4457/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom
17. Juli 1998, Nr. 4727/J, betreffend Steuerzahlung durch die Nordex GmbH., beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.bis 3.:
Die Beantwortung dieser Fragen ist mir aufgrund der Verpflichtung zur abgaben rechtlichen
Verschwiegenheitspflicht (§ 48a Bundesabgabenordnung) nicht möglich. Ich ersuche hiefür
um Verständnis.
Zu 4.:
Der konkreten Beantwortung dieser Frage steht der § 5(6) Ausfuhrförderungsgesetz 1981
i.d.g. Fassung entgegen.
Danach sind alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um
Haftungsübernahmen befaßt sind, verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit
bekanntgewordenen Amts -, Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu
bewahren.
Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung ist mir auch die Beantwortung dieser Frage
nicht möglich.