4447/AB XX.GP
Die schrifiliche parlamentarische Anfrage Nr. 4786/J - NR/1998 betreffend Frauenanteil und politische
Vertretung in diversen Beiräten, Fachgremien, Kommissionen, Diskussionsgruppen u.ä., die die
Abgeordneten Dr. PETROVIC, Freundinnen und Freunde am 17. Juli 1998 an mich gerichtet haben,
beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Bei der Zentralstelle meines Ressorts sind die in der nachfolgenden Aufstellung angeführten Gremien
eingerichtet, wobei EU - Koordinationsgremien, Gremien mit dienstrechtlichen Aufgaben wie z.B.
Ausschreibungskommissionen ect. sowie jene Arbeitsgruppen, die ausschließlich der Beratung des
Bundesministers in bestimmten Angelegenheiten dienen und nur aus Ressortangehörigen bestehen,
nicht enthalten sind.
1. Welche Gremien, Beiräte, Kommissionen, Diskussionsgruppen etc. existieren in Ihrem
Ressortbereich und wie sieht die aktuelle Zusammensetzung aus?
2. In welcher dieser Einrichtungen gibt es eine Repräsentanz der im Parlament vertretenen
Parteien? Sind in diesen Gremien NR -, BR -, Landtags - und/oder Gemeinderatsmandata -
rinnen vertreten?
Wenn ja, wer?
3. In welcher dieser Einrichtungen sind Abgeordneten zum NR oder BR nicht als Re -
präsentanten einer politischen Partei sondern z.B. als ExpertInnen vertreten?
4. Auf welcher Grundlage basieren die oben genannten Einrichtungen?
5. In welchen Abständen treten die genannten Einrichtungen zusammen und wann
zuletzt?
6. Wer sind die Mitglieder der Gremien und welche Institutionen, Organisationen,
Unternehmen oder Personen bestimmen die Mitglieder dieser Gremien?
7. Wie hoch ist der Anteil der Frauen a) unter den Mitgliedern b) unter den Ersatzmit -
gliedern?
8. Wie hat sich der Frauenanteil in den letzten 3 Jahren entwickelt?
A. Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
1: Mitglieder siehe beiliegende Liste (Beilage 1).
2 und 3:
Keine.
4: Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gem. § 28 B - GBG BGBl 1993/100 idgF
bei der Zentralstelle eingerichtet.
5: Sie tritt mindestens vier mal pro Jahr zusammen, bei Bedarf auch öfter. Die letzte Sitzung
der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen fand am 11. Mai 1998 statt.
6: Die Mitglieder setzen sieh aus den 6 Gleichbehandlungsbeauftragten des Ressorts sowie den
Vorsitzenden der 18 Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen an den Universitäten und
Hochschulen künstlerischer Richtung zusammen.
7 und 8:
Mitglieder sind ausschließlich Frauen, vor drei Jahren bestand die Arbeitsgruppe aus 22
Frauen und einem
Mann.
B. Universitätenkuratorium
1: Mitglieder siehe beiliegende Liste (Beilage 2).
2 und 3:
Keine.
4: § 83 UOG 1993.
5: Zahl und Dauer der Sitzungen hängen vom Arbeitsanfall ab. Das Universitätenkuratorium
hat dem Nationalrat den im Gesetz (§ 83 Abs. 3 UOG 1993) vorgesehenen jährlichen
Tätigkeitsbericht zu erstatten, aus dem Informationen über Art und Ausmaß der Tätigkeit
dieses Gremiums entnommen werden können.
6: Die 8 Mitglieder des Universitätenkuratoriums werden gem.cit. § 83 Abs. 4 UOG 1993 vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellt.
7und8:
Gemäß § 83 Abs. 4 UOG 1993 sind Frauen bei der Bestellung in entsprechender Anzahl zu
berücksichtigen. Seit Anbeginn sind 2 Mitglieder des Universitätenkuratoriums Frauen.
C. Fachhochschulrat zur Anerkennung von Fachhochschul - Studiengängen
1: Mitglieder siehe beiliegende Liste (Beilage 3).
2 und 3:
Keine.
4: §§ 6 bis 11 des Fachhochschul - Studiengesetzes, BGBl. Nr.340/1993.
5: Laut Gesetz mindestens zwei Sitzungen pro Jahr, tatsächlich wesentlich häufiger. Zahl und
Dauer der Sitzungen hängen vom Arbeitsanfall ab. Der Fachhochschulrat hat dem Na -
tionalrat den im Gesetz (§ 6 Abs. 1 Z 7 FHStG) vorgesehenen jährlichen Tätigkeitsbericht zu
erstatten, aus dem Informationen über Art und Ausmaß der Tätigkeit dieses Gremiums
entnommen werden können.
6: Die 16 Mitglieder des FHS - Rates werden gemäß. § 7 Abs. 2 FHStG vom Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr bestellt, und zwar vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des
Beirates für Wirtschafts - und Sozialfragen (je zur Hälfte von den Interessensvertretungen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erstattet), die anderen 12 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.
7 und 8:
Gemäß § 7 Abs. 1 FHStG müssen mindestens 4 Mitglieder Frauen sein. In der ersten
Funktionsperiode gehörten dem Fachhochschulrat 4 Frauen an; jetzt sind es 5.
D. Großgerätekommission Medizin
1: Mitglieder siehe beiliegende Liste (Beilage 4)
2 und 3:
Keine.
4: Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz.
5: Zusammentritt nach Bedarf, zuletzt am 27. Mai 1998.
6: Siehe Antwort zu Frage 1.
7 und 8:
In der Kommission ist und war auch bisher keine Frau vertreten.
E. Kommission gemäß § 13 Tierversuchsgesetz
1: Mitglieder siehe Beilage 5.
2: Keine.
3: Eine (Mag. Dr. Madeleine Petrovic).
4: § 13 Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989.
5: Nach Bedarf, zuletzt am 17. November 1997.
6: Österreichische Akademie der Wissenschaften, Rektorenkonferenz, Wirtschaftskammer
Österreich, Zentralverband der Tierschutzvereine Österreichs, Bundesministerien.
7 und 8:
Der Frauenanteil beträgt in den letzten drei Jahren unverändert 5 von 21.
F. Rat für Archäologische Forschung
1: Mitglieder siehe Beilage 6.
2 und 3:
Keine.
4: Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz.
5: Nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich.
6: Mitglieder werden
vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nominiert.
7 und 8:
4 weibliche Mitglieder; keine Veränderungen in den letzten drei Jahren.
G. Österreichischer Rat für Wissenschaft und Forschung
1 bis 8:
Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ist gemäß § 2 ff FOG der “Österrei -
chische Rat für Wissenschaft und Forschung” eingerichtet. Die Mitglieder dieses Rates sind
für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Diese Funktionsperiode ist abge -
laufen und ein neuer Rat noch nicht bestellt. Die letzte Sitzung fand im Juli 1997 statt. In der
vergangenen Funktionsperiode war eines der 12 Mitglieder eine Frau.
H. Rat für Technologieentwicklung (RTE)
1: Mitglieder siehe Beilage 7.
2: Dem RTE gehört je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien als Mitglied bzw.
als Ersatzmitglied an.
3: Keine.
4: Beratungsorgan des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 8 Bundesmini -
steriengesetz.
5: Die letzte Sitzung fand am 11. September 1995 statt.
6: Siehe Punkt 1.
7 und 8:
Unter den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern befinden sich jeweils 3 Frauen; zahlenmäßige
Änderungen sind in den letzten drei Jahren nicht eingetreten.
I. Kommission zur Koordinierung der Einrichtungen der wirtschaftsnahen Forschung
2: Mitglieder siehe Beilage 8.
2 und 3:
Keine.
4: Beratungsorgan gemäß § 8 Bundesministeriengesetz.
5: Nach Bedarf; die letzte Sitzung fand am 5. Dezember 1996 statt.
6: Siehe Punkt 1.
7 und 8:
Eines von neuen Mitgliedern ist eine Frau, eine Änderung ist in den letzten drei Jahren nicht
eingetreten.
J. ExpertenInnenkreis zum Forschungsschwerpunkt ,,Fremdenfeindlichkeit - Erfor -
schung, Erklärung, Gegenstrategien”
1: Mitglieder:
Doz. Dr. Rainer Bauböck, Politologe am Institut für Höhere Studien
Prof. Dr. Heinz Fassmann, Leiter des Instituts für Stadt. und Regionalforschung der Öster -
reichischen Akademie der Wissenschaften und Professor für Geographie an der Universität
München
Ass. Prof. Dr. Helga Matuschek, Institut für Soziologie der Universität Wien
Prof. Dr. Klaus Ottomeyer, Institut für Psychologie der Universität Klagenfurt
Prof. Dr. Heinz Steinert: Leiter des Instituts für Kriminalsoziologie in Wien und Professor
für Soziologie an der Universität Frankfurt.
2 und 3:
Keine.
4: Der Expertenkreis hat keine gesetzliche Grundlage, er hat lediglich beratende Funktion.
5: Der ExpertInnenkreis ist in den vergangenen Jahren ca. 5 mal pro Jahr zusammengetreten,
ab Herbst 1998 wird er jedoch nur mehr zwei - bis dreimal im Jahr zusammentreten, da sich
die Aufgaben des Beirates nunmehr verringert haben. Die letzte Beiratssitzung fand am 2.
April 1998 statt.
6: Die Mitglieder des Beirates wurden von der zuständigen Fachabteilung vorgeschlagen.
7 und 8:
Von fünf Mitgliedern ist eines eine Frau; der Frauenanteil hat sich in den letzten 3 Jahren
nicht verändert.
K. ITF - Ausschuß
(ITF - Kuratorium siehe Bundeskanzleramt)
1: Dem ITF - Ausschuß gehören zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Verkehr sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,
des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Finanzen, der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer
Österreich sowie der Vereinigung österreichischer Industrieller an.
2 und 3:
Keine.
4: Der Innovations - und Technologiefonds wurde mit BGBl. Nr.603/87 eingerichtet.
5: Im Jahr 1997 fanden sieben Ausschußsitzungen statt.
6: Zur Nominierung der Mitglieder siehe Punkt 1. Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind
Beilage 9 zu entnehmen.
7 und 8:
Von 8 Mitgliedern ist eines eine Frau, ebenso bei den Ersatzmitgliedern, wobei sich in den
letzten drei Jahren keine Veränderung ergeben hat.
L. IFAC - Beirat
1: Liste der 21 Mitglieder und der 5 ständigen Gastmitglieder siehe Beilage 10.
2 und 3:
Keine.
4: Aufgrund der Ergänzung vom 12. März 1983 des Übereinkommens zwischen der Republik
Österreich und der IFAC vom 21. April 1978 wurde gemäß Art. 1 ein “technisch - wissen -
schaftlicher Beirat” eingesetzt.
5: Halbjährlich im März und Oktober jeden Jahres; die letzte Sitzung war am 6. März 1998.
6: Die Konstituierung erfolgte durch das damalige Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung im Einvernehmen mit der IFAC und der Österreichischen Akademie der Wissen -
schaften. Die Mitglieder werden von den genannten Institutionen vorgeschlagen.
7 und 8:
Von den 21 Mitgliedern sind 2 Frauen, unter den 5 ständigen Gastmitgliedern befindet sich
keine Frau. Der Frauenanteil hat sich in den letzten drei Jahren nicht verändert.
M. RIP - Beurteilungskommissionen (+Beirat) für die Bundesländer Burgenland, Nieder -
österreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol:
1: Je ein Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Verkehr, für Finanzen, für
Gesundheit, Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes sowie Vertreter des jeweiligen
Bundeslandes.
2 und 3:
Keine.
4: Auf Basis von Sonderrichtlinien für die gemeinsame Regionale Innovationsprämie RIP 1996
- 1999 des Bundes und der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark und Tirol.
5: In unregelmäßigen Abständen (je nach Bedarf); letzte Sitzungen fanden im Juli und August
1998 statt.
6: Die Mitglieder werden von den vertretenen Ministerien und Ämtern der Landesregierungen
vorgeschlagen und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ernannt und sind
Beilage 11 zu entnehmen.
7 und 8:
Mitglieder: 3 Frauen, Ersatzmitglieder: 4 Frauen. Keine Änderungen in den letzten drei
Jahren.
N. RIF - Beurteilungskommission:
1: Je ein Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Verkehr, für Finanzen und des
Bundeskanzleramtes.
2 und 3:
Keine.
4: Auf Basis der Sonderrichtlinien für die Förderung von industriell - gewerblichen lnfra -
strukturprojekten Regionale Infrastrukturförderung RIF 1995 - 1999.
5: In unregelmäßigen Abständen (je nach Bedarf), meist aber keine Zusammenkunft sondern
nur Umlaufbeschlüsse.
6: Die Mitglieder werden von den vertretenen Ministerien und Ämtern der Landesregierungen
vorgeschlagen und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ernannt.
Mitglieder:
Dr. Hans Luksch, BMF
Mag. Susanna Rafalzik, BKA (Ersatz: Dipl. - Ing. Manfred Bruekmoser, Mag. Anton Sapper)
Dr. Wolfgang Karner, BMWV (Ersatzmitglieder: Dr. Maria Chladek, Mag. Gottfried
Göritzer, Dr. Zaininger)
7 und 8:
Mitglieder: 1 Frau,
Ersatzmitglieder: 1 Frau. Keine Änderungen in den letzten drei Jahren.
O. QS und PF - Beurteilungskommissionen für die Bundesländer Burgenland, Steiermark,
Niederösterreich und Vorarlberg:
1: Je maximal zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und des
jeweiligen Bundeslandes.
2 und 3:
Keine.
4: Auf Basis von Sonderrichtlinien zur gemeinsamen Förderung einer Technologie - und
Strukturoffensive Qualitätssicherung 1996 - 1999 und Produktfindung 1996 - 1999 des
Bundes und der Bundesländer Burgenland, Steiermark, Niederösterreich und Vorarlberg.
5: In unregelmäßigen Abständen (je nach Bedarf); letzte Sitzungen im Juli 1998.
6: Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und von den
zuständigen Organen des jeweiligen Landes ernannt und decken sich in etwa mit den
Mitgliedern der RIP - Kommissionen
Vlbg. Jürgen De Costa, Amt der Vlbg. Landesregierung
7 und 8:
Mitglieder: 1 Frau, Ersatzmitglieder: 1 Frau. Keine Änderungen in den letzten drei Jahren.
P. Zivilluftfahrtbeirat
(Beratung des Bundesministers für Verkehr in Angelegenheiten der Zivilluftfahrt)
1: Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden - entsprechend dem Kräfteverhältnis im
Nationalrat - von den politischen Parteien vorgeschlagen (vgl. § 143 Abs. 2 Luftfahrt -
gesetz). Neben den im Punkt 2 angeführten Mandataren wurden Personen, die in der
Luftverkehrswirtschaft tätig sind oder von dieser berührt werden, nominiert.
2 und 3:
Die 12 Mitglieder und 12 Ersatzmitglieder sind entsprechend dem Kräfteverhältnis der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien nach Vorschlag dieser Parteien für die Dauer
einer Gesetzgebungsperiode des Nationalrates zu nominieren. Unter diesen Nominierten
befinden sich derzeit unter den Mitgliedern zwei Nationalratsabgeordnete (Abg. Mag.
Kukacka und Abg. Parnigoni) und unter den Ersatzmitgliedern ein Landtagsabgeordneter
(LAbg. Dimberger).
4: § 143 f
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr.253/1957 i.d.g.F.
5: Tritt mehrmals im Jahr zusammen, meist vor Beschlußfassung bzw. Inkraftsetzung neuer
Regelungen im Bereich der Zivilluftfahrt. Die letzte Sitzung fand am 23. September 1997
statt.
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Vorschlagsrechte siehe 1 bis 3. Die Zusam -
menstellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist der angeschlossenen Beilage 12 zu
entnehmen.
7 und 8:
In diesem Beirat befinden und befanden sich keine Frauen.
Q. Nutzerbeirat
(Beratung und Unterstützung des Bundesministers für Verkehr bei Ausübung seiner
Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Austro Control GmbH)
1: Für diesen Beirat sind sechs der acht Mitglieder aus dem Kreis des im Fachverband
Luttfahrtunternehmungen der Wirtschaftskammer Österreich vertretenen Unternehmen, die
restlichen zwei Mitglieder aus dem Kreis der allgemeinen Luftfahrt vorzuschlagen und zu
ernennen (§14 Abs. 1 Austro Control GmbH - Gesetz).
2 und 3:
Keine.
4: § 14 Austro Control GmbH - Gesetz, BGBl. Nr. 898/1993 i.d.g.F.
5: Tritt mehrmals im Jahr zusammen; die letzte Sitzung fand am 23. September 1997 statt;
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung siehe 1. Die Zusammenstellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder ist der angeschlossenen Beilage 13 zu entnehmen.
7 und 8:
In diesem Beirat befinden und befanden sich keine Frauen. In der vorhergehenden Funk -
tionsperiode, die am 31. Jänner 1997 zu Ende ging, war eine Frau als Ersatzmitglied
nominiert worden.
R. Kraftfahrbeirat
1: Setzt sich gemäß § 130 KFG 1967
I. aus je einem Vertreter des Interessenkreises
1. Kraftfahrzeugbauindustrie
2.
Kraftfahrzeughilfsindustrie
3. Karosseriebauindustrie
4. Kraftfahrzeugmechanikergewerbe
5. Kraftfahrzeughandel
6. Versicherungsunternehmungen
7. Güterbeförderungsgewerbe
8. Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
9. Autobusunternehmungen
10.Berufskraftfahrer des Güterbeförderungsgewerbes
11 .Berufskraftfahrer der Personenbeförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
12. Berufskraftfahrer im Privatdienstverhältnis
13.Werkverkehr
14. Privatunternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs
15. Fahrschulen
16.Fahrschullehrer und Fahrlehrer
17.Mineralölwirtschaft
18.Feuerwehren
19.Ziviltechniker
II. sowie aus bis zu zwei Vertretern des Interessenkreises
1. gewerbliche Wirtschaft
2. Land - und Forstwirtschaft
3. unselbständig Erwerbstätige
4. Sozialversicherung
5. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern
6. Vereine zur Förderung der Verkehrssicherheit
7. Vereine, die Verkehrsteilnehmer vertreten
zusammen.
2 und 3:
Keine.
4: § 130 KFG 1967.
5: In den letzten 5 Jahren fand keine Sitzung statt, der Kraftfahrbeirat wurde lediglich schrift -
lich in die
Begutachtungsverfahren eingebunden.
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung siehe 1. Die Zusammenstellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder (1993 - 1998) ist der angeschlossenen Beilage 14 zu entnehmen.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat für die Bestellung der Vertreter der
im § 130 Abs. 2 Z I Z 1 bis 9, 13 bis 15 und 17 und Z II Z 1 KFG 1967 angeführten
Interessenkreise, der Österreichische Arbeiterkammertag für die Bestellung der Vertreter
der im Abs. 2 Z I Z 10 bis 12 und 16 und Z II Z 3 angeführten Interessen Kreise, die
Präsidenten - Konferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs für die Bestellung der
Vertreter des im Abs. 2 Z II Z 2 angeführten Interessenkreises, der Hauptverband der
Österreichischen Sozialversicherungsträger für die Bestellung der Vertreter des im Abs. 2
Z II Z 4 angeführten Interessenkreises, der Bundesfeuerwehrverband für die Bestellung des
Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 18 angeführten Interessenkreises und die Bundes - Inge -
nieurkammer für die Bestellung des Vertreters des im Abs. 2 Z I Z 19 angeführten In -
teressenkreises Vorschläge zu erstatten.
7 und 8:
Derzeit sind 5 Frauen als Ersatzmitglieder nominiert, wobei der Frauenanteil in den
vergangenen drei Jahren etwa gleich geblieben ist.
S. Beirat des Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds
1: Er setzt sich gemäß § 131a Abs. 7 KFG 1967 aus
a. je einem Vertreter der in § 130 Abs. 2 Z II Z 1, 3 und 6 KFG 1967 angeführten
Interessenkreise (gewerbliche Wirtschaft, unselbständig Erwerbstätige, Vereine zur
Förderung der Verkehrssicherheit)
b. bis zu vier Vertretern der im § 130 Abs. 2 Z II Z 5 und 7 KFG 1967 angeführten
Interessenkreise (Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, Vereine, die Verkehrsteilneh -
mer vertreten)
c. einem Vertreter der Länder
d. Vertreter allenfalls für die Durchführung der Maßnahmen sachlich zuständiger Bun -
desministerien zusammen.
2 und 3:
Keine.
4: § 131a Abs 7
KFG 1967.
5: Die erste Sitzung fand am 17. Dezember 1990, die letzte Sitzung am 11. März 1998 statt.
Bisher hat dieser Beirat bereits 37 mal getagt. Im Durchschnitt findet daher alle 2,5 Monate
eine Sitzung statt.
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung siehe 1. Die Zusammenstellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder ist der angeschlossenen Beilage 15 zu entnehmen. Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder werden auf Anfrage des ho. Ressorts von den jeweiligen Institutionen
nominiert.
7 und 8:
Von 16 Mitgliedern ist eines eine Frau, von 12 Ersatzmitgliedern sind fünf Frauen.
In den letzten drei Jahren hat sich der Frauenanteil nicht verändert.
T. Beirat für historische Kraftfahrzeuge
1: Setzt sich gemäß § 131b Abs. 3 KFG 1967 aus
a. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und
b. je einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,
der Bundesarbeitskammer,
der Wirtschaftskammer Österreichs,
der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,
von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahr-
zeuge befassen,
der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen,
zusammen.
2 und 3:
Keine.
4: § 131b KFG 1967
5: Tritt ein bis zweimal jährlich zusammen; die letzte Sitzung fand am 15. Juni 1998 statt.
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung siehe 1. Die Teilnehmer an den Beiratssitzungen sind
nicht als solche speziell nominiert, sondern werden von den im Beirat vertretenen Organi -
sationen zu den Sitzungen entsandt.
7 und 8:
In der letzten
Sitzung war unter den 17 Teilnehmern eine Frau.
U. Expertenkommission
1. Besteht gemäß § 21 Abs. 1 FSG - GV aus folgenden Mitgliedern:
a. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr
b. einem Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Bereich
Psychologie)
c. einem Vertreter des Berufsverbandes österreichischer Psychologen, Sektion Verkehrs -
psychologie
d. einem Vertreter der Universitäten aus dem Bereich Verkehrspsychologie
e. einem Vertreter der mit Führerscheinuntersuchungen betrauten Amtsärzte
f. einem Vertreter der Österreichischen Ärztekammer.
2 und 3:
Keine.
4: § 21 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG - GV)
5: Da die Expertenkommission erst im Juli 1998 bestellt wurde, hat bis jetzt noch keine
Beratung stattgefunden. Ein regelmäßiges Abhalten von Sitzungen ist nicht beabsichtigt
sondern nur im Bedarfsfall, wenn Anträge auf Genehmigung von Testverfahren oder
Anträge auf Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle beim Bundes -
ministerium für Wissenschaft und Verkehr vorliegen.
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung siehe 1.
Mitglieder:
Dr. Manfred Steinfelder, (Vorsitz) als Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft
und Verkehr,
Univ.Prof. Dr. Georg Pakesch, Universitätsklinik für Psychiatrie, als Vertreter der Öster -
reichischen Ärztekammer,
Univ.Prof. Dr. Elfriede Opgenoorth, Universitätsklinik für Psychiatrie, als Vertreterin der
Universitäten (aus dem Bereich Verkehrspsychologie),
Dr. Birgit Bukasa, als Vertreterin des Berufsverbandes österreichischer Psychologen
(Sektion Verkehrspsychologie),
HR Dr. Kurt Seher, Bundespolizeidirektion Wien, als Vertreter der mit Führerschein -
untersuchungen betrauten Amtsärzte,
Gabriele Jansky - Denk, als Vertreterin des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales.
7 und 8:
In dieser Kommission sind 3 Frauen vertreten.
V. Telekommunikationsbeirat
1: Gemäß § 123 Abs. 2 TKG besteht dieser Beirat aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf 6 Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern
dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
sozialpolitischen, technischen und rechtlichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem
Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten,
daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.
2 und 3:
Keine.
4: § 123 Telekommunikationsgesetz (TKG).
5: Der Telekommunkationsbeirat ist bislang noch nicht zusammengetreten.
6 bis 8:
Hinsichtlich der Zusammensetzung und der Vorschlagsrechte siehe 1. Die Mitglieder
wurden noch nicht ernannt.
W. Preiskommission
1. Gemäß § 11 Abs. 2 Postgesetz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Ver -
kehr bestellter Vertreter den Vorsitz der Preiskommission. Weiters sind zu entsenden:
a. zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums
für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
b. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer
c. ein Vertreter des Verbandes österreichischer Zeitungen
d. ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine
(IÖGV)
2 und 3:
Keine.
4: § 11 Postgesetz.
5: Bisher einmal
zusammengetreten (20. Feber 1998).
6: Hinsichtlich der Zusammensetzung siehe 1. Die Zusammenstellung der Mitglieder und
Ersatzmitglieder ist der angeschlossenen Beilage 16 zu entnehmen. Die Vertreter der
Bundesministerien sind von den zuständigen Bundesministern, die anderen Vertreter von
den angeführten Körperschaften und vom Verband zu bestellen. Für jeden Vertreter ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen.
7 und 8:
Der Frauenanteil unter den Mitgliedern ist 3 von 9, unter den Ersatzmitgliedern 1 von 9.
X. Bereich Schiene
1 bis 8:
Mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 wird in Umsetzung des aktuellen EU - Rechts
angeordnet, daß beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eine unabhängige
Schiedsstelle einzurichten ist. Ihre Mitglieder werden über Streitfälle im Zusammenhang mit
der Vergabe von Eisenbahnfahrplantrassen und dem Benutzungsentgelt entschieden. Die
Rechtsgrundlage bildet § 24g Eisenbahngesetz.
Die Zusammensetzung im einzelnen ist derzeit noch im Gange, doch kann schon jetzt gesagt
werden, daß bei dieser Einrichtung Abgeordnete bzw. eine Vertretung der im Parlament
vertretenen politischen Parteien vom Gesetz her nicht vorgesehen ist, und daß bei der Beset -
zung der Mitglieder auf das Frauenförderungsprogramm der Bundesregierung Bedacht genom -
men wird.
Beilagen konnte nicht gescannt werden !