4437/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 17.07.1998 unter der Nr. 4829/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend “Verwertung von Zufallsergebnissen
nach Telephonüberwachung” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“1. Warum wurde von der Polizei an die Staatsanwaltschaft eine Anzeige
gegen die Jugendliche M. erstattet, obwohl dieses Zufallsergebnis aus
der Telephonabhöraktion gemäß § 149 c Abs. 3 StPO nicht hätte
verwertet werden dürfen?
2. Was werden Sie unternehmen, um zu verhindern, daß insbesondere
angesichts des Lauschangriffs sich derartige Vorfälle auch in Zukunft
wiederholen und somit Beweisergebnisse publik werden?
3. Was geschieht mit den Protokollen über die Beweisergebnisse, die
nicht verwertet werden dürfen?
4. Wie werden Sie sicherstellen, daß die Protokolle über Beweis -
ergebnisse nach Telephon - und anderen Abhöraktionen, die nicht
verwertet werden dürfen, auch nicht auf den Umweg der Anzeige an
die Staatsanwaltschaft publik
werden?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Fragen 1, 2 und 4:
Da die Sicherheitsbehörden bei der Überwachung des Femmelde -
verkehrs, aber auch bei der optischen und akustischen Überwachung von
Personen unter Verwendung technischer Mittel, im Dienste der Strafjustiz
tätig werden, sind sie verpflichtet, sämtliche strafrechtlich relevanten
Informationen dem Staatsanwalt/Richter anzuzeigen. Dem steht auch
das Übertragungsverbot von § 149 c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3
StPO nicht entgegen.
Zusätzlich zu den bestehenden Vorschriften ist für den Bereich der
optischen und akustischen . Überwachung von Personen unter
Verwendung technischer Mittel durch die bereits erlassene
Geheimschutzordnung im Sinne des BGBl. 105/97, Art. VI, § 1,
größtmögliche Sicherheit dafür gegeben, daß derartige Informationen
nicht publik werden.
Die Erstattung der Anzeige gegen die Jugendliche beruhte allerdings auf
einem Versehen. Entsprechende Maßnahmen, um dies zukünftig zu
verhindern, werden eingeleitet.
Zu Frage 3:
Die Überwachungsprotokolle werden dem zuständigen Untersuchungs -
richter vorgelegt, welcher gemäß § 149 c Abs. 7 StPO bzw. § 149 g Abs.
6 StPO die Vernichtung jener Teile der schriftlichen Aufzeichnungen des
Inhalts eines Fernmeldeverkehrs bzw. der akustischen Überwachung von
Personen unter Verwendung technischer Mittel anzuordnen hat, die als
Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.