4456/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom
17. Juli 1998, Nr. 4726/J, betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung der OeNB, beehre
ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß die gestellte Frage einen konkreten steuerrelevanten
Sachverhalt betrifft und damit unter die abgabenrechtliche Verschwiegenheitspflicht des
§ 48a Bundesabgabenordnung fällt.
Im konkreten Fall teilt die Österreichische Nationalbank (OeNB) mit, daß sämtliche in der
Anfrage angeführten Daten dem bereits veröffentlichten Geschäftsbericht entnommen
werden können und seitens der OeNB kein Einwand gegen eine konkrete Beantwortung der
Anfrage besteht. Die OeNB teilt in ihrer Stellungnahme weiters folgendes mit:
“Veränderungen in der Höhe von Körperschaftsteuervorauszahlungen stellen keinen unge -
wöhnlichen Vorgang dar. Die OeNB hat seit der Aufhebung ihrer Körperschaftssteuer -
befreiung im Jahre 1992 regelmäßig Anpassungen Ihrer Vorauszahlungen gemäß § 4
Einkommensteuergesetz 1988 beantragt, wenn Erfolgsschätzungen des jeweils laufenden
Geschäftsjahres eine wesentliche Abweichung der Körperschaftsteuerleistung gegenüber
den Vorauszahlungen erwarten ließen. Auf diese Weise wurden sowohl Erhöhungen als
auch Senkungen der Vorauszahlungsteilbeträge erreicht. Desgleichen kann auch die
Finanzbehörde im Rahmen der genannten
Bestimmung Anpassungen vornehmen.
Im übrigen werden die in der Anfrage genannten Daten, die offensichtlich dem Geschäfts -
bericht der Bank entnommen worden sind, in falscher Weise zueinander in einen Bezug
gebracht. Es ist kraß irreführend, die für 1996 geleistete Vorauszahlung von rund
S 3.394 Mio. mit der Vorauszahlung von rund S 5.250 Mio. für 1997 zu vergleichen und die
Differenz von rund S 1.856 Mio. mit der im März 1998 im Nationalrat beschlossenen
NBG - Novelle in Zusammenhang zu bringen.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 wurde mit rund S 3.886 Mio. festgesetzt, sodaß
sich unter Berücksichtigung der vorerwähnten Vorauszahlungen eine Nachzahlung von rund
S 493 Mio. ergab. Die Vorauszahlungen für 1997 wurden zunächst mit rund S 4.244 Mio.
bestimmt. Dieser Betrag beruht einerseits auf § 24 Abs. 3 KStG 1988 in Verbindung mit § 45
Abs. 1 EStG 1988 (Erhöhung um 4%) und andererseits auf dem Strukturanpassungs -
gesetz 1996, mit welchem alle Vorauszahlungen zusätzlich um 5% angehoben wurden. Die
sich somit gegenüber der endgültigen Vorauszahlungsvorschreibung ergebende Differenz
von rund S 1 Mrd. hält sich durchaus in der Bandbreite der Vorauszahlungsanpassungen der
vergangenen Jahre.
Daß die im September 1997 noch nicht konkret absehbaren Änderungen der NBG - Novelle
entgegen der in der Anfrage aufgestellten Behauptung tatsächlich keine Rolle gespielt
haben, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß im Jahresabschluß 1997 für die zu
erwartende Körperschaftsteuervorauszahlung von rund S 7.204 Mio. eine Rückstellung von
rund S 1.954 Mio. gebildet werden mußte.”
Ich habe diesen Ausführungen der OeNB nichts hinzuzufügen.