4422/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Pollet - Kammerlander, Freundinnen
und Freunde haben am 7. Juli 1998 unter der Nr. 4630/J an mich eine schrift -
liche parlamentarische Anfrage betreffend Einhaltung des Kriegsmaterialge -
setzes im Falle eines bewaffneten internationalen Einsatzes im Kosovo ge -
richtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ein -, Aus - und Durchfuhr von
Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der geltenden Fassung, gelten für das
Überfliegen der Staatsgrenze durch Staatsluftfahrzeuge die Iuftfahrtrechtlichen
Vorschriften. Befindet sich in diesen Luftfahrzeugen kein Kriegsmaterial, so
gelten ausschließlich luftfahrtrechtliche Vorschriften. Nach der bisherigen Voll -
zugspraxis wird davon ausgegangen, daß Überflüge von ausländischen Militär -
flugzeugen mit Standardbewaffnung keiner Bewilligung nach dem Kriegs -
materialgesetz bedürfen. Für den Einflug, Ausflug und landungslosen Überflug
ausländischer Staatsluftfahrzeuge ist eine
Bewilligung nach § 2 der Grenz -
überflugsordnung, BGBl. Nr. 249/1977, in der geltenden Fassung, erforderlich.
Handelt es sich um ein ausländisches Militärflugzeug, ist die Bewilligung auf
der Basis eines auf diplomatischem Wege einzubringenden Antrages von der
Austro Control GmbH mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung zu erteilen.
Überflüge von Militärflugzeugen mit darüber hinausgehender Bewaffnung sind
nach den Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes zu beurteilen. Danach
kommt dem Bundeskanzler gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. ein Anhörungsrecht zu.
Soweit mir bekannt ist, liegt derzeit kein Antrag auf Überflug bzw. Durchfuhr
von Kriegsmaterial in den Kosovo vor. Sollte sich die Frage des Überfluges
konkret stellen, so gehe ich davon aus, daß sich die für die Genehmigung
zuständigen Behörden an die bestehende Rechtslage halten werden.
Zu Frage 3:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 3 des Herrn Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten zu der an ihn gleichlautend ergangenen parla -
mentarischen Anfrage Nr. 4631/J.