4427/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Khol und Kollegen haben am 13. Juli

1998 unter der Nr. 4703/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend die zukünftige Vorgangsweise bei der Bestellung von Mitgliedern der

Volksgruppenbeiräte im Lichte der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichts -

hofes gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Bei der Neubestellung der Volksgruppenbeiräte wird danach zu trachten sein,

daß allen rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Mehrparteienverfahren, wie

sie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis deutlich gemacht

hat, Rechnung getragen wird.

 

Zu Frage 3:

 

Der Bestellung der Beiratsmitglieder werden die erforderlichen Ermittlungen

voranzugehen haben. Die Mitwirkungsverpflichtung, die die Parteien im Rah -

men des Verwaltungsverfahrens trifft, wird in diesem Zusammenhang unter

anderem dazu beitragen, jene Informationen zu erlangen, die für eine geset -

zeskonforme Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte erforderlich sind.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Das Volksgruppengesetz enthält keine näheren Angaben darüber, auf welche

Weise gewährleistet wird, daß die in der Volksgruppe wesentlichen politischen

Anschauungen in den Beiräten vertreten sind. Ich gehe daher davon aus, daß

das Gesetz hier der Vollziehung ein Ermessen einräumt. Im Ermittlungsverfah -

ren soll daher auf all jene Aspekte eingegangen werden, die im Ergebnis zu

einer gesetzeskonformen Zusammensetzung der Volksgruppenbeiräte führen.

Was die Wahlen anlangt, kommen aufgrund der Gesetzeslage grundsätzlich

alle Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern in Betracht.

 

Zu Frage 6:

 

Der Aspekt der Repräsentativität von Volksgruppenorganisationen ist im Rah -

men des Ermittlungsverfahrens zur Bestellung von Volksgruppenbeiräten zu

behandeln; maßgeblich ist hiebei, daß den Parteien des Bestellungsverfahrens

eine Mitwirkungsverpflichtung zukommt. Ein Bündel von Einzelerhebungen wird

letztlich ein Gesamtbild ergeben, das für die Klärung der rechtlichen Fragen

herangezogen werden kann.