4450/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat ÖLLINGER, HAIDLMAYR, Freundinnen und
Freunde haben am 17. Juli 1998 unter der Nr.4831/J an den Bundesminister für In -
neres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Burschenschaft 'Olym -
pia' " gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"1. Ist es richtig, daß die Wiener Burschenschaft "Olympia” im Jahre 1961
wegen terroristischer Tätigkeit aufgelöst wurde?
2. Ist diese Auflösung noch aufrecht oder wurde sie aufgehoben?
3. Wenn ja, in welchem Jahr und aufgrund welcher Umstände?
4. Wurde die Aufhebung der Auflösung an irgendwelche Bedingungen
geknüpft?
5. Kam es zu einer Neugründung der "Olympia”?
6. Wenn ja, aus welchen Gründen und wann?
7. Gab es von Ihrem Ministerium Einwände gegen diese Neugründung?
8. Wieviele Verfahren wegen
nationalsozialistischer Wiederbetätigung und
verwandter Delikte (Südtirolterrorismus, Abzeichengesetz, Verhetzungspara -
graph, Vereinsgesetz usw) wurden von Ihrem Ressort seit der Neugründung
der "Olympia" gegen einzelne ihrer Mitglieder angestrengt?
9. Wieviele dieser Verfahren führten zu Verurteilungen?
10. Wurde gegen Mitglieder der "Olympia" von Ihren Behörden im Rahmen der
Verfahren gegen die Küssel - Gruppe "Volkstreue außerparlamentarische
Opposition" Strafanzeigen erstattet?
11. Wenn ja, wieviele und mit welchem Resultat?
12. Liegen Ihnen Erkenntnisse vor, daß die "Olympia" zur militanten rechts -
extremen Szene in Österreich und Deutschland Kontakte unterhält?
13. Wenn ja, werden diese Aktivitäten von der Staatspolizei überwacht
und mit welchem Ergebnis?
14. Wurden behördliche Maßnahmen gegen den in der "Olympia" - Bude in der
Gumpendorferstraße beheimateten und offensichtlich vereinsrechtlich nicht
registrierten "Lesekreis" der Zeitschrift "Junge Freiheit" gesetzt?
15. Wenn ja, welcher Art?
16. Liegen Ihnen Erkenntnisse vor, denen zufolge Mandatare der FPÖ beim
Rennicke - Konzert auf der "Olympia" - Bude im Juni 1993 anwesend waren?
17. Wurden fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt, um zu verhindern, daß
Frank Rennicke seine NS - verherrlichenden Lieder noch einmal in Österreich
darbieten kann?
18. Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Der Verein "Akademische Burschenschaft Olympia" wurde mit Bescheid der Sicher -
heitsdirektion für Wien vom 01.12.1961 wegen Überschreitung des statutenmäßigen
Wirkungsbereiches aufgelöst. Die Auflösung wurde weiters durch die Tatsachen ge -
rechtfertigt, dass gegen Vereinsmitglieder wegen des Verdachtes nationalsozialisti -
scher Betätigung gerichtliche Untersuchungen geführt wurden. Auch der Umstand,
dass durch Sprengstoffanschläge in
Italien das Verhältnis der Republik Österreich zu
diesem Staat berührt sei, rechtfertigte die Auflösung wegen staatsgefährdender Be -
tätigung.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Der gegen diese Auflösung eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Bun -
desministeriums für Inneres vom 18.07.1962 keine Folge gegeben. In der Folge
wurde die gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Inneres erhobene Be -
schwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.06.1963 abgewiesen.
Die Auflösung ist somit noch "aufrecht".
Zu den Fragen 5 und 6:
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 17.02.1970 wurde die Bildung
des Vereins "Akademische Tafelrunde Olympia" nicht untersagt. Die bei der Gene -
ralversammlung am 22.03.1971 beschlossene Namensänderung in "Akademische
Burschenschaft Olympia" wurde von der Sicherheitsdirektion Wien ebenfalls nicht
untersagt.
Zu Frage 7:
Nein.
Zu den Fragen 8 und 9:
Gegen den Verein "Akademische Burschenschaft Olympia" und deren nach außen
hin vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder wurden meines Wissens seither keine
Verfahren wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung oder anderer einschlägi -
ger Delikte geführt.
Zu den Fragen 10 und 11:
Strafanzeigen gegen Mitglieder der Burschenschaft Olympia im Zusammenhang mit
der VAPO sind mir nicht bekannt.
Zu den Fragen 12 und 13:
Darüber liegen mit keine näheren Erkenntnisse vor.
Zu den Fragen 14 und 15:
Nein.
Zu Frage 16:
Nein.
Zu den Fragen 17 und 18:
Nein, da die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind.