449/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-lng. Dr. Peter Keppelmüller und Genossen

vom 18. April 1996, Nr. 406/J, betreffend Reformen des Lohn- und Einkommensteuertarifs,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß bei der Ermittlung des Zahlenmaterials von

einer hochgerechneten Einkommensverteilung 1996 (auf Basis der Lohnsteuerstatistik für

1994 und der Einkommensteuerstatistik für 1993) und der Rechtslage 1996 vor lnkrafttreten

des Strukturanpassungsgesetzes ausgegangen wurde.

 

Aufgrund der Auswirkungen des Strukturanpassungsgesetzes werden die mit dem Tarif zu

besteuernden Einkommen um (grob geschätzt) 50 Mrd. S und damit die Auswirkung einer

z.B. 1 %igen Tariferhohung um fast eine halbe Mrd. S. hoher sein.

 

Zu 1 .:

Auf Basis der einleitend dargelegten Berechnung betragen die steuerpflichtigen Einkommen

der Lohnsteuerpflichtigen (ohne Einkommen derjenigen, die unter der Besteuerungsgrenze

liegen) rund 900 Mrd. S und die der Einkommensteuerpflichtigen (ohne ihre Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit) rund 100 Mrd. S. Eine generelle Erhöhung der Tarifsteuersätze

würde daher je Prozentpunkt ein Mehraufkommen an Lohn- und Einkommensteuer von rund

10 Mrd. S ergeben.

 

Zu 2.:

Da das Bruttoeinkommen nur für die Lohn-, nicht aber für die Einkommensteuerpflichtigen

 

annähernd brauchbar definiert ist, benötigt man für die konkrete Umsetzung eines solchen

Zuschlages einen allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Begriff der Einkommensgrenze.

 

Außerdem ist eine Einschleifregelung erforderlich, um einen Belastungssprung bei (knappen)

Überschreitungen der Grenze zu verhindern.

 

Die Ermittlung des zusätzlichen Aufkommens basiert auf den Annahmen, daß

- sich das Bruttoeinkommen von 500.000 S auf 14 Bezüge eines durchschnittlichen Arbeit-

nehmers bezieht, was ein zu versteuerndes Einkommen bzw. eine dem Steuertarif zu

unterwerfende Bemessungsgrundlage von ca. 35=.000 S bedeutet,

- der Zuschlag ab diesem Einkommen voll wirksam wird und zwischen den Bemessungs-

grundlagen von 300.000 S (kein Zuschlag) bis 350.000 S (voller Zuschlag in Höhe von 5%

der Lohn- und Einkommensteuer) eine lineare Einschleifung für den prozentuellen

Zuschlag besteht und

- der Zuschlag auch von der Lohnsteuer nach festen Steuersätzen (z.B. Steuer auf das

13. und 14. Gehalt, Abfertigungen usw.) und der Einkommensteuer gemäß speziellen

Regelungen (z.B. Besteuerung mit dem halben Steuersatz) eingehoben wird.

 

Damit würde sich im Bereich der Lohnsteuer ein zusätzliches Aufkommen von

rund 3,9 Mrd. S und im Bereich der Einkommensteuer von zusätzlich 1,5 Mrd. S brutto (vor

der Verteilung zwischen Bund, Ländern, Gemeinden und Fonds) ergeben.

 

Zu 3.:

Bei der Erhohung der Steuersätze käme lediglich ein relativ geringer Umstellungsaufwand

(Anpassung der Steuerprogramme, Lohnsteuertabellen, Änderungen von Richtlinien zur

Steuerberechnung u.ä.) zum Tragen.

 

Bei der komplizierter zu handhabenden "Solidarabgabe" wäre der Umstellungsaufwand

höher und auch der laufende Verwaltungsaufwand würde (vor allem durch mehr Arbeit-

nehmerveranlagungen) leicht steigen.

 

Eine gesonderte Verrechnung des zusätzlichen Aufkommens würde in beiden Fällen den

Verwaltungsaufwand weiter erhohen.