4464/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl, Freundinnen und

Freunde vom 16. Juli l998, Nr. 4707/J, betreffend EU - Richtlinie für

die Tierhaltung im biologischen Landbau, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Allgemeines:

 

Bereits seit 1995 wird die Diskussion über die Einbeziehung der

tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der VO 2092/91 in den

zuständigen Arbeitsgruppen der Kommission mit großer Meinungsviel -

falt geführt. Zur Definition der biologischen Tierhaltung gibt es

zahlreiche Auffassungen, die auf unterschiedliche Traditionen,

Sachzwänge und bestehende Systeme der Mitgliedstaaten zurückzu -

führen sind. Österreich ist ein anerkannter Vorreiter der biologi -

schen Landwirtschaft, die Meinung Österreichs hat daher in den EU -

Gremien relativ großes Gewicht. Trotzdem ist es für die Kommission

eine Verpflichtung, nicht nur das österreichische System in den

Verordnungsentwurf einfließen zu lassen, sondern auch andere

Systeme - die nicht immer im Sinne Österreichs sind - zu berück -

sichtigen. Die Harmonisierung der Rechtsnormen ist oberstes Gebot

jeder Initiative der Kommission. Dies ist grundsätzlich auch von

Österreich zu begrüßen und zu unterstützen.

 

Es wird darauf hingewiesen, daß die Schaffung der Regelungen zum

biologischen Landbau in die alleinige Kompetenz des Bundeskanzler -

amtes fällt. Damit stellt das Bundeskanzleramt den Vertreter Öster -

reichs bei den EU - Verhandlungen und auch im Rahmen der österreichi -

schen Präsidentschaft den Vorsitzenden.

 

Zu Frage 1:

 

Die österreichischen Regeln für die Tierhaltung im biologischen

Landbau wurden auf die Bedürfnisse der österreichischen Landwirt -

schaft und auf die Erwartungen der Konsumenten abgestimmt. Deswegen

wurde in den Ausschüssen der Kommission und den Ratsarbeitsgruppen

konsequent die Einbringung von Bestimmungen, die mit der öster -

reichischen Regelung vergleichbar sind, in die Entwürfe der neuen

Verordnung des Rates zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in

den Geltungsbereich der VO 2092/91 gefordert. Im Herbst 1997 wurden

die Experten der anderen Mitgliedstaaten nach Salzburg eingeladen,

um ihnen im Rahmen einer mehrtägigen Veranstaltung die Vorzüge der

Regelungen der hiesigen biologischen Tierhaltung vor Augen zu

führen. Kontakte zu anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen Wünschen

und Problemen wurden und werden regelmäßig gepflegt. Der Tier -

gerechtheitsindex (TGI) wurde regelmäßig in den Arbeitsgruppen

vorgestellt, wobei dieser aufgrund seines Umfanges, Komplexität und

seiner spezifischen Anpassung auf Österreichische Gegebenheiten von

den anderen Mitgliedstaaten vorerst keine Akzeptanz fand.

 

Zu Frage 2:

 

Es bringt Österreich grundsätzlich große Vorteile, daß die bio -

logische Erzeugung von tierischen Produkten in der EU harmonisiert

wird, da sich somit erhöhte Exportchancen für Österreichs tierische

Produkte - insbesondere Milch - ergeben und auch der Österreichi -

sche Konsument sicher sein kann, daß Bioprodukte aus den anderen

Mitgliedstaaten die gleiche Qualität haben wie Produkte, die in

Österreich erzeugt wurden.

 

Der Entwurf der EU - Verordnung ist unter anderem aufgrund der Ein -

bringung mannigfaltiger Wünsche der Mitgliedstaaten umfangreicher

und detaillierter als der Lebensmittelkodex Teilkapitel A8B. Dies

mag zwar die Handhabung erschweren, präzisiert jedoch die Grundlage

für Entscheidungen. Es wird darauf zu achten sein, daß nicht

aufgrund einer zu großen Zahl von Regelungen Anwendungsprobleme

entstehen.

 

Derzeit sind einige Bestimmungen des Entwurfes für das Bundes -

ministerium für Land - und Forstwirtschaft noch nicht zufrieden -

stellend, wie z.B. das vorgesehene Verbot der Anbindehaltung.

Österreich hat in enger Zusammenarbeit mit Tierethologen ein

Beurteilungssystem entwickelt, das eine tiergerechte Haltungsweise

sicherstellt (Tiergerechtheitsindex). Eine Anbindehaltung in einem

hellen Stall mit guter Luftqualität und regelmäßigem Auslauf

entspricht sowohl den Ansprüchen der Tiere als auch den Örtlichen

und klimatischen Gegebenheiten. Ein generelles Verbot würde die

biologische Wirtschaftsweise zumindest in hochalpinen Lagen

unmöglich machen.

Hier müssen noch Diskussionen geführt werden, damit für Österreich

befriedigende Lösungen gefunden werden.