4434/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat PETROVIC, Freundinnen und Freunde haben am 17. Juli
1998 unter der Nummer 4833/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
“polizeiliches Vorgehen gegen den Verein Tierfabriken (VgT)" gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
“1. Diese Versammlung des Vereines gegen Tierfabriken wurde mit der Begründung
abgelehnt, daß die Durchführung der angezeigten Versammlung zu Störungen der
bescheidmäßigen bewilligten Veranstaltung und somit zu Eingriffen in legitime Rechte
des Veranstalters sowie des versammelten Publikums führen würde.
a) Stellt die Verteilung von Flugzetteln nach Ihrer Rechtsauffassung eine Störung
einer Veranstaltung dar?
b) Stellt der Auftritt mit Tierköpfen eine Störung einer Veranstaltung auf einem
öffentlichen Platz mit zigtausend Personen dar?
c) Inwiefern stellt das Aufstellen von zwei Transparenten auf einem öffentlichen
Platz mit zigtausenden Teilnehmer/innen eine Störung der Veranstaltung dar?
2. a) Wird durch die werbemäßige Präsentation eines Autos, daß auf einem Kran
aufgehängt wird, eine öffentliche Veranstaltung nicht gestört?
b) Worin liegt der Unterschied?
3. Wie rechtfertigen Sie im Sinne des Art 10 EMRK, die Verteilung von Flugblättern zu
untersagen?
4. Welche Rechte des Publikums wären durch das Aufstellen eines Infostandes, die
Verteilung von Flugblättern und das Aufstellen von Transparenten des Vereines VgT
verletzt worden?
5. Warum wurde der Verein VgT in der Folge auch am Aufstellen des Infostandes und
der Transparente am Heldenplatz gehindert?
6. Worin bestand die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die eine
Festnahme der Aktivisten des Vereines VgT rechtfertigt?
7. Warum wurden die betroffenen Personen des Vereines VgT bis 23.00 Uhr
festgehalten?
8. Laut Anfragebeantwortung und Anfrage der Abgeordneten Petrovic zu 4456/J
betreffend das Verhalten der Organe der öffentlichen Sicherheitsdienste im
Zusammenhang mit dem Einschreiten der Tierschützer gegen die Tiertransporte am
Walserberg führen sie aus, daß die Tiertransporte keiner Kontrolle unterzogen
wurden, obwohl von den Tierschützern diesbezüglich Rechtsverletzungen
vorgebracht wurden?
9. In letzter Zeit häufen sich die Vorfälle, daß zwar gegen die Tierschutzaktivisten, nicht
aber gegen Tiertransportunternehmen vorgegangen wird. Werden Sie dafür sorgen,
daß die Einhaltung der Gesetze durch die Tiertransportunternehmen genauso streng
geprüft wird, wie gegen Tierschützer vorgegangen wird?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Vorausschicken möchte ich, daß eine in der Anfrage angesprochene, für den 1.7.1998 in
Zusammenhang mit dem "EU - Fest" angezeigte Versammlung des Vereines “Verein gegen
Tierfabriken” von der Bundespolizeidirektion Wien gar nicht untersagt wurde. Es wurde
vielmehr die Abhaltung einer von Jürgen Faulmann angezeigten Kundgebung zum Thema
"Tierschutzmemorandum" mit Bescheid vom 30.6.1998 untersagt. Ich möchte daher vorweg
klarstellen, daß sich die von der Behörde gesetzten Maßnahmen nicht gegen ein Vorhaben
de¤s Vereins “Verein gegen Tierfabnken" richteten, sondern gegen die von Jürgen Faulmann
für den 1.7.1998 am Heldenplatz angezeigte Kundgebung.
Zu den Fragen 1, 3 und 4:
Die von Jürgen Faulmann angezeigte Versammlung, zu deren Modalitäten ua die Verteilung
von Flugblättern, die Verwendung von Tiermasken sowie das Aufstellen von Tischen und
von Transparenten gehören sollten, wurde dem Gesetz entsprechend in ihrer Gesamtheit mit
Bescheid gern § 6 Versammlungsgesetz in Verbindung mit Art 11 Abs 2 EMRK untersagt.
Die Begründung dieses Bescheides darf ich aufgrund der Formulierung der Anfrage als
bekannt voraussetzen.
Aufgrund einer gegen den Untersagungsbescheid erhobenen Berufung wurde dieser mit
Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien als Berufungsbehörde vom 6.8.1998 bestätigt.
Gegen diesen Berufungsbescheid kann Beschwerde an den Verwaltungs - oder
Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der
Beantwortung einzelner Fragen außerhalb oder vor Abschluß eines solchen Verfahrens
absehe.
Zu den Fragen 2a) und 2b) :
Die Präsentation eines Autos, das auf einem Kran aufgehängt wurde, war offenbar Teil der
Veranstaltung bzw Gegenstand des Verfahrens zur Bewilligung der Veranstaltung durch die
zuständige Magistratsabteilung. Daher sehe ich von einer Beantwortung dieser Fragen
schon aus diesem Grund ab.
Zu Frage 5:
Weil diese Aktivitäten von der gesamthaften Untersagung der Versammlung mit Bescheid
der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.6.1998 umfaßt waren.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die Aktivisten wurden gem § 35 Ziffer 3 des Verwaltungsstrafgesetzes in Verbindung mit
§ 19 und § 14 Abs 1 des Versammlungsgesetzes vorläufig festgenommen. Insgesamt
wurden 6 Personen festgenommen und in das Polizeigefangenenhaus überstellt. In der
Folge wurden diese 6 Personen von den Beamten des Zentraljournaldienstes der Abteilung
V der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen. Nach der Einvernahme wurden die 6
Personen entlassen. Zu den genauen Entlassungszeiten kann ich mich schon deshalb nicht
äußern, weil sich die betreffenden Akten derzeit im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens
beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien als Berufungsbehörde befinden.
Im übrigen kann sowohl gegen die Festnahme als auch gegen die Anhaltung eine
Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.
Ich bitte daher auch um Verständnis dafür, daß ich von einer weitergehenden Beantwortung
dieser Fragen absehe.
Zu Frage 8:
Es ist richtig, daß in der Zeit von 15. bis 16. Mai 1998 am Autobahngrenzübergang
Walserberg keine kontrollen nach den Bestimmungen des Tiertransportgesetzes - Straße,
im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Bundesgendarmerie, vorgenommen wurden.
Offenkundige Übertretungen des gegenständlichen Gesetzes wurden durch die anwesenden
Organe nicht festgestellt. Von einem Vorbringen (zb Anzeigeerstattung) von
Rechtsverletzungen nach dem gegenständlichen Gesetz durch Aktivisten ist nichts bekannt.
Zu Frage 9:
Ich möchte darauf hinweisen, daß das rechtmäßige Einschreiten von Sicherheitsorganen in
bezug auf einen bestimmten Sachverhalt an das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen nach den jeweils maßgeblichen Bestimmungen geknüpft ist. Dies gilt etwa
auch hinsichtlich des Tiertransportgesetzes-Straße einerseits und des
Versammlungsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung andererseits. Daß sich in letzter
Zeit Fälle häufen würden, in denen unsachlich differenziert zwar gegen Tierschutzaktivisten,
nicht aber gegen Tiertransportunternehmen vorgegangen wird, ist mir nicht bekannt.