4422/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander, Freundinnen

und Freunde haben am 7. Juli 1998 unter der Nr. 4630/J an mich eine schrift -

liche parlamentarische Anfrage betreffend Einhaltung des Kriegsmaterialge -

setzes im Falle eines bewaffneten internationalen Einsatzes im Kosovo ge -

richtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ein -, Aus -  und Durchfuhr von

Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der geltenden Fassung, gelten für das

Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge die Iuftfahrtrechtlichen

Vorschriften. Befindet sich in diesen Luftfahrzeugen kein Kriegsmaterial, so

gelten ausschließlich luftfahrtrechtliche Vorschriften. Nach der bisherigen Voll -

zugspraxis wird davon ausgegangen, daß Überflüge von ausländischen Militär -

flugzeugen mit Standardbewaffnung keiner Bewilligung nach dem Kriegs -

materialgesetz bedürfen. Für den Einflug, Ausflug und landungslosen Überflug

ausländischer Staatsluftfahrzeuge ist eine Bewilligung nach § 2 der Grenz -

überflugsordnung, BGBl. Nr. 249/1977, in der geltenden Fassung, erforderlich.

Handelt es sich um ein ausländisches Militärflugzeug, ist die Bewilligung auf

der Basis eines auf diplomatischem Wege einzubringenden Antrages von der

Austro Control GmbH mit Zustimmung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung zu erteilen.

 

Überflüge von Militärflugzeugen mit darüber hinausgehender Bewaffnung sind

nach den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes zu beurteilen. Danach

kommt dem Bundeskanzler gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. ein Anhörungsrecht zu.

Soweit mir bekannt ist, liegt derzeit kein Antrag auf Überflug bzw. Durchfuhr

von Kriegsmaterial in den Kosovo vor. Sollte sich die Frage des Überfluges

konkret stellen, so gehe ich davon aus, daß sich die für die Genehmigung

zuständigen Behörden an die bestehende Rechtslage halten werden.

 

Zu Frage 3:

 

Dazu verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 3 des Herrn Bundesministers

für auswärtige Angelegenheiten zu der an ihn gleichlautend ergangenen parla -

mentarischen Anfrage Nr. 4631/J.