4434/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat PETROVIC, Freundinnen und Freunde haben am 17. Juli

1998 unter der Nummer 4833/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

“polizeiliches Vorgehen gegen den Verein Tierfabriken (VgT)" gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

“1. Diese Versammlung des Vereines gegen Tierfabriken wurde mit der Begründung

abgelehnt, daß die Durchführung der angezeigten Versammlung zu Störungen der

bescheidmäßigen bewilligten Veranstaltung und somit zu Eingriffen in legitime Rechte

des Veranstalters sowie des versammelten Publikums führen würde.

a) Stellt die Verteilung von Flugzetteln nach Ihrer Rechtsauffassung eine Störung

einer Veranstaltung dar?

b) Stellt der Auftritt mit Tierköpfen eine Störung einer Veranstaltung auf einem

öffentlichen Platz mit zigtausend Personen dar?

c) Inwiefern stellt das Aufstellen von zwei Transparenten auf einem öffentlichen

Platz mit zigtausenden Teilnehmer/innen eine Störung der Veranstaltung dar?

2. a) Wird durch die werbemäßige Präsentation eines Autos, daß auf einem Kran

aufgehängt wird, eine öffentliche Veranstaltung nicht gestört?

b) Worin liegt der Unterschied?

3. Wie rechtfertigen Sie im Sinne des Art 10 EMRK, die Verteilung von Flugblättern zu

untersagen?

4. Welche Rechte des Publikums wären durch das Aufstellen eines Infostandes, die

Verteilung von Flugblättern und das Aufstellen von Transparenten des Vereines VgT

verletzt worden?

5. Warum wurde der Verein VgT in der Folge auch am Aufstellen des Infostandes und

der Transparente am Heldenplatz gehindert?

6. Worin bestand die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine

Festnahme der Aktivisten des Vereines VgT rechtfertigt?

7. Warum wurden die betroffenen Personen des Vereines VgT bis 23.00 Uhr

festgehalten?

8. Laut Anfragebeantwortung und Anfrage der Abgeordneten Petrovic zu 4456/J

betreffend das Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheitsdienste im

Zusammenhang mit dem Einschreiten der Tierschützer gegen die Tiertransporte am

Walserberg führen sie aus, daß die Tiertransporte keiner Kontrolle unterzogen

wurden, obwohl von den Tierschützern diesbezüglich Rechtsverletzungen

vorgebracht wurden?

9. In letzter Zeit häufen sich die Vorfälle, daß zwar gegen die Tierschutzaktivisten, nicht

aber gegen Tiertransportunternehmen vorgegangen wird. Werden Sie dafür sorgen,

daß die Einhaltung der Gesetze durch die Tiertransportunternehmen genauso streng

geprüft wird, wie gegen Tierschützer vorgegangen wird?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorausschicken möchte ich, daß eine in der Anfrage angesprochene, für den 1.7.1998 in

Zusammenhang mit dem "EU - Fest" angezeigte Versammlung des Vereines “Verein gegen

Tierfabriken” von der Bundespolizeidirektion Wien gar nicht untersagt wurde. Es wurde

vielmehr die Abhaltung einer von Jürgen Faulmann angezeigten Kundgebung zum Thema

"Tierschutzmemorandum" mit Bescheid vom 30.6.1998 untersagt. Ich möchte daher vorweg

klarstellen, daß sich die von der Behörde gesetzten Maßnahmen nicht gegen ein Vorhaben

de¤s Vereins “Verein gegen Tierfabnken" richteten, sondern gegen die von Jürgen Faulmann

für den 1.7.1998 am Heldenplatz angezeigte Kundgebung.

 

Zu den Fragen 1, 3 und 4:

Die von Jürgen Faulmann angezeigte Versammlung, zu deren Modalitäten ua die Verteilung

von Flugblättern, die Verwendung von Tiermasken sowie das Aufstellen von Tischen und

von Transparenten gehören sollten, wurde dem Gesetz entsprechend in ihrer Gesamtheit mit

Bescheid gern § 6 Versammlungsgesetz in Verbindung mit Art 11 Abs 2 EMRK untersagt.

Die Begründung dieses Bescheides darf ich aufgrund der Formulierung der Anfrage als

bekannt voraussetzen.

Aufgrund einer gegen den Untersagungsbescheid erhobenen Berufung wurde dieser mit

Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien als Berufungsbehörde vom 6.8.1998 bestätigt.

Gegen diesen Berufungsbescheid kann Beschwerde an den Verwaltungs - oder

Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der

Beantwortung einzelner Fragen außerhalb oder vor Abschluß eines solchen Verfahrens

absehe.

 

Zu den Fragen 2a) und 2b) :

 

Die Präsentation eines Autos, das auf einem Kran aufgehängt wurde, war offenbar Teil der

Veranstaltung bzw Gegenstand des Verfahrens zur Bewilligung der Veranstaltung durch die

zuständige Magistratsabteilung. Daher sehe ich von einer Beantwortung dieser Fragen

schon aus diesem Grund ab.

Zu Frage 5:

 

Weil diese Aktivitäten von der gesamthaften Untersagung der Versammlung mit Bescheid

der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.6.1998 umfaßt waren.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Die Aktivisten wurden gem § 35 Ziffer 3 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit

§ 19 und § 14 Abs 1 des Versammlungsgesetzes vorläufig festgenommen. Insgesamt

wurden 6 Personen festgenommen und in das Polizeigefangenenhaus überstellt. In der

Folge wurden diese 6 Personen von den Beamten des Zentraljournaldienstes der Abteilung

V der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen. Nach der Einvernahme wurden die 6

Personen entlassen. Zu den genauen Entlassungszeiten kann ich mich schon deshalb nicht

äußern, weil sich die betreffenden Akten derzeit im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens

beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien als Berufungsbehörde befinden.

 

Im übrigen kann sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die Anhaltung eine

Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

 

Ich bitte daher auch um Verständnis dafür, daß ich von einer weitergehenden Beantwortung

dieser Fragen absehe.

 

Zu Frage 8:

 

Es ist richtig, daß in der Zeit von 15. bis 16. Mai 1998 am Autobahngrenzübergang

Walserberg keine kontrollen nach den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße,

im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Bundesgendarmerie, vorgenommen wurden.

Offenkundige Übertretungen des gegenständlichen Gesetzes wurden durch die anwesenden

Organe nicht festgestellt. Von einem Vorbringen (zb Anzeigeerstattung) von

Rechtsverletzungen nach dem gegenständlichen Gesetz durch Aktivisten ist nichts bekannt.

 

Zu Frage 9:

 

Ich möchte darauf hinweisen, daß das rechtmäßige Einschreiten von Sicherheitsorganen in

bezug auf einen bestimmten Sachverhalt an das Vorliegen der gesetzlichen

Voraussetzungen nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen geknüpft ist. Dies gilt etwa

auch hinsichtlich des Tiertransportgesetzes-Straße einerseits und des

Versammlungsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung andererseits. Daß sich in letzter

Zeit Fälle häufen würden, in denen unsachlich differenziert zwar gegen Tierschutzaktivisten,

nicht aber gegen Tiertransportunternehmen vorgegangen wird, ist mir nicht bekannt.