4465/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Grollitsch und

Kollegen vom 17. Juli 1998, Nr. 4827/J, betreffend die bedrohliche

Situation des Fischbestandes in Fließgewässern / fehlende Abhilfe

durch Fischaufstiegshilfen, beehre ich folgendes mitzuteilen:

 

Eingangs wäre darauf hinzuweisen, daß das Fischereiwesen in

Österreich hinsichtlich der Gesetzgebung und Vollziehung in den

Kompetenzbereich der Bundesländer fällt (Art. 15 Abs. 1 B - VG).

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Das Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde

des Bundsamtes für Wasserwirtschaft beschäftigt sich in seinem

Aufgabenbereich mit fischereibiologischen Fragen und führte in den

vergangenen Jahrzehnten im Zuge von Beweissicherungen im Zusammen -

hang mit Wasserbauten und im Rahmen eigener interner Studien

zahlreiche Untersuchungen über Fischbestände an ausgewählten

Fließgewässern durch. Seitens des Bundesministeriums für Land - und

Forstwirtschaft wurden überdies eine Reihe von Forschungsaufträgen

in diesem Zusammenhang vergeben. Eine Dokumentation über die

Auswirkung flußbaulicher Maßnahmen auf die Fließgewässer Öster -

reichs ist in der Studie “Ausweisung flußtypspezifisch erhaltener

Fließgewässerabschnitte in Österreich” enthalten. Hinsichtlich

einer österreichweiten Erhebung der Fischbestände wurden im Rahmen

des vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft beauftrag -

ten Projektes der Universität für Bodenkultur “Methodische Grund -

lagen und Beispiele zur Bewertung der fischökologischen Funktions -

fähigkeit österreichischer Fließgewässer” wichtige Basisarbeiten

geleistet.

 

Es ist ein Rückgang der Bestände bestimmter Fischarten zu ver -

zeichnen, die zur Reproduktion Wanderungen unternehmen und deren

Eiablage an Kies gebunden ist. Die Ursachen für diese Entwicklung

sind vielfältig (z.B. wasserbauliche Eingriffe, zunehmender

Raubdruck des Kormorans) und nicht nur auf Österreich beschränkt.

 

Über den Rückgang des Bestandes der Asche läuft derzeit ein

Projekt, das vom Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie

und Seenkunde in Zusammenarbeit mit der Universität Salzburg

durchgeführt wird. Mit der Fertigstellung des Projektes und

entsprechenden Schlußfolgerungen ist Ende 1999 zu rechnen.

 

Die Bestände der Bachforelle wurden durch über Jahrzehnte be -

triebenen Besatz mit standortfremden Stämmen gefährdet. Es laufen

derzeit Untersuchungen durch die Universität für Bodenkultur, die

darauf abzielen, autochthone Bestände der Bachforelle aufzuspüren

(Populationsgenetik) und zu erhalten. Das Institut für

Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde bemüht sich

deshalb um die Aufzucht autochthoner Bachforellen.

 

Zu den Fragen 3 bis 9:

 

In Österreich gibt es nach Schätzung der Energieverwertungsagen -

tur - unter Berücksichtigung aller Kleinkraftwerke unter 5 Mega -

watt - insgesamt ca. 5.000 Wasserkraftanlagen.

 

Es darf, wie eingangs erwähnt, jedoch darauf verwiesen werden,

daß das Fischereiwesen in den Kompetenzbereich der Bundesländer

fällt. Die von Ihnen gewünschten Daten betreffend Fischaufstiegs -

hilfen bei den Flußkraftwerken an den österreichischen Zubringer -

flüssen der Donau sind weder den Ämtern der Landesregierung der

vorwiegend betroffenen Bundesländer, noch dem Bundesministerium

für Land - und Forstwirtschaft bekannt.

 

Zu Frage 10:

 

Im Rahmen des § 105 WRG werden den Kraftwerksbetreibern im

öffentlichen Interesse in Bescheidauflagen regelmäßig Fischauf -

stiegshilfen vorgeschrieben. Ein nachträglicher Einbau von

Fischaufstiegshilfen ist im Rahmen des § 21a WRG möglich.

 

Zu Frage 11:

 

Außer den nach § 105 WRG vorzuschreibenden Maßnahmen sieht der

§ 15 WRG neben der allgemeinen zum Schutze der Fischerei zu er -

greifenden Maßnahmen (Abs. 1) noch folgende konkrete Maßnahmen

vor:

- Erklärung bestimmter Gewässerstrecken oder Wasserflächen zu

Laichschonstätten bzw. Winterlagern (Abs.2 und 3).

 

- Verbot des Einlegens von Hanf und Flachs für bestimmte

Gewasserstrecken (Abs. 4).

 

- Verbot bestimmter Tätigkeiten in den Laichschonstätten, die mit

einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbunden sind

(Abs. 5)

 

- Verbot in den Winterlagern die Eisdecken zu entfernen oder

Schlamm, Sand, Kies, Steine und Pflanzen zu entnehmen (Abs. 6).

 

Darüber hinaus wird den Kraftwerksbetreibern anläßlich des wasser -

rechtlichen Bewilligungsverfahrens auch ein die Fischerei be -

treffendes Beweissicherungsverfahren vorgeschrieben, um so nach -

teilige Auswirkungen des Kraftwerkes auf den Fischbestand möglichst

früh zu erfassen und zu beheben.

 

Zu den Fragen 12 bis 15:

 

Seitens der Europäischen Gemeinschaft sind folgende Schutz -

bestimmungen erlassen worden:

 

Fischgewässer - Richtlinie (78/659/EWG): Diese Richtlinie betrifft

die Qualität von Süßwasser und findet auf solche Gewässer Anwen -

dung, die von den Mitgliedstaaten als schutz - und verbesserungs -

bedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten.

Sie dient dem Ziel, die Fischpopulationen vor den Folgen des

Einleitens von Schadstoffen in die Gewässer, so vor allem vor der

zahlenmäßigen Verringerung und bisweilen sogar vor dem Auslöschen

bestimmter Arten, zu bewahren. Zur Erreichung dieses Zieles sollen

die Mitgliedstaaten Gewässer bezeichnen, auf die die gegenständ -

liche Richtlinie Anwendung findet, und Grenzwerte festlegen, die

bestimmten Parametern entsprechen müssen. Die bezeichneten Gewässer

sollen mit diesen Werten durch die Entwicklung entsprechender

nationaler Programme binnen 5 Jahren nach der Bezeichnung in

Einklang gebracht werden.

 

Flora - Fauna - Habitat - Richtlinie (92/43/EWG): Ein wesentliches Ziel

der Richtlinie ist die Schaffung eines europaweiten Schutzgebiets -

systems mit einheitlichen Kriterien für bedrohte Tier - und

Pflanzenarten und für seltene Lebensräume. Die Mitgliedstaaten sind

verpflichtet, unter dem Namen “Natura 2000” ein Netz besonderer

Schutzgebiete einzurichten. Für die ausgewiesenen Gebiete gelten

besondere Schutz - und Bewahrungspflichten.

 

Die EU stellt Geldmittel im Bereich der Binnenfischerei im Rahmen

eines genau umschriebenen Programmes (FlAF) bereit, das aber nicht

der Aufrechterhaltung, Vermehrung und Stabilisierung eines gesunden

Fischbestandes im Sinne Ihrer Anfragestellung dient, sondern im

wesentlichen Aquakulturen, dh die Fischzucht in Anlagen, und die

Vermarktung von Fischereiprodukten fördert.