4454/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 4723/J der Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer und
Genossen vom 17. Juli 1998, betreffend Pflichten eines Staatskommissärs, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
In der vorliegenden Anfrage sind auch Sachverhalte angesprochen, die, soweit sie
Geschäftsbeziehungen der Bank zu bestimmten Kunden betreffen, schutzwürdige
Interessen gem. Art. 20 Abs. 3 B -VG berühren. Einer konkreten Beantwortung steht hier die
Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit gegenüber. Vor diesem Hintergrund
ist zu den einzelnen Fragen auszuführen:
Zu 1.:
Sowohl im Bankwesengesetz: als auch im bis zum 31. Dezember 1993 in Kraft gestandenen
Kreditwesengesetz ist bzw. war geregelt, inwieweit bei den Veranlagungen eines
Kreditinstitutes eine gewisse Mindestrisikostreuung gewährleistet sein muß, damit eine
Gefährdung durch Abhängigkeit des Kreditinstituts von der Bonität einiger weniger
Kreditnehmer verhindert wird.
Der Sparkassen - Prüfungsverband als gesetzlich zuständiger Bankprüfer der Sparkasse der
Stadt Bludenz hat in seinen jährlichen Berichten über die Prüfung des Jahresabschlusses
keine Überschreitungen dieser an die Höhe der vorhandenen Eigenmittel des Kreditinstitutes
gebundenen Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 7 Bankwesengesetz (vormals § 13
Abs. 3 Kreditwesengesetz) festgehalten. Ebenso
hat das Bundesministerium für Finanzen
als die zuständige Aufsichtsbehörde keine Verletzungen der vorgenannten Bestimmungen
festgestellt.
Zu 2.:
Da eine Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 des Sparkassengesetzes für die Verbindlichkeiten
einer Gemeindesparkasse als Ausfallsbürge nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß
§ 1356 ABGB haftet, erscheint eine durch das Kreditengagement "Hotel Alpenrose - Post
GesmbH" bedingte finanzielle Belastung der Stadt Bludenz in Anbetracht der vorhandenen
Eigenmittel der Sparkasse der Stadt Bludenz von derzeit ca. 320 Mio. S als
unwahrscheinlich, zumal beim genannten Kreditobligo auch die bereits gebildeten
Risikovorsorgen zu berücksichtigen sind.
Zu 3.:
Der Sparkassen - Prüfungsverband berichtet dem Bundesministerium für Finanzen in den
Jahresabschluß - Prüfungsberichten über die größten Kreditnehmer einer Sparkasse. Im Falle
der Sparkasse der Stadt Bludenz wurden erstmals anläßlich der Erstellung des
Jahresabschlusses für das Jahr 1994 Wertberichtigungen in größerem Ausmaß für dieses
Obligo gemeldet. Auch in den nachfolgenden Jahren ist über das Kreditengagement “Hotel
Alpenrose - Post GesmbH” der Bankenaufsichtsbehörde berichtet worden.
Zu 4. und 5.:
Gemäß § 76 Abs. 8 Bankwesengesetz hat der Staatskommissär eines Kreditinstitutes ihm
bekanntgewordene Tatsachen, auf Grund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des
Kreditinstitutes gegenüber dessen Gläubigern und insbesondere die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte nicht mehr gewährleistet ist, unverzüglich der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Der Staatskommissär hat dementsprechend auch ab Bekanntwerden der Notwendigkeit zur
Bildung von Risikovorsorgen für das kreditengagement “Hotel Alpenrose - Post GesmbH” mit
Schreiben vom 30. Jänner 1995 in seinem Tätigkeitsbericht über das Geschäftsjahr 1994
erstmals und in weiterer Folge jährlich berichtet.
Zu 6.:
Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Informationspflicht des Staatskommissärs
gegenüber den Aufsichtsbehörden besteht, liegt in der Eigenverantwortung des
Staatskommissärs. Eine Verpflichtung
zu einem Einspruch des Staatskommissärs gemäß
die gegen Gesetze verstoßen, die auch von der Bankenaufsicht vollzogen werden. Es sind
dies das BWG und die im § 69 BWG aufgezählten bankspezifischen Gesetze; eine
Einspruchspflicht besteht ferner bei Verstößen gegen Verordnungen und Bescheide, die auf
dieser Grundlage erlassen wurden. Die Prüfung, ob ein Projekt, das von der Sparkasse der
Stadt Bludenz finanziert wird, in concreto dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz entspricht,
liegt weder in der Kompetenz des Staatskommissärs noch der Bankenaufsicht.
All diese Auskünfte sind dem Nationalrat bereits anläßlich der Beantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 6704/J vom 26. Mai 1994 der Abgeordneten
Mag. Erich Schreiner und Genossen im Zusammenhang mit dem “Simmar - Modell Zürs”,
GZ. 110502/1 68 - Pr.2/94, erteilt worden.
Zu 7.:
Gemäß § 20 Sparkassengesetz ist das primär zuständige Organ zur Geltendmachung von
Ersatzansprüchen der Landeshauptmann. Aufgrund der derzeit vorliegenden Sachlage
beabsichtige ich im übrigen auch nicht, dem Landeshauptmann von Vorarlberg eine solche
Weisung zu erteilen.