4493/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Amon und Kollegen haben am 17.7.1998 an mich
eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 4722/J betreffend “Förderung der verbandlichen
Jugendarbeit” gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Die Aufgaben des Österreichischen Bundesjugendringes (ÖBJR) sind in dessen
Statuten festgeschrieben. In der Beilage wird aus den Statuten zitiert.
ad 2
Die Kriterien für die Mitgliedschaft von Organisationen im ÖBJR sind ebenfalls in den
Statuten (§§ 4ff) festgelegt.
ad 3
Der Entscheidungsprozeß über die Aufnahme erfolgt im ÖBJR auf Grundlage der
Statuten. Die konkreten Diskussionen und Aufnahmeverfahren können - vorbehalt -
lich eventueller datenschutzrechtlicher Einschränkungen - beim ÖBJR erfragt wer -
den. Meinem Ressort kommt dabei keine Einflußmöglichkeit zu.
ad 4
Die Frage, inwieweit der ÖBJR eine Repräsentanz der österreichischen Jugend für
sich beanspruchen kann, hat dieser selbst kritisch zu prüfen. Seitens des Bundesmi -
nisteriums für Umwelt, Jugend und Familie wird der ÖBJR als Dachorganisation sei -
ner Mitgliedsorganisationen verstanden und
behandelt.
ad 5
Grundlage für die Förderung der verbandlichen Jugendarbeit aus dem Bundesju -
gendplan bilden die in der aktuellen Fassung von der Österreichischen Bundesregie -
rung im Jahre 1988 beschlossenen “Sonderrichtlinien für die Förderung im Rahmen
des österreichischen Bundesjugendplanes”.
ad 6
Der Bundesjugendplan ist durch die oben genannten Sonderrichtlinien festgelegt,
welche für die Verwaltung bindend sind.
ad 7
Nein. Neben dem Titel des Bundesjugendplanes stehen auch die Mittel der freien
Förderung für Projekte der verbandlichen Jugendarbeit zur Verfügung.
ad 8
Die betroffenen Jugendorganisationen hätten in gleicher Weise, wie derzeit schon
die Nichtmitglieder und freien Initiativen, um Fördermittel anzusuchen. In weiterer
Folge ist eine Neuordnung nicht auszuschließen, über deren Form derzeit keine
Aussage getroffen werden kann.
ad 9
Die Verteilung der finanziellen Förderungen des Bundesjugendplanes obliegt dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem vom ÖBJR lediglich ein Ver -
teilungsvorschlag zu übermitteln ist.
ad 10
Der Austritt einer Mitgliedsorganisation hätte zur Folge, daß ihr von den ausführen -
den Verwaltungsorganen keine Förderungsmittel aus dem Titel "Bundesjugendplan"
zugesprochen werden dürften. In Beachtung der Selbstbindung des Ressortministers
durch den im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen veranlaßten Erlaß
"Sonderrichtlinien" wird derzeit kein grundsätzliches Abgehen von den in den Son -
derrichtlinien festgelegten Vergabekriterien
zu erwarten sein.
ad 11 und 12
Die Organisation kann entsprechend der allgemeinen Rahmenrichtlinien Förde -
rungsansuchen für Projekte einbringen. Die Höhe der zugesprochenen Mittel richtet
sich nach der Projektdarstellung und dem Engagement sowie den Aktivitäten der
Organisation.
Die Vergabe der Mittel der freien Förderung kann nicht an vorangegangene Mit -
telaufteilungen im Rahmen des Bundesjugendplanes angelehnt werden. Ich darf da -
rauf hinweisen, daß weder auf die Höhe der Mittel des Bundesjugendplanes und
dessen Aufteilung noch auf Mittel der freien Förderung Rechtsanspruch besteht.
ad 13
Eine Neuordnung ist nicht
auszuschließen.
Beilage zu 4722/J
Der ÖBJR ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Einrichtung. Er
bezweckt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der österreichischen
Kinder - und Jugendorganisationen und hat folgende Aufgaben:
1. Der ÖBJR fördert das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zu -
sammenarbeit der österreichischen Kinder - und Jugendorganisationen.
2. Der ÖBJR wirkt durch Aussprachen, Erfahrungs - und Meinungsaustausch an
der Lösung der Probleme der Kinder und Jugendlichen mit, setzt für neue Tä -
tigkeitsbereiche der Kinder - und Jugendarbeit eigene Initiativen und führt ent -
sprechende Aktionen, Veranstaltungen und Projekte durch.
3. Der ÖBJR fördert die Bildung; Entfaltung und Entwicklung der jungen Men -
schen in persönlicher; sozialer, kultureller und gesellschaftspolitischer Hin -
sicht. Er initiiert zukunftsorientierte Modelle der verbandlichen Kinder - und
Jugendarbeit auf der Basis zeitgemäßer soziologischer, psychologischer und
pädagogischer Methoden und Erkenntnisse.
4. Der ÖBJR bringt zu Fragen der Kinder - bzw. Jugendpolitik und des Kinder -
bzw. Jugendrechts auf Bundesebene Vorschläge ein und erarbeitet Stellung -
nahmen im Rahmen der gesetzlichen Begutachtungsverfahren.
5. Der ÖBJR erstellt einen Finanzplan, den Österreichischen Bundesjugendplan.
Dieser beinhaltet die in jedem Jahr zur Förderung der außerschulischen Kin -
der - und Jugendarbeit seiner Mitgliedsorganisationen nötigen Mittel sowie de -
ren bestmögliche Verteilung nach einem gemeinsam vereinbarten Schlüssel,
wobei auf die Eigenart der Mitgliedsorganisationen Rücksicht genommen wird.
Anspruch auf diese Mittel haben ausschließlich Vollmitglieder.
6. Der ÖBJR nimmt die Interessen und Anliegen der Kinder - und Jugendorgani -
sationen sowie der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit gegenüber
der Öffentlichkeit, der Regierung, den Volksvertretern und den Behörden
durch Stellungnahmen und Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit wahr.
7. Der ÖBJR kooperiert mit Stellen und Vertretungen der behördlichen und son -
stigen Kinder - und Jugendarbeit bei der Förderung und Bildung der nicht in
Kinder - und Jugendorganisationen
erfaßten Kinder und Jugendlichen.
8. Der ÖBJR tritt allen militaristischen, rassistischen, nationalistischen, faschisti -
schen und totalitären Tendenzen mit allen demokratischen Mitteln entschie -
den entgegen.
9. Der ÖBJR nimmt internationale Aufgaben wahr und arbeitet in internationalen
Gremien mit.