4455/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom 17.
Juli 1998, Nr. 4725/J, betreffend § 14 BHG, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Gemäß § 14 BHG ist jedem Entwurf für ein Bundesgesetz eine Stellungnahme zu den
finanziellen Auswirkungen anzuschließen. Eine detaillierte Auflistung der Kosten jeder
einzelnen Bestimmung eines Bundesgesetzes (zB des Artikels IV Z 3 des Abgaben -
änderungsgesetzes 1997) ist nicht erforderlich.
Zu 2.:
Die Aussage, daß “die Optionsmöglichkeit nicht nur der EU - Richtlinie entspreche, sondern
auch Rechtssicherheit schaffe”, findet sich in dieser Form nicht in der Regierungsvorlage
zum Abgabenänderungsgesetz 1997 (933 der Beilagen zu den Stenographischen Proto -
kollen des Nationalrates XX. GP). Im Vorblatt ist lediglich allgemein von der “Ausräumung
von Unklarheiten und Ungereimtheiten” und von der EU - Konformität der vorgeschlagenen
Maßnahmen die Rede.
Zu 3.:
Es ist richtig, daß ein Beibehalten der alten Regelung ebenfalls der 6. Richtlinie entsprochen
hätte und daß die Richtlinie es jedem Mitgliedstaat offen läßt, ihren Steuerpflichtigen das
Optionsrecht einzuräumen.
Zu 4.:
Es bestanden sehr wohl unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der
umsatzsteuerlichen Beurteilung der Leistungen des Kreditkartenunternehmers gegenüber
den angeschlossenen Händlern.
Während ein Teil der Lehre dies als eine Übernahme einer ähnlichen oder anderen
Sicherheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h UStG 1994 (etwa Prof. Dr. Ruppe, UStG 1994,
Tz 109 zu § 6), wurde dies von einem anderen Teil als (steuerpflichtige) Vermittlung
zusätzlicher Umsätze beurteilt (etwa Prof. Dr. Doralt, Recht der Wirtschaft 1985,161).
Mit der durch das Abgabenänderungsgesetz 1997 (rückwirkend) geschaffenen
Optionsmöglichkeit wurde ein Rechtsstreit in dieser Frage vermieden und den Kreditkarten –
unternehmen beide Möglichkeiten eingeräumt.