4468/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Verwertung von Zufallsergebnis -
sen nach Telephonüberwachung, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Warum wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben, obwohl nach den
Bestimmungen der StPO dieses Zufallsergebnis einer Telephonabhöraktion
nicht hätte verwertet werden dürfen?
2. Was werden Sie unternehmen, um insbesondere angesichts der Zulässigkeit
des Lauschangriffes zu vermeiden, daß Zufallsprodukte entgegen gesetzlicher
Bestimmungen doch zur Anklage gelangen und damit publik werden?
3. Was passiert von seiten der Justiz mit den Protokollen, die nach Telephonab -
höraktionen oder Lauschangriffen nicht verwertet werden dürfen”?
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die Antragstellung durch eine Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft beim Jugend -
gerichtshof Wien auf Bestrafung der Jugendlichen beruhte auf einem Versehen, das
bedauerlicherweise bei der Revision durch eine Staatsanwältin nicht aufgefallen ist.
Der Leiter der Staatsanwaltschaft beim
Jugendgerichtshof Wien hat wegen der ver -
fehlten Antragstellung die erforderlichen dienstaufsichtsbehördlichen Maßnahmen
ergriffen.
Zu 2:
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß das Bundesministerium für Justiz die
rechtzeitige Übermittlung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der
Gesetzesmaterialien an alle Staatsanwaltschaften und an alle in Strafsachen tätigen
Richter veranlaßt hat; an die Staatsanwaltschaften wurden auch entsprechende Er -
lässe gerichtet.
Der vorliegende Fall wird zum Anlaß genommen, die Handhabung der Bestimmun -
gen über die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs sowie über die optische und
akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel, ins -
besondere die §§ 149c und 149h StPO, bei der nächsten im Bundesministerium für
Justiz stattfindenden Dienstbesprechung mit den Leitern aller Oberstaatsanwalt -
schaften und Staatsanwaltschaften eingehend zu erörtern.
Zu 3:
Gemäß § 149c Abs. 7 StPO bzw. § 149g Abs. 6 StPO hat der Untersuchungsrichter
die Vernichtung jener Teile der schriftlichen Aufzeichnungen (oder auch von Bildern)
anzuordnen, die als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen.