4451/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am

16.7.1998 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4710/J betreffend

"Verdachtsfläche 'Sportplatz Wiener Neudorf' und Verdachtsfläche im Grundwasser -

schongebiet Feldkirchen bei Graz nach dem AltlastensanierungsG" gerichtet. Ich

beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1a)

 

Die Altablagerung "Sportplatz Wiener Neudorf" in der KG Wiener Neudorf, Ge -

meinde Wiener Neudorf, Bezirk Mödling, wurde dem Bundesministerium für Umwelt,

Jugend und Familie am 9. Juli 1990 als Verdachtsfläche gem. § 13 Abs. 1 Altlasten -

sanierungsgesetz (ALSAG) vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

bekanntgegeben.

 

ad 1b)

 

Meinem Ressort liegen folgende Ergebnisse von Bodenluft - und Grundwasserunter -

suchungen vor:

 

•   Bodenluftuntersuchungen

 

    Bei den Bodenluftuntersuchungen wurden erhöhte Werte von Perchlorethylen,

    Trichlorethylen und 1,1,1 - Trichlorethan festgestellt.

•   Grundwasseruntersuchungen aus den Sonden

     

     Bei den Grundwasseruntersuchungen aus den Sonden im Nahbereich der Altab -

     lagerung wurden erhöhte Werte bei Eisen, Kaliumpermanganatverbrauch, Na -

     trium, Kalium, Ammonium, Chlorid und Sulfat festgestellt. Trichlorethylen wurde in

     Spuren gefunden (max. 2 µg/l). Die Maximalwerte waren für Chlorid 123 mg/l und

     für Ammonium 12 mg/l.

 

     Die festgestellte Grundwasserbeeinträchtigung im Bereich der Sondenmeßstellen

     stellt einen Hinweis dar, daß von den Ablagerungen im Bereich der Verdachtsflä -

     che eine Umweltgefährdung ausgehen kann. Eine abschließende Beurteilung der

     Umweltgefährdung anhand der bisher vorliegenden Daten ist jedoch nicht mög -

     lich.

 

•   Grundwasseruntersuchungen aus den Hausbrunnen

 

     Bei der Untersuchung der Hausbrunnen in der Umgebung der Verdachtsfläche

     wurden bei einigen Brunnen leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe teil -

     weise in Spuren und teilweise auch in Konzentrationen, die über dem Trinkwas -

     sergrenzwert liegen, gefunden. Ferner weist das Grundwasser in einigen Brunnen

     reduzierte Verhältnisse auf. Es wurden auch erhöhte Chloridkonzentrationen

     (max. 112 mg/l) festgestellt. Die Ammoniumkonzentrationen liegen bei den mei -

     sten Brunnen im Bereich < 10 mg/l. Der höchste Ammoniumwert betrug 225 mg/l.

   

     Die festgestellte Beeinträchtigung der Grundwasserqualität im Bereich der Haus -

     brunnen kann jedoch ohne genaue Kenntnisse der Grundwasserströmungsver -

     hältnisse nicht ursächlich auf die Altablagerung bezogen werden.

 

ad 1c)

 

Der Landeshauptmann von Niederösterreich wurde 1992 beauftragt, Untersuchun -

gen gem. § 13 Abs. 1 ALSAG an der gegenständlichen Verdachtsfläche zu veran -

lassen. Im Jahre 1994 wurden vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Anbote eingeholt. Die Genehmigung zur Vergabe der ergänzenden Untersuchungen

erfolgte mit 31. 10.1994.

Derzeit wird vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Amt der Niederöster -

reichischen Landesregierung ein modifiziertes Untersuchungsprogramm ausgear -

beitet.

 

Die Ausschreibung und Vergabe entsprechender Leistungen werden voraussichtlich

bis Oktober dieses Jahres erfolgen.

 

ad 1d)

 

Nach Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (Wasser -

rechtsbehörde) wurde das in den achtziger Jahren eingeleitete wasserrechtliche

Verfahren zur Feststellung eines Verpflichteten gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz

bislang noch nicht abgeschlossen, da eine ausreichende und eindeutige Aussage

betreffend den oder die Verursacher der konsenslosen Neuerung noch nicht möglich

ist.

 

Eine Zuständigkeit des Bundes zur Sicherung und Sanierung nach § 18 ALSAG ist

derzeit nicht gegeben.

 

ad 1e)

 

Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist nicht Altlastenbehörde.

Meinen Informationen zufolge werden derzeit von der SCS Erlebniswelt Entwick -

lungs Ges.m.b.H. Untersuchungen auf den betroffenen Grundstücken in Abstim -

mung mit dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durchgeführt. Er -

gebnisse dieser Untersuchungen sind bisher nicht bekannt.

 

ad 1f)

 

Es können keine rechtsverbindlichen Schritte gesetzt werden. Um eine den Zielen

des Altlastensanierungsgesetzes zuwiderlaufende Vorgangsweise zu vermeiden,

wurde jedenfalls die Gemeinde Wiener Neudorf davon in Kenntnis gesetzt, daß von

der geplanten Bebauung eine Verdachtsfläche betroffen ist.

 

ad 2a)

 

Die Altablagerung "im Grundwasserschongebiet Feldkirchen" in der KG Lebern,

Gemeinde Feldkirchen bei Graz, wurde dem Bundesministerium vom Umwelt, Ju -

gend und Familie am 29. November 1989 vom Amt der Steiermärkischen Landes -

regierung als Verdachtsfläche gem. § 13 Abs. 1 ALSAG bekanntgegeben.

 

ad 2b und 2d

 

Es wurden keine Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung veranlaßt. Aufgrund

der Art der abgelagerten Abfälle (vor allem Aschen eines Heizkraftwerkes) und der

relativ geringen Kubaturen ergab die Erstbewertung im Vergleich mit vielen anderen

Verdachtsflächen keinen vordringlichen Untersuchungsbedarf.

 

Im Zuge der Errichtung des Altstoffsammelzentrums wurden die abgelagerten Ab -

fälle vollständig beseitigt.

 

Da durch diese Beseitigung von Abfällen auf den Grundstücksnummern 565/1 und

565/2 keine erhebliche Gefährdung der Umwelt im Sinne des ALSAG mehr zu er -

warten ist, wurden diese Liegenschaften aus dem Verdachtsflächenkataster gestri -

chen. Von der gegenständlichen Verdachtsfläche ist daher nur noch das Grundstück

Nr. 572/1 betroffen, da auf dieser Fläche weiterhin Ablagerungen vorhanden sind.

 

ad 2c)

 

Eintragungen in den Altlastenatlas erfolgen entsprechend der gesetzlichen Grund -

lage dann, wenn durch repräsentative Untersuchungen eine "erhebliche Gefähr -

dung" der Umwelt oder der Gesundheit von Menschen nachgewiesen wurde.