4442/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am
17. Juli 1998 unter der Nummer 4817/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “den vom Bundesminister für Inneres begangenen Rufmord (‚Wiederbetätigung‘
im Sinne des § 3 g VerbotsG) an einem Staatsbürger der Republik Österreich und zwei
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland” gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
“Beabsichtigen Sie im Zusammenhang mit diesem beispiellosen Skandal entsprechende Maßnahmen zu setzen, etwa indem Sie an die Bezirkshauptmannschaft Wels - Land einen neuen auf sachliche und gesetzliche Richtigkeit hin überprüften und verbesserten Dienstzettel senden und dadurch den bisherigen Dienstzettel außer Kraft setzen? —
Wenn ja, innerhalb welchen Zeitraum werden Sie das veranlassen? —
Wenn nein, warum nicht?”
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der eindeutige Auftrag im Verbotsgesetz verpflichtet die Sicherheitsbehörden, nationalsozialistische Umtriebe bereits im Keime zu ersticken. Dies war auch der zentrale Gedanke, der zur Formulierung im Art. 9 des Österreichischen Staatsvertrages führte:
Österreich wird die Bemühungen fortsetzen, aus dem politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben alle Spuren des Nazismus zu entfernen.
Der Oberste Gerichtshof hat u.a. in seiner Rechtssprechung folgende Handlungen als tatsbestandsmäßig im Sinne des Verbotsgesetzes erkannt:
Wiedererwecken nationalsozialistischer Zielsetzungen,
Verherrlichung von NS - Einrichtungen oder NS - Zielen, wie sie durch eine unsachliche,
einseitige und propagandistisch vorteilhafte Darstellung zum Ausdruck gebracht wird,
eine Glorifizierung der Person des Adolf Hitlers oder anderer NS - Größen,
die einseitige Verharmlosung - gerichtsnotorischer - nationalsozialistischer
Gewaltmaßnahmen und
die massive Beschönigung und Rechtfertigung der Konzentrationslager sowie die
Verherrlichung der
historischen Vorgänge und die Annexion Österreichs im Jahre 1938.
Der verfassungsgesetzliche Auftrag und die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes verpflichtete das Bundesministerium für Inneres, die gemäß § 53/1 SPG einliegenden staatspolizeilichen Vormerkungen zur Person, die die Gerichtsmaßnahmen beinhalteten, gemäß § 56 der bescheiderlassenden Behörde bekanntzugeben.
Da die im Dienstzettel vom Bundesministerium für Inneres angeführten Erkenntnisse vollinhaltlich den gesetzlich gedeckten staatspolizeilichen Vormerkungen entsprechen, ist eine Abänderung desselben nicht vorgesehen.