4474/AB XX.GP

 

Die Abgeordnete Dr. Martina Gredler, Partnerinnen und Partner, haben am 17. Juli 1998

unter Zl. 4768/J - NR/1998 an mich eine schriftliche Anfrage gerichtet, welche den

folgenden Wortlaut hat:

 

“1. Seit wann die Position des Leiters/ der Leiterin der Vertretung der EU - Kommission in

Bratislava unbesetzt?

 

2. Wann erfolgte die EU - weite Ausschreibung dieses Postens?

 

3. Welche fachlichen Kriterien sind für Ernennung zu einem Leiter/einer Leiterin der

Vertretung der EU - Kommission in Bratislava ausschlaggebend?

 

4. Stimmt es, daß bereits ein Bewerber aus Deutschland von der EU - Kommission in

Erwägung gezogen wurde, jedoch auf Ihre Intervention hin nicht ernannt wurde?

 

5. Stimmt es, daß Sie oder ein anderer Vertreter der Bundesregierung gegenüber der

Kommission darauf gedrängt haben, daß die erwähnte Stelle von einem Österreicher

oder einer Österreicherin besetzt werden sollte? Wenn ja, warum?

 

6. Hat Ihnen die EU - Kommission daraufhin zugesichert, daß ein österreichischer

Kandidat/ eine österreichische Kandidatin zum Zug kommen wird? Wenn ja, wie läßt

sich dies mit den Kriterien für die öffentliche Ausschreibung vereinbaren?

 

7. Aus welchem Grund wurden die zwei derzeit in den Medien genannten Kandidaten

(vgl. STANDARD, 13.7.1998), die einer Anhörung der EU - Kommission unterzogen

wurden, von der Bundesregierung nominiert?

 

8. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung zwei Bewerber nominiert?

 

9. Wie viele andere Österreicherinnen und Österreicher haben sich auf die öffentliche

Ausschreibung hin für die Stelle des Leiters des EU - Büros in Bratislava beworben?

10. Ist Ihnen bekannt, wie viele sonstige Personen (aufgeschlüsselt nach Nationalität) sich

für die genannte Position beworben haben?

 

11. Ist Ihren Informationen nach sichergestellt, daß diese Bewerberinnen und Bewerber

den selben Auswahlkriterien unterworfen werden wie die beiden genannten

Kandidaten?

 

12. Stimmt es, daß die Entscheidung über die Besetzung des EU - Büros in Bratislava auf

die Zeit nach der österreichischen Präsidentschaft vertagt wurde? Wenn ja, warum?"

 

Ich beehre mich, diese Fragen wie folgt zu beantworten:

 

 

Die Europäische Kommission besitzt als Institution der Europäischen Union im Rahmen

der von der Haushaltsbehörde genehmigten Planstellen Personalhoheit; die Besetzung

vakanter Planstellen liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Dies gilt auch für den

auswärtigen Dienst der Europäischen Kommission. Die Anfrage betrifft daher in weiten

Teilen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.

 

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß vorliegenden Informationen ist der Dienstposten des Leiters/der Leiterin der

Delegation der Europäischen Kommission in Bratislava seit 1.10.1997 unbesetzt.

 

Zu Frage 2 und 3:

 

Die Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens für die Besetzung des

Dienstpostens “eines Leiters/einer Leiterin der Delegation in Bratislava (Slowakei), der/die

die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt” erfolgte im Amtsblatt der Europäischen

Gemeinschaften C 29 A vom 27.1.1998. Die Voraussetzungen für die Bewerbung sind

dort angeführt.

 

 

Zu Frage 4 bis 6:

 

Die allgemeine Ausschreibung des Dienstpostens eines Leiters/einer Leiterin der

Delegation in Bratislava (Slowakei) richtete sich nur an österreichische Staatsangehörige.

Sie erfolgte im Rahmen der administrativen Umsetzung der letzten Erweiterung der

Europäischen Union um Österreich, Finnland und Schweden, bei der bestimmte

Zielvorgaben für die verschiedenen Laufbahngruppen bei der Einstellung von Beamten

aus den neuen Mitgliedstaaten formuliert und ein Fünfjahreszeitplan (1995 bis 1999)

festgelegt wurde. Diese Zielvorgaben entsprechen dem Gebot des Statuts für die

Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Beamte “unter den Staatsangehörigen der

Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen”. Die

Bundesregierung ist daran interessiert, diese Zielvorgaben möglichst rasch innerhalb des

gegebenen Zeitplanes zu erreichen.

 

 

Zu Frage 7 und 8:

 

Das Auswahlverfahren richtet sich an Staatsangehörige der Republik Österreich, die die

bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden

Wehrgesetzen nicht entzogen haben und den für die Ausübung des Amtes zu stellenden

sittlichen Anforderungen genügen. Die Bundesregierung hat keine Bewerber nominiert

und hätte auch keine Möglichkeit dazu gehabt, da sich das Auswahlverfahren unmittelbar

an die Bewerber richtete.

 

 

Zu Frage 9 und 11:

 

Die Europäische Kommission hat gemäß ihren eigenen internen Verfahren zur Bewertung

der Bewerbungen einen ad hoc - Prüfungsausschuß eingesetzt, dessen Beratungen dem

Grundsatz der Vertraulichkeit unterliegen und dem BMaA daher nicht bekannt sind. Die

Tätigkeit des Prüfungsausschusses unterliegt der Kontrolle des EuGH.

 

 

Zu Frage 10:

 

Nein.

 

 

Zu Frage 12:

 

Den Zeitpunkt der Entscheidung bestimmt die Europäische Kommission.