4481/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 17. Juli 1998 unter
der Nr.4822/1 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend ”finanz -
gesetzliche Überschreitungsermächtigung für das BMLV durch den Bundesminister für
Finanzen" gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beige -
schlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den einleitenden Ausführungen der Anfragesteller ist zunächst festzustellen, daß die
Überschreitungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel V Abs. 1
Z 24 BFG 1997 in keinem Zusammenhang mit dem Konjunkturausgleich - Voranschlag
(Artikel III BFG 1997) steht. Überschreitungen nach dem Konjunkturausgleich - Voranschlag
sind durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken, wogegen die Bedeckung von
Überschreitungen nach Art. V Abs. 1 Z 24 BFG 1997 durch Mehreinnahmen aus
Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten, die ausschließlich militärisch genutzt
werden, sichergestellt sein muß.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Überschreitungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen nach Artikel V Abs. 1
Z 24 BFG 1997 trat mit 1. Jänner 1997 in Kraft (vgl. dazu Art. XVI Abs. 1 BFG 1997).
Zu 2:
Von der erwähnten gesetzlichen Überschreitungsermächtigung war bisher lediglich der
Verkauf von Teilen der Schwarzenberg - Kaserne
in Salzburg betroffen.
Zu 3:
Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen des Bundesminister für Finanzen in
Beantwortung der parlamentarischen Anfrage betreffend ”Schwarzenbergkaserne vom
12. Juni 1998 (3985/AB zu 4282/J, XX.GP).
Zu 4:
In den letzten 15 Jahren wurde durch den Bundesminister für Finanzen keine
Konjunkturausgleichsmaßnahme (Stabilisierungsquote, Konjunkturbelebungsquote etc.)
verfügt.
Zu 5 und 6:
Entfällt.
Zu7:
Überschreitungsermächtigungen des Bundesministers für Finanzen werden für jeweils ein
Finanzjahr im Bundesfinanzgesetz festgelegt; jene zur Überschreitung des VA - Ansatzes
1/40108 sind auch in den Bundesfinanzgesetzen 1998 und 1999 enthalten.