4449/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dl HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am
17. Juli 1998 unter der Nummer 4745/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "hinsichtlich einiger eigenartigerer Begründungen im Bescheid der BH Wels - Land
zu Sich0l - 111 - 1998 - P/ZE, Sich - 8009/1963 vom 24. April 1998, die unter anderem die
Person des Schriftstellers und zeitweiligen freien Mitarbeiters beim ORF, Konrad Windisch
betreffen" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1.) Wußte oder hätte die BH Wels - Land wissen müssen, daß die Preisrede, die der
Verleihung des ‚Dichterstein - Schildes‘ vorausgeht, stets nur das literarische Wirken
des zu Ehrenden behandelt? -
Wenn ja, wie ist diese bezirksverwaltungsbehördliche Begründung im Lichte des § 37
AVG zu bewerten? -
Wenn nein, wie ist, da der SD für OÖ der Feierablauf seit Jahren bekannt war, dieses
Nichtwissen der BH Wels - Land im Lichte des § 37 AVG zu bewerten?
2.) Wußte oder hätte die BH Wels - Land wissen müssen, daß das literarische Wirken des
Schriftstellers Konrad Windisch von vielen Zeitgenossen und Vertretern des
öffentlichen Lebens stets anerkannt wurde bzw. der ‚Steirische Schriftstellerverband‘
Konrad Windisch sogar den ,Paula - Grogger - Preis‘ verlieh? -
Wenn ja, hat die BH Wels - Land zumindest Versuche unternommen, den ‚Steirischen
Schriftstellerverband ebenfalls aufzulösen und hat sie die angeführten Personen
zumindest mit Verwaltungsstrafen belegt, unzutreffendenfalls, wie so nicht? -
Wenn nein, wie ist diese bezirksverwaltungsbehördliche Vorgangsweise im Lichte des
§ 37 AVG zu bewerten?
3.) Warum stellte die BH Wels - Land die Behauptung,
• daß die beabsichtigte Ehrung des Konrad Windisch ‚als in krassem Widerspruch zu
den in den Statuten... des Vereines festgelegten Zielsetzungen stehend' erscheine,
• und daß der Verein ‚Dichterstein Offenhausen‘ ..schon dadurch seinen
statutenmäßigen Wirkungskreis‘ überschreite,
auf, obwohl sie wußte oder wissen mußte, daß eben jener Konrad Windisch als ein bis
zum heutigen Tage im Vollbesitz seiner bürgerlichen Ehrenrechte stehender,
unbescholtener österreichischer Staatsbürger gilt, dessen literarisches Wirken allgemein
anerkannt ist?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der in der Anfrage angesprochene Bescheid der BH Wels - Land über die Einstellung der
Vereinstätigkeit ist Gegenstand von Rechtsmittelverfahren.
Ich bitte daher um Verständnis, wenn ich von der Beantwortung einzelner damit
zusammenhängender Fragen außerhalb und vor Abschluß anhängiger Verfahren absehe.