4470/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Freundinnen und
Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend rechtswidrige Baube -
willigung Oberwaltersdorf, gerichtet und folgende Fragen gestellt:
“1. Warum wurde die Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegen den Bürgermeister
E.H. wegen des Verdachtes des Mißbrauches der Amtsgewalt, wie aus der Be -
nachrichtigung 3 St 500/98b hervorgeht, zurückgelegt?
2. Wurde in diesem Zusammenhang mit Beamten der Abteilung RU/2 des Amtes
der Niederösterreichischen Landesregierung, die eine Sachverhaltsdarstellung
an die Aufsichtsbehörde gestellt haben, Kontakt aufgenommen?
3. Gab es in dieser Angelegenheit eine Weisung, die Anzeige zurückzulegen?
4. Wenn ja, von wem an wen und welchen Inhaltes?”
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die Firma M. brachte am 16. Juni 1995 beim Bürgermeister der Marktgemeinde
Oberwaltersdorf als Baubehörde erster Instanz ein Ansuchen um Bewilligung des
Neubaus eines Clubhauses, einer Tennishalle
und eines Betriebshofs ein. Der Bür -
germeister führte darüber die erforderlichen Bauverhandlungen durch und zeigte
das Bauvorhaben im Weg der Bezirkshauptmannschaft Baden dem Niederösterrei -
chischen Gebietsbauamt II an. Am 29. August 1995 erstattete der für Angelegenhei -
ten des Naturschutzes zuständige Sachverständige dieser Behörde ein Gutachten,
in dem er zum Ergebnis gelangte, daß bei projekt - und beschreibungsgemäßer Aus -
führung des Bauvorhabens und bei Vorschreibung und Einhaltung verschiedener,
im einzelnen angeführter Maßnahmen eine Schädigung des inneren Gefüges des
Landschaftshaushalts und eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Land -
schaft im Sinn des niederösterreichischen Naturschutzgesetzes weitgehend ausge -
schlossen werden könne. Daraufhin erließ der Bürgermeister von Oberwaltersdorf
am 30. August 1995 drei Bescheide, mit denen die beantragten Bewilligungen erteilt
wurden. In dem die Errichtung eines Golf - Clubhauses betreffenden Bewilligungsbe -
scheid wurde ausdrücklich auf die Flächenwidmung des gegenständlichen Grund -
stücks für “Grünland - Sport - Golf” hingewiesen. Bei dem bewilligten Bauhof handelt
es sich nach dem Bewilligungsbescheid um eine Lagerhalle, in der diverse landwirt -
schaftliche Geräte abgestellt werden, die für die Pflege der Grünanlagen erforderlich
sind.
Am 26. Jänner 1998 übermittelte das Amt der Niederösterreichischen Landesregie -
rung, Gruppe Raumordnung und Umwelt, an die Bezirkshauptmannschaft Baden ei -
ne Sachverhaltsdarstellung, in der zunächst darauf hingewiesen wird, daß vom
grundsätzlichen Verbot von Bauführungen im Grünland nur jene Bauvorhaben aus -
genommen seien, die für die Griinlandnutzung erforderlich seien. Sodann wird darin
die Frage aufgeworfen, ob die Baubehörde die Vereinbarkeit der Vorhaben mit der
Flächenwidmungs - und Nutzungsart in geeigneter Weise geprüft habe, und die Be -
zirkshauptmannschaft Baden aufgefordert, sie möge die Aktenlage und die Beschei -
de wegen wiederholter Anfragen zur bestehenden Flächenwidmung prüfen und er -
forderlichenfalls weiteres veranlassen.
Nach dieser Prüfung stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden abschließend fest,
daß sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür gefunden hätten,
das “Nutzungserfordernis dieser Bauten im Grünland” (nämlich deren Erforderlich -
keit für eine Nutzung nach § 19 Abs. 2 des niederösterreichischen Raumordnungs -
gesetzes) in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht anzuzweifeln.
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt legte die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO
zurück, weil sie das Tatbild des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1
StGB weder in objektiver noch in
subjektiver Hinsicht für gegeben erachtete Sie
kam zur Auffassung, daß die drei Bewilligungsböscheide nicht rechtswidrig gewesen
seien, weil die bewilligten Bauvorhaben der Grünlandnutzung, im konkreten dem
Betrieb eines Golfplatzes, dienten und aus dieser Grünlandnutzung heraus erforder -
lich gewesen seien; der Bürgermeister habe alle erforderlichen Bewilligungen einge -
holt und sich auf das Gutachten der Naturschutzbehörde gestützt, die keinen Wider -
spruch zur Flächenwidmung “Grünland - Sport - Golf” festgestellt hätte.
Zu 2:
Der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt standen sämtliche für die abschließende
Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen der mit dieser Bausache be -
faßten Behörden zur Verfügung. Deshalb erachtete sie eine Kontaktaufnahme mit
Beamten der Abteilung RU/2 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregie -
rung nicht für notwendig.
Zu 3 und 4:
In dieser Angelegenheit wurden keine Weisungen erteilt.