4488/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4802/J - NR/1998, betreffend Behinderung des
freien Wettbewerbs bei Fahrschulen, die die Abgeordneten Thomas Barmüller und Kollegen am
17. Juli 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1. Teilen Sie die Auffassung, daß Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich
gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967 (z.B.: VerkR - 270.148/48 - 1997/E vom 17. Dezember
1997) gemäß Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster -
reich aufgrund fehlender gesetzlicher Ermächtigung und daher rechtswidrig die
Abhaltung von Fahrschulkursen behindern?
Antwort:
Die Vorgangsweise des Landeshauptmannes von Oberösterreich, die Erteilung einer Außen -
kursbewilligung mit der Auflage einer zeitlich begrenzten Schüleraufnahme zu versehen, findet
in den Bestimmungen des § 114 Abs. 5 KFG 1967 keine Deckung.
2. Haben Sie als im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständiges Regie -
rungsmitglied Vorsorge getroffen, daß die in Frage 1 genannte Gesetzesstelle
einheitlich ausgelegt
werden soll?
Antwort:
Die betreffende Gesetzesbestimmung hat bislang keinerlei Probleme bereitet. Es gibt seitens
meines Ressorts jährlich zwei Tagungen mit den beamteten Verkehrsreferenten der Länder, bei
der aktuelle Probleme bzw. offene Fragen diskutiert werden und eine einheitliche Vorgangs -
weise festgelegt wird. Die gegenständliche Problematik dürfte daher ein rein oberösterreichi -
sches Problem sein.
3. Hatten Sie vor Erhalt des Ihnen zugegangenen Erkenntisses des unabhängigen
Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner 1998, GZ, VwSen -
510030/5/Gf/Km, Kenntnis von anderen rechtswidrigen Bescheiden des Oberöster -
reichischen Landeshauptmannes gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967, die den Wett -
bewerb zwischen Fahrschulen einschränken? Wenn ja, welche?
Antwort:
Nein.
4.,5. Welche Maßnahmen haben Sie nach Zustellung des Erkenntnisses des unabhängi -
gen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Jänner 1998, GZ.
VwSen - 510030/5/Gf/Km gesetzt bzw. veranlaßt?
Welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um einen einheitlichen und rechtmäßigen
Vollzug des § 114 Abs. 5 KFG 1967 durch die Landeshauptleute sicherzustellen?
Antwort:
Eine Anfrage bei anderen Bundesländern hat gezeigt, daß eine solche Vorgangsweise dort nicht
praktiziert wird.
Die Bestimmung des § 114 Abs. 5 KFG 1967 wird durch die Landeshauptmänner rechtmäßig
vollzogen und auch hinsichtlich der einheitlichen Praxis sind keine Probleme offenbar gewor -
den.
Daher genügte ein Schreiben an den Landeshauptmann von Oberösterreich, um diesen darauf
hinzuweisen, daß die bisherige Vorgangsweise (Auflage einer zeitlich begrenzten Schülerauf -
nahme) in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen keine Deckung findet.
6.,7. Wurden in Ihrem Ressort bisher Vorarbeiten zur Reform des Fahrschulwesens,
insbesondere einer Liberalisierung des Wettbewerbs geleistet? Wenn ja, welche
Zielsetzungen und welche Strategien und Konzepte wurden bisher erarbeitet?
Gibt es bereits einen Entwurf, Vorentwurf oder ein Positionspapier zur Frage der
Liberalisierung des Wettbewerbs zwischen Fahrschulen?
Antwort:
Es wurden in meinem Ressort bisher keinerlei Vorarbeiten zur Reform des Fahrschulwesens in
Richtung einer Liberalisierung des Wettbewerbs geleistet. Es ist allerdings beabsichtigt, dieses
Thema im Rahmen der Arbeitsgruppe Führerscheinrecht zu behandeln.