4456/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

17. Juli 1998, Nr. 4726/J, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung der OeNB, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die gestellte Frage einen konkreten steuerrelevanten

Sachverhalt betrifft und damit unter die abgabenrechtliche Verschwiegenheitspflicht des

§ 48a Bundesabgabenordnung fällt.

 

Im konkreten Fall teilt die Österreichische Nationalbank (OeNB) mit, daß sämtliche in der

Anfrage angeführten Daten dem bereits veröffentlichten Geschäftsbericht entnommen

werden können und seitens der OeNB kein Einwand gegen eine konkrete Beantwortung der

Anfrage besteht. Die OeNB teilt in ihrer Stellungnahme weiters folgendes mit:

 

“Veränderungen in der Höhe von Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen keinen unge -

wöhnlichen Vorgang dar. Die OeNB hat seit der Aufhebung ihrer Körperschaftssteuer -

befreiung im Jahre 1992 regelmäßig Anpassungen Ihrer Vorauszahlungen gemäß § 4

Einkommensteuergesetz 1988 beantragt, wenn Erfolgsschätzungen des jeweils laufenden

Geschäftsjahres eine wesentliche Abweichung der Körperschaftsteuerleistung gegenüber

den Vorauszahlungen erwarten ließen. Auf diese Weise wurden sowohl Erhöhungen als

auch Senkungen der Vorauszahlungsteilbeträge erreicht. Desgleichen kann auch die

Finanzbehörde im Rahmen der genannten Bestimmung Anpassungen vornehmen.

Im übrigen werden die in der Anfrage genannten Daten, die offensichtlich dem Geschäfts -

bericht der Bank entnommen worden sind, in falscher Weise zueinander in einen Bezug

gebracht. Es ist kraß irreführend, die für 1996 geleistete Vorauszahlung von rund

S 3.394 Mio. mit der Vorauszahlung von rund S 5.250 Mio. für 1997 zu vergleichen und die

Differenz von rund S 1.856 Mio. mit der im März 1998 im Nationalrat beschlossenen

NBG - Novelle in Zusammenhang zu bringen.

 

Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wurde mit rund S 3.886 Mio. festgesetzt, sodaß

sich unter Berücksichtigung der vorerwähnten Vorauszahlungen eine Nachzahlung von rund

S 493 Mio. ergab. Die Vorauszahlungen für 1997 wurden zunächst mit rund S 4.244 Mio.

bestimmt. Dieser Betrag beruht einerseits auf § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45

Abs. 1 EStG 1988 (Erhöhung um 4%) und andererseits auf dem Strukturanpassungs -

gesetz 1996, mit welchem alle Vorauszahlungen zusätzlich um 5% angehoben wurden. Die

sich somit gegenüber der endgültigen Vorauszahlungsvorschreibung ergebende Differenz

von rund S 1 Mrd. hält sich durchaus in der Bandbreite der Vorauszahlungsanpassungen der

vergangenen Jahre.

 

Daß die im September 1997 noch nicht konkret absehbaren Änderungen der NBG - Novelle

entgegen der in der Anfrage aufgestellten Behauptung tatsächlich keine Rolle gespielt

haben, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß im Jahresabschluß 1997 für die zu

erwartende Körperschaftsteuervorauszahlung von rund S 7.204 Mio. eine Rückstellung von

rund S 1.954 Mio. gebildet werden mußte.”

 

Ich habe diesen Ausführungen der OeNB nichts hinzuzufügen.