4479/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 17. Juli

1998 unter der Nr. 4836/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

”Diskriminierung von Ausländer/innen und insbesondere Personen nicht weißer Hautfarbe”

gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:

 

”1. Wurde in beiden gegenständlichen Fällen gegen die verantwortlichen Personen

Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet?

2. Wenn ja, kam es zu einer Verurteilung nach dem EGVG?

3. Wenn nein, warum nicht?

4. In wievielen Fällen wurde in den Jahren 1996,1997 und 1998 gegen Personen wegen

diskriminierender Behandlung anderer Personen aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen

oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses Verwaltungsstrafverfahren

eingeleitet (aufgeschlüsselt nach Bundesland und Jahr)?

5. In wievielen Fallen wurden Personen wegen diskriminierender Behandlung anderer Personen

aufgrund ihrer Rasse, Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres

religiösen Bekenntnisses in den Jahren 1996, 1997 und 1998 zu einer Verwaltungsstrafe

verurteilt (aufgeschlüsselt nach Bundesland und Jahr)?

6. Wie hoch war die verhängte Strafe im Durchschnitt?

7. Was denken Sie gegen die zunehmende Diskriminierung von Personen nichtösterreichischer

Staatsbürgerschaft, insbesondere dunklerer Hautfarbe, zu unternehmen?”

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts gemäß Art IX Abs. 1 Z 3 EGVG fallen nicht in

den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Inneres. In Hinblick auf die enge Beziehung

zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz handelt es sich vielmehr bei der

Strafbarkeit diskriminierenden Verhaltens um eine dem Kompetenztatbestand ”Bundes -

Verfassung” (Art 10 Abs. 1 Z 1 B - VG) zuzuordnende Angelegenheit. Dementsprechend obliegt

die Durchführung solcher Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich den Bezirksverwaltungs -

behörden (auch im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion).

Ich ersuche daher um Verständnis, wenn ich von einer Beantwortung der Fragen in der Sache

Abstand nehme.

 

Zu Frage7:

 

Zur professionellen Aufgabenerfüllung durch die Sicherheitsexekutive ist es unerläßlich, daß

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit

Bedacht nehmen, sodaß ihr Einschreiten stets als von der Sache geleitet und nicht als

Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder

ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der

sexuellen Orientierung empfunden wird. Dementsprechend wird bei Ausbildung und

Dienstaufsicht auf die Verankerung und Einhaltung dieses Grundsatzes besonders Wert gelegt.

Dies gilt auch und in besonderem Maße für die Begegnung mit Menschen ”dunklerer

Hautfarbe”.