ausstiegshilfen von

           1992 - 1997?

           (Auflistung pro Jahr/Personen - /Sachschaden)

Antwort:

Unfälle behinderter Reisender bei der Verwendung von Rollstuhihebeliften werden von den

statistischen Aufzeichnungen der ÖBB nicht gesondert erfaßt, sondern im Rahmen der ge -

samten Unfallerhebung festgehalten.

Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, daß derartige Unfälle sich nicht oder nur in einem

verschwindend geringen, statistisch nicht effaßbaren Ausmaß ereignen.

12.   Wurden alle Unfälle mit Personen - und /oder Sachschäden aufgrund fehlender

        oder nicht verwendeter Ein - bzw. Ausstiegshilfen dokumentiert?

        Wenn ja: Wo liegen diese Dokumentationen (Unfalimeldungen) auf?

        Wenn Dein: Warum wurden die Unfälle nicht lückenlos dokumentiert?

 

Antwort:

 

Ja. Außergewöhnliche Ereignisse im Eisenbahnbetrieb werden von den ÖBB durch festgelegte

Unfallmeldestellen (Unfallbereichsbahnhöfe) erhoben und dokumentiert.

Die ÖBB haben nach entsprechenden Richtlinien bestimmte Arten von Unlällen bzw. außerge -

wöhnlichen Ereignissen jedenfalls dem Bundesministerium zu melden. Dies umfaßt z.B.

Unfälle, bei denen eine oder mehrere Personen getötet wurden oder die Schadenshöhe 4 Mio S

übersteigt. Es erfolgt hiezu jedoch keine gesondert geführte Dokumentation der angefragten

Fälle.

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Amstetten

Arnoldstein

Aspang

Attnang - Puchheim

Bad Gastein

Bad Hofgastein

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