4457/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

17. Juli 1998, Nr. 4727/J, betreffend Steuerzahlung durch die Nordex GmbH., beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.bis 3.:

Die Beantwortung dieser Fragen ist mir aufgrund der Verpflichtung zur abgaben rechtlichen

Verschwiegenheitspflicht (§ 48a Bundesabgabenordnung) nicht möglich. Ich ersuche hiefür

um Verständnis.

 

Zu 4.:

Der konkreten Beantwortung dieser Frage steht der § 5(6) Ausfuhrförderungsgesetz 1981

i.d.g. Fassung entgegen.

 

Danach sind alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um

Haftungsübernahmen befaßt sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit

bekanntgewordenen Amts -, Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu

bewahren.

 

Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist mir auch die Beantwortung dieser Frage

nicht möglich.