4440/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4816/J betreffend
"Stranded Investments” der österreichischen Energiewirtschaft, welche die Abgeordneten
Dr. Kier und PartnerInnen am 17.7.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 bis 3 der Anfrage:
Innerhalb des die Fragen umfassenden Zeitraumes hat der Bund als Haupteigentümer der
Verbundgesellschaft keine Hauptversammlungsweisungen erteilt.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß für die Verbundgesellschaft die
Veranlassungserklärung aufgrund des § 5 Abs. 6 lit d 2. VerstG, wonach die
Verbundgesellschaft den Bau und Betrieb von Großkraftwerken samt zugehörigen
Leitungen durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen hat,
gilt.
Anzumerken ist weiters, daß die Republik Österreich an der Verbundgesellschaft mit 51 %
beteiligt ist und die Verbundgesellschaft an der Verbundkraft GmbH 100 % hält und bei
den übrigen Sondergesellschaften, mit Ausnahme der Ennskraft (50 %), ÖBK (50 %) und
DKJ (50 %), Mehrheitseigentümer ist.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Zu dieser Frage ist festzustellen, daß die Aufsichtsratsmitglieder weisungsfrei agieren und
das Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat der Vertraulichkeit unterliegt.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Es werden alle zur Ermittlung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte des
Verbundkonzerns erforderlichen Maßnahmen getroffen. Im übrigen ist darauf
hinzuweisen, daß gemäß § 68 EIWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, die diesbezügliche
Verordnung dem Einvernehmen des Hauptausschusses des Nationalrates und somit der
parlamentarischen Mitwirkung unterliegt.