4446/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Petrovic,

Freundinnen und Freunde vom 16. Juli 1998, Nr. 4711/J, betreffend

Behebung von Altlasten nach dem Wasserrechtsgesetz in Wiener

Neudorf (SCS Erlebniswelt) und Feldkirchen bei Graz, beehre ich

mich nach Befassung des Amtes der Niederösterreichischen und des

Amtes der Steiermärkischen Landesregierung folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1a):

 

Im Hinblick auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen

Rechtes zu gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren vor allem

bezüglich Abfall (ab) lagerungen - ist die Wasserrechtsbehörde zu

einem ausführlichen und lückenlosen Verfahren verhalten. Verur -

sacherzuweisungen sind nach objektiven Beweiskriterien zu treffen.

Im vorliegenden Fall ergaben sich zu Beginn des Verfahrens Hinweise

auf mehrere Verursacher der gegenständlichen Ablagerungen. Nach

zahlreichen Einvernahmen und Befragungen von Vertretern der Betei -

ligten waren bislang eindeutige Aussagen über die Verursacher der

konsenslosen Neuerung nicht möglich. Dies insbesondere auch des -

halb, da sich widersprechende Aussagen gegenüberstehen, welche

(unter Hinweis auf das Alter der Ablagerungen) schwer zu verifi -

zieren sind. Des weiteren bedarf es u.a. auch einer Klärung der

Frage des Haftungsüberganges auf Rechtsnachfolger potentieller

Verursacher.

 

Daneben sind umfangreiche Erhebungen und Untersuchungen im Rahmen

einer Gefährdungsabschätzung erforderlich. Das endgültige Ergebnis

dieser umfassenden Gefährdungsabschätzung bleibt abzuwarten, um im

gewässerpolizeilichen Verfahren bezüglich der Verursacherfrage eine

eindeutige Aussage treffen zu können.

 

Zu Frage 1b):

 

Es darf darauf verwiesen werden, daß “sonstige Verpflichtete” im

Sinne Ihrer Anfragestellung, wie zB der Grundstückseigentümer oder

dessen Rechtsnachfolger, nur subsidiär, d.h. wenn kein Verursacher

ermittelt werden kann, herangezogen werden können (§ 138 Abs. 4

WRG). In beiden Fällen aber ist die Haftung auf den “Übergenuß”

beschränkt (§ 138 Abs. 4 WRG iVm § 31 Abs. 6 WRG). Bevor also nicht

zweifelsfrei feststeht, daß eine Ermittlung des unmittelbaren

Verursachers nicht möglich ist, kann weder der Grundstückseigen -

tümer noch sein Rechtsnachfolger verpflichtet werden.

 

Vom Landeshauptmann von Niederösterreich wurden für den gegenständ -

lich relevanten Zeitraum die bisherigen Grundstückseigentümer fest -

gestellt. Dies sind der Bund (Bundesstraßenverwaltung), das Land

Niederösterreich, die EVN - AG sowie ein Bauunternehmen. Ob diesen

ein behördlicher Auftrag als subsidiär Haftende erteilt werden

kann, kann, wie bereits oben ausgeführt, erst dann entschieden

werden, wenn festgestellt wurde, daß die erforderlichen Maßnahmen

keinem unmittelbaren Verpflichteten aufgetragen werden können.

 

Zu Frage 1c):

 

Der Abschluß des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens ist

für die Zuständigkeit des Bundes nach § 18 ALSAG ohne Bedeutung.

Diese kommt zum Tragen, sobald die Verdachtsfläche als Altlast in

den Altlastenatlas eingetragen wird (§ 13 Abs. 2 ALSAG) und sofern

nicht einem Verpflichteten nach § 17 Abs. 1 ALSAG die Sicherung

oder Sanierung der Altlast aufgetragen werden kann.

 

Zu Frage 1d):

 

Aus den bis dato vorliegenden Untersuchungen sind bislang keine

Anhaltspunkte ersichtlich, daß Gefahr im Verzug gegeben ist. Ein

Vorgehen nach § 138 Abs. 3 WRG im Sinne Ihrer Anfragestellung ist

demnach nicht möglich und auch rechtlich nicht zulässig.

 

Zu Frage 1e):

 

Die Untersuchungen, die im Auftrag der Marktgemeinde Wr. Neudorf

durchgeführt wurden, erstreckten sich auf den Großteil des Gemein -

degebietes und umfassen 48 Nutzwasserbrunnen sowie 3 Sonden direkt

auf der Verdachtsfläche "Sportplatz Wr. Neudorf” oder sehr nahe

daran anschließend. Die Untersuchungen wurden von der Niederöster -

reichischen Umweltschutzanstalt durchgeführt und analysiert. Es

wurde auch ein Ortsbefund erstellt. Der Untersuchungsumfang betrug

24 Parameter und eine bakteriologische Untersuchung. Nach der

Grundwasserschwellenwertverordnung ergeben sich bei den untersuch -

ten Nutzwasserbrunnen und Sonden Überschreitungen der Schwellen -

wertparameter im nachstehend angeführten Ausmaß.

 

Im Untersuchungsgebiet zeigten insgesamt 14 Nutzwasserbrunnen

reduzierte Verhältnisse mit Überschreitungen der Grenzwerte bei

Ammonium. 19 Meßstellen wiesen eine Überschreitung der Konzen -

trationen der Grenzwerte bei Nitrat (50 - 100 mg/l) und 3 Meß -

stellen bei Nitrit (mit bis zu 0,38 mg/l) auf. Die Sonden im

Bereich der Verdachtsflächen hatten erhöhte Werte bei Eisen, Mangan

und bei Ammonium. Bei 8 Meßstellen lagen Überschreitungen des

Chloridgehaltes vor. Bei 7 Nutzwasserbrunnen zeigten sich Über -

schreitungen des Grenzwertes der halogenierten Kohlenwasserstoffe.

Die Sonden im Bereich der Verdachtsfläche wiesen jedoch nur noch

Spuren von Kohlenwasserstoffen (1 - 2 µg/l) auf. Des weiteren

wurden im Bereich der Verdachtsfläche noch Überschreitungen bei den

Parametern von Bor und Zink festgestellt.

 

Zu Frage 1f):

 

Einleitend wird festgehalten, daß die Ergebnisse der Wassergüteer -

hebung keinen direkten Schluß auf Grundwasserbelastungen aus der

gegenständlichen Verdachtsfläche zulassen. Dies deshalb, da die -

jenige Grundwassermeßstelle, welche sich im unmittelbaren Nah -

bereich befindet, im Vergleich zu weiter entfernt liegenden

Meßstellen keine wesentlichen Qualitätsunterschiede des Grund -

wassers erkennen läßt.

 

Die Verdachtsfläche “Sportplatz Wr. Neudorf” befindet sich im

Grundwassergebiet Südliches Wiener Becken Nord. In diesem Gebiet

befinden sich 42 Grundwassermeßstellen, die im Rahmen der Wasser -

güteerhebungsverordnung regelmäßig beprobt werden. Im unmittelbaren

Nahbereich der Verdachtsfläche befindet sich eine dieser Meßstellen

(Meßstellennummer gemäß Wassergüteerhebung: 31700012, WB 9010).

Gemäß Stammdatenblatt ist keine mögliche Beeinflussung der

Meßstelle aus der Umgebung angeführt. Von den leicht flüchtigen

halogenierten Kohlenwasserstoffen (Trichlorethen, Tetrachlorethen,

1,1,1 - Trichlorethan) ist bei dieser Meßstelle lediglich Tetra -

chiorethen gelegentlich nachweisbar, wobei die Konzentrationen

jedoch weit unter der jeweiligen zulässigen Höchstkonzentration

lagen. Zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist generell

festzuhalten, daß das Brunnenwasser als sehr hart zu bezeichnen

ist, was für den Bereich des Wiener Beckens aber einen standort -

bedingten Faktor darstellt. Der Sauerstoffgehalt ist hingegen

gering. Bei den Wasserinhaltsstoffen Kalium, Chlorid und Bor

überschreiten die Konzentrationen die jeweils gültige zulässige

Höchstkonzentration. Konzentrationen der analysierten leicht

flüchtigen Halogenverbindungen sowie der Pestizide liegen unter den

jeweiligen Bestimmungsgrenzen.

 

Zu Frage 1g):

 

Die Zuständigkeit zur Setzung etwaiger Untersuchungssonden liegt

nicht beim Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft als

Oberste Wasserrechtsbehörde. In der von der Niederösterreichischen

Landesregierung als Wasserrechtsbehörde durchgeführten Verhandlung

wurden keine zusätzlichen Sonden gesetzt.

 

Zu Frage 2a):

 

Der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung als Wasserrechtsbehörde

sind die Ablagerungen seit 9. Jänner 1995 bekannt.

 

Zu Frage 2b):

 

Das Schongebiet zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz - Feldkirchen

besteht seit 1962, die Schottergruben jedoch seit den 50er - Jahren.

Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hat daher nicht statt -

gefunden.

 

Zu Frage 2c):

 

Ein wasserrechtliches Ansuchen für Ablagerungen auf den genannten

Parzellen wurde nie gestellt.

 

Zu den Fragen 2d), e) und f):

 

Hinsichtlich der erfolgten Grundwasseruntersuchungen ist festzuhal -

ten, daß die vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine von den

Ablagerungen stammenden signifikanten Beeinflussungen erkennen las -

sen. Soweit untersucht, konnten keine chemischen Problemstoffe,

insbesondere Schwermetalle, gefunden werden, die die zulässigen

Höchstkonzentrationen überschritten hätten. Derzeit liegen demzu -

folge keine Anhaltspunkte vor, daß über die Geringfügigkeit hinaus -

gehende Auswirkungen auf die Gewässer gegeben sind.

Ein Wasserrechtsverfahren wurde nicht eingeleitet, weil, wie

bereits ausgeführt, die Auswirkungen der Ablagerungen unter der

Geringfügigkeitsgrenze liegen.

 

Zu Frage 2g):

 

Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für das Alt -

stoffsammelzentrum wurden die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich

der vorliegenden Ablagerung getroffen. Eine Unterbrechung des

Verfahrens in erster Instanz war daher nicht notwendig. Im

Berufungsverfahren war die eventuelle Existenz der Altlast nicht

prajudiziell, sodaß das Verfahren gemäß § 38 AVG nicht ausgesetzt

werden konnte.

Zu den Fragen 2h) und i):

 

Ein wasserrechtliches Verfahren nach den §§ 31 oder 138 WRG wird

nicht eingeleitet, da wie bereits ausgeführt, die Auswirkungen der

Ablagerung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Darüber hinaus

liegt auch keine Altlast im Sinne des ALSAG vor.