4437/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben am 17.07.1998 unter der Nr. 4829/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend “Verwertung von Zufallsergebnissen

nach Telephonüberwachung” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

“1.  Warum wurde von der Polizei an die Staatsanwaltschaft eine Anzeige

       gegen die Jugendliche M. erstattet, obwohl dieses Zufallsergebnis aus

      der Telephonabhöraktion gemäß § 149 c Abs. 3 StPO nicht hätte

      verwertet werden dürfen?

2.   Was werden Sie unternehmen, um zu verhindern, daß insbesondere

      angesichts des Lauschangriffs sich derartige Vorfälle auch in Zukunft

      wiederholen und somit Beweisergebnisse publik werden?

3.   Was geschieht mit den Protokollen über die Beweisergebnisse, die

      nicht verwertet werden dürfen?

4.   Wie werden Sie sicherstellen, daß die Protokolle über Beweis -

      ergebnisse nach Telephon - und anderen Abhöraktionen, die nicht

     verwertet werden dürfen, auch nicht auf den Umweg der Anzeige an

     die Staatsanwaltschaft publik werden?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Fragen 1, 2 und 4:

 

Da die Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des Femmelde -

verkehrs, aber auch bei der optischen und akustischen Überwachung von

Personen unter Verwendung technischer Mittel, im Dienste der Strafjustiz

tätig werden, sind sie verpflichtet, sämtliche strafrechtlich relevanten

Informationen dem Staatsanwalt/Richter anzuzeigen. Dem steht auch

das Übertragungsverbot von § 149 c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3

StPO nicht entgegen.

Zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften ist für den Bereich der

optischen und akustischen . Überwachung von Personen unter

Verwendung technischer Mittel durch die bereits erlassene

Geheimschutzordnung im Sinne des BGBl. 105/97, Art. VI, § 1,

größtmögliche Sicherheit dafür gegeben, daß derartige Informationen

nicht publik werden.

Die Erstattung der Anzeige gegen die Jugendliche beruhte allerdings auf

einem Versehen. Entsprechende Maßnahmen, um dies zukünftig zu

verhindern, werden eingeleitet.

 

Zu Frage 3:

 

Die Überwachungsprotokolle werden dem zuständigen Untersuchungs -

richter vorgelegt, welcher gemäß § 149 c Abs. 7 StPO bzw. § 149 g Abs.

6 StPO die Vernichtung jener Teile der schriftlichen Aufzeichnungen des

Inhalts eines Fernmeldeverkehrs bzw. der akustischen Überwachung von

Personen unter Verwendung technischer Mittel anzuordnen hat, die als

Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.