4440/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4816/J betreffend

"Stranded Investments” der österreichischen Energiewirtschaft, welche die Abgeordneten

Dr. Kier und PartnerInnen am 17.7.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 bis 3 der Anfrage:

 

Innerhalb des die Fragen umfassenden Zeitraumes hat der Bund als Haupteigentümer der

Verbundgesellschaft keine Hauptversammlungsweisungen erteilt.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß für die Verbundgesellschaft die

Veranlassungserklärung aufgrund des § 5 Abs. 6 lit d 2. VerstG, wonach die

Verbundgesellschaft den Bau und Betrieb von Großkraftwerken samt zugehörigen

Leitungen durch bestehende oder zu errichtende Sondergesellschaften zu veranlassen hat,

gilt.

Anzumerken ist weiters, daß die Republik Österreich an der Verbundgesellschaft mit 51 %

beteiligt ist und die Verbundgesellschaft an der Verbundkraft GmbH 100 % hält und bei

den übrigen Sondergesellschaften, mit Ausnahme der Ennskraft (50 %), ÖBK (50 %) und

DKJ (50 %), Mehrheitseigentümer ist.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Zu dieser Frage ist festzustellen, daß die Aufsichtsratsmitglieder weisungsfrei agieren und

das Abstimmungsverhalten im Aufsichtsrat der Vertraulichkeit unterliegt.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Es werden alle zur Ermittlung der nicht rentablen Investitionen und Rechtsgeschäfte des

Verbundkonzerns erforderlichen Maßnahmen getroffen. Im übrigen ist darauf

hinzuweisen, daß gemäß § 68 EIWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, die diesbezügliche

Verordnung dem Einvernehmen des Hauptausschusses des Nationalrates und somit der

parlamentarischen Mitwirkung unterliegt.