4466/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Andreas Wabl,

Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Nato -

Truppenstatut; Seilbahnunglück in Cavalese, gerichtet und folgende Fragen gestellt:

 

“1. Unter welchen Umständen unterliegt eine Militärperson eines ausländischen

Staates nach dem PfP - SOFA der österreichischen Gerichtsbarkeit?

 

2. Ist sichergestellt, daß zumindest bei gemeingefährdenden Strafdelikten (wie et -

wa jenem in Cavalese) der Täter österreichischem Strafrecht unterliegt und vor

ein österreichisches Gericht gestellt werden kann?

 

3. Welche Vorbehalte haben andere PfP - Staaten hinsichtlich der NATO - SOFAs

angemeldet?

 

4. Trifft es zu, daß andere PfP - Staaten hinsichtlich Art III des NATO - SOFAs wei -

tergehendere Vorbehalte angemeldet haben?

 

5. Wenn ja, wieso hat sich Österreich diesem Vorgehen nicht angeschlossen?

 

6. Ist aufgrund des PfP - SOFAs zumindest sichergestellt, daß die Militärmacht,

deren Angehöriger einen Unglücksfall verursacht, Schadenersatz leistet?

7. Selbstverständlich muß alles daran gesetzt werden, daß Katastrophenfälle wie

jener in Cavalese von vornherein vermieden werden. Gleichzeitig zeigt sich

aber, daß derartige Vorfälle im militärischen Übungsbetrieb nie völlig ausge -

schlossen werden können. können Sie es vor diesem Hintergrund politisch

verantworten, durch den Abschluß des PfP - SOFAs der Republik Österreich die

Möglichkeit zu nehmen, den oder die Täter strafrechtlich zur Verantwortung zu

ziehen?”

 

Vorweg ist zu diesen Fragen folgendes festzuhalten:

Der Nationalrat hat am 13. Mai 1998 das Übereinkommen zwischen den Vertrags -

staaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den

Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP - SOFA)

vom 15. Juni 1995, dem Österreich am 16. Jänner 1997 beigetreten ist, samt den

dazu abgegebenen Erklärungen Österreichs beschlossen. Die vom Bundespräsi -

denten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsur -

kunde wurde am 3. August 1998 bei der Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. V Abs. 3 für Öster -

reich mit 2. September 1998 in Kraft getreten (BGBl. III Nr.136/1998).

Durch dieses Übereinkommen wurde das mit BGBl. III Nr.135/1998 kundgemachte

Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951

über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO - Truppenstatut) für die Staaten der

Partnerschaft für den Frieden (PfP) und damit auch für Österreich anwendbar.

 

Die einzelnen Fragen beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Die Frage der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Truppenmitglieer eines so -

genannten Entsendestaates ist in Art. VII Abs. 1 bis 3 des anzuwendenden NATO -

Truppenstatuts, BGBl. III Nr.135/1998, geregelt.

 

Zu 3 bis 5:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt grundsätzlich nicht in meinen Vollziehungsbe -

reich. Ich weise jedoch auf die im BGBl. III Nr.136/1998 kundgemachten Erklärun -

gen Österreichs sowie auf die Vorbehalte bzw. Erklärungen von Finnland und

Schweden hin.

 

Zu 6:

Die schadenersatzrechtlichen Regelungen sind in Art. VIII des NATO - Truppensta -

tuts, BGBl. III Nr.136/1998, enthalten.

 

Zu 7:

Als Bundesminister für Justiz habe ich die vom Nationalrat beschlossenen und in

Kraft getretenen Rechtsvorschriften anzuwenden und zu vollziehen.