4474/AB XX.GP
Die Abgeordnete Dr. Martina Gredler, Partnerinnen und Partner, haben am 17. Juli 1998
unter Zl. 4768/J - NR/1998 an mich eine schriftliche Anfrage gerichtet, welche den
folgenden Wortlaut hat:
“1. Seit wann die Position des Leiters/ der Leiterin der Vertretung der EU - Kommission in
Bratislava unbesetzt?
2. Wann erfolgte die EU - weite Ausschreibung dieses Postens?
3. Welche fachlichen Kriterien sind für Ernennung zu einem Leiter/einer Leiterin der
Vertretung der EU - Kommission in Bratislava ausschlaggebend?
4. Stimmt es, daß bereits ein Bewerber aus Deutschland von der EU - Kommission in
Erwägung gezogen wurde, jedoch auf Ihre Intervention hin nicht ernannt wurde?
5. Stimmt es, daß Sie oder ein anderer Vertreter der Bundesregierung gegenüber der
Kommission darauf gedrängt haben, daß die erwähnte Stelle von einem Österreicher
oder einer Österreicherin besetzt werden sollte? Wenn ja, warum?
6. Hat Ihnen die EU - Kommission daraufhin zugesichert, daß ein österreichischer
Kandidat/ eine österreichische Kandidatin zum Zug kommen wird? Wenn ja, wie läßt
sich dies mit den Kriterien für die öffentliche Ausschreibung vereinbaren?
7. Aus welchem Grund wurden die zwei derzeit in den Medien genannten Kandidaten
(vgl. STANDARD, 13.7.1998), die einer Anhörung der EU - Kommission unterzogen
wurden, von der Bundesregierung nominiert?
8. Aus welchem Grund hat die Bundesregierung zwei Bewerber nominiert?
9. Wie viele andere Österreicherinnen und Österreicher haben sich auf die öffentliche
Ausschreibung hin für die Stelle des
Leiters des EU - Büros in Bratislava beworben?
10. Ist Ihnen bekannt, wie viele sonstige Personen (aufgeschlüsselt nach Nationalität) sich
für die genannte Position beworben haben?
11. Ist Ihren Informationen nach sichergestellt, daß diese Bewerberinnen und Bewerber
den selben Auswahlkriterien unterworfen werden wie die beiden genannten
Kandidaten?
12. Stimmt es, daß die Entscheidung über die Besetzung des EU - Büros in Bratislava auf
die Zeit nach der österreichischen Präsidentschaft vertagt wurde? Wenn ja, warum?"
Ich beehre mich, diese Fragen wie folgt zu beantworten:
Die Europäische Kommission besitzt als Institution der Europäischen Union im Rahmen
der von der Haushaltsbehörde genehmigten Planstellen Personalhoheit; die Besetzung
vakanter Planstellen liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Dies gilt auch für den
auswärtigen Dienst der Europäischen Kommission. Die Anfrage betrifft daher in weiten
Teilen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes.
Zu Frage 1:
Gemäß vorliegenden Informationen ist der Dienstposten des Leiters/der Leiterin der
Delegation der Europäischen Kommission in Bratislava seit 1.10.1997 unbesetzt.
Zu Frage 2 und 3:
Die Ausschreibung eines allgemeinen Auswahlverfahrens für die Besetzung des
Dienstpostens “eines Leiters/einer Leiterin der Delegation in Bratislava (Slowakei), der/die
die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt” erfolgte im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften C 29 A vom 27.1.1998. Die Voraussetzungen für die Bewerbung sind
dort angeführt.
Zu Frage 4 bis 6:
Die allgemeine Ausschreibung des Dienstpostens eines Leiters/einer Leiterin der
Delegation in Bratislava (Slowakei) richtete sich nur an österreichische Staatsangehörige.
Sie erfolgte im Rahmen der administrativen Umsetzung der letzten Erweiterung der
Europäischen Union um Österreich, Finnland und Schweden, bei der bestimmte
Zielvorgaben für die verschiedenen Laufbahngruppen bei der Einstellung von Beamten
aus den neuen Mitgliedstaaten formuliert und ein Fünfjahreszeitplan (1995 bis 1999)
festgelegt wurde. Diese Zielvorgaben entsprechen dem Gebot des Statuts für die
Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Beamte “unter den Staatsangehörigen der
Mitgliedstaaten auf möglichst breiter
geographischer Grundlage auszuwählen”. Die
Bundesregierung ist daran interessiert, diese Zielvorgaben möglichst rasch innerhalb des
gegebenen Zeitplanes zu erreichen.
Zu Frage 7 und 8:
Das Auswahlverfahren richtet sich an Staatsangehörige der Republik Österreich, die die
bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, sich ihren Verpflichtungen aus den für sie geltenden
Wehrgesetzen nicht entzogen haben und den für die Ausübung des Amtes zu stellenden
sittlichen Anforderungen genügen. Die Bundesregierung hat keine Bewerber nominiert
und hätte auch keine Möglichkeit dazu gehabt, da sich das Auswahlverfahren unmittelbar
an die Bewerber richtete.
Zu Frage 9 und 11:
Die Europäische Kommission hat gemäß ihren eigenen internen Verfahren zur Bewertung
der Bewerbungen einen ad hoc - Prüfungsausschuß eingesetzt, dessen Beratungen dem
Grundsatz der Vertraulichkeit unterliegen und dem BMaA daher nicht bekannt sind. Die
Tätigkeit des Prüfungsausschusses unterliegt der Kontrolle des EuGH.
Zu Frage 10:
Nein.
Zu Frage 12:
Den Zeitpunkt der Entscheidung bestimmt die Europäische Kommission.