4454/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 4723/J der Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer und

Genossen vom 17. Juli 1998, betreffend Pflichten eines Staatskommissärs, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

In der vorliegenden Anfrage sind auch Sachverhalte angesprochen, die, soweit sie

Geschäftsbeziehungen der Bank zu bestimmten Kunden betreffen, schutzwürdige

Interessen gem. Art. 20 Abs. 3 B -VG berühren. Einer konkreten Beantwortung steht hier die

Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gegenüber. Vor diesem Hintergrund

ist zu den einzelnen Fragen auszuführen:

Zu 1.:

 

Sowohl im Bankwesengesetz: als auch im bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft gestandenen

Kreditwesengesetz ist bzw. war geregelt, inwieweit bei den Veranlagungen eines

Kreditinstitutes eine gewisse Mindestrisikostreuung gewährleistet sein muß, damit eine

Gefährdung durch Abhängigkeit des Kreditinstituts von der Bonität einiger weniger

Kreditnehmer verhindert wird.

 

Der Sparkassen - Prüfungsverband als gesetzlich zuständiger Bankprüfer der Sparkasse der

Stadt Bludenz hat in seinen jährlichen Berichten über die Prüfung des Jahresabschlusses

keine Überschreitungen dieser an die Höhe der vorhandenen Eigenmittel des Kreditinstitutes

gebundenen Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 7 Bankwesengesetz (vormals § 13

Abs. 3 Kreditwesengesetz) festgehalten. Ebenso hat das Bundesministerium für Finanzen

als die zuständige Aufsichtsbehörde keine Verletzungen der vorgenannten Bestimmungen

festgestellt.

Zu 2.:

 

Da eine Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 des Sparkassengesetzes für die Verbindlichkeiten

einer Gemeindesparkasse als Ausfallsbürge nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß

§ 1356 ABGB haftet, erscheint eine durch das Kreditengagement "Hotel Alpenrose - Post

GesmbH" bedingte finanzielle Belastung der Stadt Bludenz in Anbetracht der vorhandenen

Eigenmittel der Sparkasse der Stadt Bludenz von derzeit ca. 320 Mio. S als

unwahrscheinlich, zumal beim genannten Kreditobligo auch die bereits gebildeten

Risikovorsorgen zu berücksichtigen sind.

Zu 3.:

 

Der Sparkassen - Prüfungsverband berichtet dem Bundesministerium für Finanzen in den

Jahresabschluß - Prüfungsberichten über die größten Kreditnehmer einer Sparkasse. Im Falle

der Sparkasse der Stadt Bludenz wurden erstmals anläßlich der Erstellung des

Jahresabschlusses für das Jahr 1994 Wertberichtigungen in größerem Ausmaß für dieses

Obligo gemeldet. Auch in den nachfolgenden Jahren ist über das Kreditengagement “Hotel

Alpenrose - Post GesmbH” der Bankenaufsichtsbehörde berichtet worden.

Zu 4. und 5.:

 

Gemäß § 76 Abs. 8 Bankwesengesetz hat der Staatskommissär eines Kreditinstitutes ihm

bekanntgewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des

Kreditinstitutes gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm

anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der

Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

 

Der Staatskommissär hat dementsprechend auch ab Bekanntwerden der Notwendigkeit zur

Bildung von Risikovorsorgen für das kreditengagement “Hotel Alpenrose - Post GesmbH” mit

Schreiben vom 30. Jänner 1995 in seinem Tätigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 1994

erstmals und in weiterer Folge jährlich berichtet.

Zu 6.:

 

Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Informationspflicht des Staatskommissärs

gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht, liegt in der Eigenverantwortung des

Staatskommissärs. Eine Verpflichtung zu einem Einspruch des Staatskommissärs gemäß

die gegen Gesetze verstoßen, die auch von der Bankenaufsicht vollzogen werden. Es sind

dies das BWG und die im § 69 BWG aufgezählten bankspezifischen Gesetze; eine

Einspruchspflicht besteht ferner bei Verstößen gegen Verordnungen und Bescheide, die auf

dieser Grundlage erlassen wurden. Die Prüfung, ob ein Projekt, das von der Sparkasse der

Stadt Bludenz finanziert wird, in concreto dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz entspricht,

liegt weder in der Kompetenz des Staatskommissärs noch der Bankenaufsicht.

All diese Auskünfte sind dem Nationalrat bereits anläßlich der Beantwortung der schriftlichen

parlamentarischen Anfrage Nr. 6704/J vom 26. Mai 1994 der Abgeordneten

Mag. Erich Schreiner und Genossen im Zusammenhang mit dem “Simmar - Modell Zürs”,

GZ. 110502/1 68 - Pr.2/94, erteilt worden.

Zu 7.:

 

Gemäß § 20 Sparkassengesetz ist das primär zuständige Organ zur Geltendmachung von

Ersatzansprüchen der Landeshauptmann. Aufgrund der derzeit vorliegenden Sachlage

beabsichtige ich im übrigen auch nicht, dem Landeshauptmann von Vorarlberg eine solche

Weisung zu erteilen.