4490/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4792/J - NR/1998, betreffend Sicherheitsaspekte

des Lainzer Tunnels, die die Abgeordneten Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde am 17. Juli

1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

 

Zum Motiventeil:

Zwischenzeitlich wurden die eisenbahnrechtlichen Bauverhandlungen für alle Bauabschnitte

des Projektes ”Lainzer Tunnel" abgeführt. Für die Bauabschnitte 1 und 4 liegen bereits die

entsprechenden eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide vor, für die Bauabschnitte 2

und 3 befinden sich die eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheide derzeit in Aus -

arbeitung und werden voraussichtlich Ende 1998 (für den Bauabschnitt 2) bzw. im Frühjahr

1999 (für den Bauabschnitt 3) erlassen.

 

 

Das Sicherheitskonzept für den Lainzer Tunnel wurde im Einvernehmen mit der Wiener

Berufsfeuerwehr erstellt. Es ist daher davon auszugehen, daß damit den Anforderungen des

Brand - und Katastrophenschutzes im erforderlichen Ausmaß entsprochen wird. Im Rahmen der

eisenbahnrechtlichen Bauverhandlungen wurden seitens der Vertreter der Wiener Berufs -

feuerwehr, welche für den Brand - und Katastrophenschutz in diesem Tunnel zuständig sein

wird, folglich auch keine über das bestehende Sicherheitskonzept für den Lainzer Tunnel

hinausgehenden Forderungen erhoben.

Es ist richtig, daß die in der Bundesrepublik Deutschland für neue Eisenbahntunnel geltende

Richtlinie "Anforderungen des Brand - und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von

Eisenbahntunnel” ein generelles Begegnungsverbot von Personen - und Güterzügen in zweiglei -

sigen Tunneln vorsieht.

 

 

Dabei ist jedoch zu bedenken, daß neue Tunnel de facto nur im Bereich von Neubaustrecken

errichtet werden, auf welchen von Personenzügen Geschwindigkeiten über 250 km/h gefahren

werden. Im Gegensatz hiezu sind in Österreich im Personenverkehr Geschwindigkeiten bis

maximal 200 km/h vorgesehen; im Lainzer Tunnel beträgt die geplante Höchstgeschwindigkeit

überhaupt nur 160 km/h.

 

 

Es erscheint nachvollziehbar, daß derartige Unterschiede im Betriebssystem auch eine unter -

schiedliche Betrachtung der Gefahrenpotentiale nach sich ziehen müssen.

 

 

Zu 1 und 2:

              Welche Sicherheitsvorschriften werden für den Betrieb des Lainzer Tunnels

              gelten?

 

              Welche Sicherheitsvorschriften werden insbesondere für die Weichenhallen gel -

              ten?

 

 

Wie bereits oben erwähnt, wurde das Sicherheitskonzept für den Lainzer Tunnel im Ein -

vernehmen mit der Wiener Berufsfeuerwehr erstellt.

 

Neben Notausstiegen sind vor allem ereignisverhindernde und ausmaßmindernde Maßnahmen

sowie Vorkehrungen zur Erleichterung der Selbstrettung (wie z.B. Gehwege, Fluchtwegkenn -

zeichnung, Handläufe, Orientierungsbeleuchtung) und Maßnahmen zur Erleichterung der

Fremdrettung (insbesondere Funk - und Löschwasserversorgung) vorgesehen.

 

 

Dieses Sicherheitskonzept umfaßt auch den Bereich der sogenannten ”Weichenhalle Haders -

dorf".

 

 

Zu 3: Wird wie in Deutschland die gleichzeitige Anwesenheit von Gefahrengut - und

          Personenzügen im Tunnel untersagt sein? Wenn nein warum nicht?

Wie bereits oben erwähnt, kann die deutsche Richtlinie ”Anforderungen des Brand - und

Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunnel” nicht vollinhaltlich auf

österreichische Verhältnisse umgelegt werden.

 

 

Aufgrund der speziellen Konfiguration des österreichischen Eisenbahnnetzes ist faktisch auf

allen Hauptstrecken die Abwicklung eines Mischverkehres vorgesehen. Diesem Umstand wurde

insbesondere auch bei der Erstellung des Sicherheitskonzeptes für den Lainzer Tunnel Rech -

nung getragen und daraus die entsprechenden Anforderungen abgeleitet.

 

 

Zu 4, 5 und 6:

             Welche Studien wurden von Ihnen in den letzten drei Jahren zur Evaluierung der

             Sicherheitsaspekte in Eisenbahntunnel in Auftrag gegeben bzw. mitfinanziert?

 

             Welche Erkenntnisse wurden aus diesen Studien im Hinblick auf den Lainzer

             Tunnel gewonnen? Wurden Bedenken zur Ausführung des Lainzer Tunnels in der

             nun geplanten Form geäußert?

 

             Legen die Studienergebnisse auch Verbesserungen bereits in Österreich in Betrieb

             befindlicher Eisenbahn - bzw. U - Bahntunnel nahe? Wenn ja, welche Verbesserun -

             gen für welche Tunnel?

 

 

In den vergangenen Jahren wurden im Auftrag meines Ressorts, der Eisenbahn - Hochleistungs -

strecken AG und der Österreichischen Bundesbahnen allgemeine Sicherheitskonzepte für

mittlere und lange Tunnel erarbeitet.

 

Aufbauend auf diesen allgemeinen Sicherheitskonzepten wurden spezielle Sicherheitskonzepte

(wie z.B. für den Lainzer Tunnel) entwickelt und mit den betreffenden Feuerwehrorganisatio -

nen abgestimmt.

 

Für bestehende Eisenbahntunnel wurden die allgemeinen Sicherheitskonzepte unter Berück -

sichtigung der jeweiligen Gegebenheiten modifiziert und entsprechende Maßnahmen vor -

geschlagen. Diese Maßnahmen (wie z.B. Orientierungsbeleuchtung, Handläufe, Randweg,

Funkversorgung) werden sukzessive umgesetzt.

Zu 6 und 7 (richtigerweise Frage 7 und 8):

            Wird mit dem Baubeginn in den einzelnen Abschnitten gewartet, bis die voll -

            ständigen Genehmigungen für alle Bauabschnitte vorliegen? Wenn nein, warum

            nicht?

 

            Welche Kosten könnten ggf. der HL - AG erwachsen, wenn der Bau einzelner

            Abschnitte voreilig begonnen wird und in weiterer Folge aufgrund eines höchst -

            gerichtlichen Urteils doch eine UVP des Projekts durchzuführen ist und die Bau -

            arbeiten für die Dauer der UVP unterbrochen werden müßten?

 

 

Wie bereits angeführt, sollen bis spätestens Frühjahr 1999 rechtskräftige eisenbahnrechtliche

Baugenehmigungsbescheide für alle Bauabschnitte vorliegen.

 

 

Eine Anfechtung dieser Baugenehmigungsbescheide bei den Höchstgerichten bewirkt keine

Aufhebung ihrer Rechtskraft. Die Beurteilung allfälliger Konsequenzen höchstgerichtlicher

Entscheidungen wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt rein spekulativ und kann erst nach genauer

Kenntnis der jeweiligen Entscheidungen vorgenommen werden.

 

 

Zur Vermeidung eines verlorenen Bauaufwandes ist die Notwendigkeit gegeben, den Bau -

abschnitt 4 - insbesondere die ”Wientalquerung” - in Abstimmung mit dem von der Stadt Wien

beabsichtigen Ausbau des Wienflußbettes (Hochwasserschutz) ehestmöglich zu realisieren.