450/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen vom
18. April 1996, Nr. 410/J, betreffend Verwendung der MÖSt-Mittel durch die Bundesländer,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.-:
Die Mineralölsteuereinnahmen betrugen im Jahr:
Mio. S
1990 19.618,315
1991 20.699,818
1992 25.186,772
1993 25.323,987
1994 27.097,563
1995 31.459,030
Zu 2.:
Es wurden folgende Beträge an die Länder überwiesen:
Mio. S
1994 903,710
. 1995 1.322,238
Zu 3.:
Die einzelnen Bundesländer erhielten (in Tausend Schilling) folgende Finanzzuteilungen:
1994 1995
Burgenland 28.955 42.365
Kärnten 61.778 90.388
Niederösterreich 161.095 235.702
Oberösterreich 148.380 217.098
Salzburg 54.268 79.401
Steiermark 131.481 192.372
Tirol 69.938 102.328
Vorarlberg 36.898 53.987
Wien 210.917 308.597
Summe 903.7101,322.238
Zu 4.:
Die Definition des Verwendungszweckes ergibt sich aus § 20 Abs. 4 Finanzausgleichs-
gesetz 1993. Die maßgebliche Gesetzesstelle lautet:
,,(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs
jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer
abzüglich 441,8 Millionen Schilling..."
Die abgezogenen 441,8 Millionen Schilling dienen zur Gewährung einer Finanzzuweisung an
die Gemeinden zur Förderung des Personennahverkehrs.
Zu 5. bis 9.:
Eine erste Erhebung über die Verwendung der Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 4
Finanzausgleichsgesetz durch die Länder wurde im Herbst 1994 durchgeführt. Dabei ergab
sich kein Grund zur Annahme, daß Länder diese Mittel zweckwidrig verwendet hätten. Eine
vollständige Erhebung für die Jahre 1994 und 1995 ist für Sommer 1996 geplant.
lch möchte hier nicht unerwähnt lassen, daß der Verwendungszweck, wie unter Frage 8
erwähnt, nicht vom Bundesministerium für Finanzen formuliert wurde, sondern auf den
Ergebnissen der Verhandlungen der Finanzausgleichspartner beruht.
Sollten die geplanten vollständigen Erhebungen ergeben, daß Mittel für Zwecke des
öffentlichen Personennahverkehrs nicht korrekt verwendet werden, wird das Bundes-
ministeriurn für Finanzen die gewährten Beträge rückfordern.