4446/AB XX.GP
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Petrovic,
Freundinnen und Freunde vom 16. Juli 1998, Nr. 4711/J, betreffend
Behebung von Altlasten nach dem Wasserrechtsgesetz in Wiener
Neudorf (SCS Erlebniswelt) und Feldkirchen bei Graz, beehre ich
mich nach Befassung des Amtes der Niederösterreichischen und des
Amtes der Steiermärkischen Landesregierung folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1a):
Im Hinblick auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen
Rechtes zu gewässerpolizeilichen Auftragsverfahren vor allem
bezüglich Abfall
(ab) lagerungen - ist die Wasserrechtsbehörde zu
einem ausführlichen und lückenlosen Verfahren verhalten. Verur -
sacherzuweisungen sind nach objektiven Beweiskriterien zu treffen.
Im vorliegenden Fall ergaben sich zu Beginn des Verfahrens Hinweise
auf mehrere Verursacher der gegenständlichen Ablagerungen. Nach
zahlreichen Einvernahmen und Befragungen von Vertretern der Betei -
ligten waren bislang eindeutige Aussagen über die Verursacher der
konsenslosen Neuerung nicht möglich. Dies insbesondere auch des -
halb, da sich widersprechende Aussagen gegenüberstehen, welche
(unter Hinweis auf das Alter der Ablagerungen) schwer zu verifi -
zieren sind. Des weiteren bedarf es u.a. auch einer Klärung der
Frage des Haftungsüberganges auf Rechtsnachfolger potentieller
Verursacher.
Daneben sind umfangreiche Erhebungen und Untersuchungen im Rahmen
einer Gefährdungsabschätzung erforderlich. Das endgültige Ergebnis
dieser umfassenden Gefährdungsabschätzung bleibt abzuwarten, um im
gewässerpolizeilichen Verfahren bezüglich der Verursacherfrage eine
eindeutige Aussage treffen zu können.
Zu Frage 1b):
Es darf darauf verwiesen werden, daß “sonstige Verpflichtete” im
Sinne Ihrer Anfragestellung, wie zB der Grundstückseigentümer oder
dessen Rechtsnachfolger, nur subsidiär, d.h. wenn kein Verursacher
ermittelt werden kann, herangezogen werden können (§ 138 Abs. 4
WRG). In beiden Fällen aber ist die Haftung auf den “Übergenuß”
beschränkt (§ 138 Abs. 4 WRG iVm § 31 Abs. 6 WRG). Bevor also nicht
zweifelsfrei feststeht, daß eine Ermittlung des unmittelbaren
Verursachers nicht möglich ist, kann weder der Grundstückseigen -
tümer noch sein Rechtsnachfolger verpflichtet werden.
Vom Landeshauptmann von Niederösterreich wurden für den gegenständ -
lich relevanten Zeitraum die bisherigen Grundstückseigentümer fest -
gestellt. Dies sind
der Bund (Bundesstraßenverwaltung), das Land
Niederösterreich, die EVN - AG sowie ein Bauunternehmen. Ob diesen
ein behördlicher Auftrag als subsidiär Haftende erteilt werden
kann, kann, wie bereits oben ausgeführt, erst dann entschieden
werden, wenn festgestellt wurde, daß die erforderlichen Maßnahmen
keinem unmittelbaren Verpflichteten aufgetragen werden können.
Zu Frage 1c):
Der Abschluß des gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahrens ist
für die Zuständigkeit des Bundes nach § 18 ALSAG ohne Bedeutung.
Diese kommt zum Tragen, sobald die Verdachtsfläche als Altlast in
den Altlastenatlas eingetragen wird (§ 13 Abs. 2 ALSAG) und sofern
nicht einem Verpflichteten nach § 17 Abs. 1 ALSAG die Sicherung
oder Sanierung der Altlast aufgetragen werden kann.
Zu Frage 1d):
Aus den bis dato vorliegenden Untersuchungen sind bislang keine
Anhaltspunkte ersichtlich, daß Gefahr im Verzug gegeben ist. Ein
Vorgehen nach § 138 Abs. 3 WRG im Sinne Ihrer Anfragestellung ist
demnach nicht möglich und auch rechtlich nicht zulässig.
Zu Frage 1e):
Die Untersuchungen, die im Auftrag der Marktgemeinde Wr. Neudorf
durchgeführt wurden, erstreckten sich auf den Großteil des Gemein -
degebietes und umfassen 48 Nutzwasserbrunnen sowie 3 Sonden direkt
auf der Verdachtsfläche "Sportplatz Wr. Neudorf” oder sehr nahe
daran anschließend. Die Untersuchungen wurden von der Niederöster -
reichischen Umweltschutzanstalt durchgeführt und analysiert. Es
wurde auch ein Ortsbefund erstellt. Der Untersuchungsumfang betrug
24 Parameter und eine
bakteriologische Untersuchung. Nach der
Grundwasserschwellenwertverordnung ergeben sich bei den untersuch -
ten Nutzwasserbrunnen und Sonden Überschreitungen der Schwellen -
wertparameter im nachstehend angeführten Ausmaß.
Im Untersuchungsgebiet zeigten insgesamt 14 Nutzwasserbrunnen
reduzierte Verhältnisse mit Überschreitungen der Grenzwerte bei
Ammonium. 19 Meßstellen wiesen eine Überschreitung der Konzen -
trationen der Grenzwerte bei Nitrat (50 - 100 mg/l) und 3 Meß -
stellen bei Nitrit (mit bis zu 0,38 mg/l) auf. Die Sonden im
Bereich der Verdachtsflächen hatten erhöhte Werte bei Eisen, Mangan
und bei Ammonium. Bei 8 Meßstellen lagen Überschreitungen des
Chloridgehaltes vor. Bei 7 Nutzwasserbrunnen zeigten sich Über -
schreitungen des Grenzwertes der halogenierten Kohlenwasserstoffe.
Die Sonden im Bereich der Verdachtsfläche wiesen jedoch nur noch
Spuren von Kohlenwasserstoffen (1 - 2 µg/l) auf. Des weiteren
wurden im Bereich der Verdachtsfläche noch Überschreitungen bei den
Parametern von Bor und Zink festgestellt.
Zu Frage 1f):
Einleitend wird festgehalten, daß die Ergebnisse der Wassergüteer -
hebung keinen direkten Schluß auf Grundwasserbelastungen aus der
gegenständlichen Verdachtsfläche zulassen. Dies deshalb, da die -
jenige Grundwassermeßstelle, welche sich im unmittelbaren Nah -
bereich befindet, im Vergleich zu weiter entfernt liegenden
Meßstellen keine wesentlichen Qualitätsunterschiede des Grund -
wassers erkennen läßt.
Die Verdachtsfläche “Sportplatz Wr. Neudorf” befindet sich im
Grundwassergebiet Südliches Wiener Becken Nord. In diesem Gebiet
befinden sich 42 Grundwassermeßstellen, die im Rahmen der Wasser -
güteerhebungsverordnung regelmäßig beprobt werden. Im unmittelbaren
Nahbereich der Verdachtsfläche befindet sich eine dieser Meßstellen
(Meßstellennummer gemäß Wassergüteerhebung: 31700012, WB 9010).
Gemäß
Stammdatenblatt ist keine mögliche Beeinflussung der
Meßstelle aus der Umgebung angeführt. Von den leicht flüchtigen
halogenierten Kohlenwasserstoffen (Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1,1,1 - Trichlorethan) ist bei dieser Meßstelle lediglich Tetra -
chiorethen gelegentlich nachweisbar, wobei die Konzentrationen
jedoch weit unter der jeweiligen zulässigen Höchstkonzentration
lagen. Zur Beurteilung der Untersuchungsergebnisse ist generell
festzuhalten, daß das Brunnenwasser als sehr hart zu bezeichnen
ist, was für den Bereich des Wiener Beckens aber einen standort -
bedingten Faktor darstellt. Der Sauerstoffgehalt ist hingegen
gering. Bei den Wasserinhaltsstoffen Kalium, Chlorid und Bor
überschreiten die Konzentrationen die jeweils gültige zulässige
Höchstkonzentration. Konzentrationen der analysierten leicht
flüchtigen Halogenverbindungen sowie der Pestizide liegen unter den
jeweiligen Bestimmungsgrenzen.
Zu Frage 1g):
Die Zuständigkeit zur Setzung etwaiger Untersuchungssonden liegt
nicht beim Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft als
Oberste Wasserrechtsbehörde. In der von der Niederösterreichischen
Landesregierung als Wasserrechtsbehörde durchgeführten Verhandlung
wurden keine zusätzlichen Sonden gesetzt.
Zu Frage 2a):
Der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung als Wasserrechtsbehörde
sind die Ablagerungen seit 9. Jänner 1995 bekannt.
Zu Frage 2b):
Das Schongebiet zum Schutz des Grundwasserwerkes Graz - Feldkirchen
besteht seit 1962,
die Schottergruben jedoch seit den 50er - Jahren.
Ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren hat daher nicht statt -
gefunden.
Zu Frage 2c):
Ein wasserrechtliches Ansuchen für Ablagerungen auf den genannten
Parzellen wurde nie gestellt.
Zu den Fragen 2d), e) und f):
Hinsichtlich der erfolgten Grundwasseruntersuchungen ist festzuhal -
ten, daß die vorliegenden Untersuchungsergebnisse keine von den
Ablagerungen stammenden signifikanten Beeinflussungen erkennen las -
sen. Soweit untersucht, konnten keine chemischen Problemstoffe,
insbesondere Schwermetalle, gefunden werden, die die zulässigen
Höchstkonzentrationen überschritten hätten. Derzeit liegen demzu -
folge keine Anhaltspunkte vor, daß über die Geringfügigkeit hinaus -
gehende Auswirkungen auf die Gewässer gegeben sind.
Ein Wasserrechtsverfahren wurde nicht eingeleitet, weil, wie
bereits ausgeführt, die Auswirkungen der Ablagerungen unter der
Geringfügigkeitsgrenze liegen.
Zu Frage 2g):
Im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für das Alt -
stoffsammelzentrum wurden die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich
der vorliegenden Ablagerung getroffen. Eine Unterbrechung des
Verfahrens in erster Instanz war daher nicht notwendig. Im
Berufungsverfahren war die eventuelle Existenz der Altlast nicht
prajudiziell, sodaß das Verfahren gemäß § 38 AVG nicht ausgesetzt
werden konnte.
Zu den Fragen 2h) und i):
Ein wasserrechtliches Verfahren nach den §§ 31 oder 138 WRG wird
nicht eingeleitet, da wie bereits ausgeführt, die Auswirkungen der
Ablagerung unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Darüber hinaus
liegt auch keine Altlast im Sinne des ALSAG vor.