4504/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stoisits, Freundinnen und Freunde
haben am 17. Juli 1998 unter der Nr. 4772/J an mich eine schriftliche parla-
mentarische Anfrage betreffend die verzögerte Verlautbarung von Verfassungs-
gerichtshof - Erkenntnissen durch das Bundeskanzleramt II gerichtet, deren
Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B - VG tritt, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht für
das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die Aufhebung eines Gesetzes am
Tage der Kundmachung in Kraft. Das bedeutet, daß die aufgehobenen Be-
stimmungen - sofern der Verfassungsgerichtshof nichts anderes ausspricht - ab
dem Tag der Kundmachung nicht mehr anzuwenden
sind.
Im hier in Rede stehenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof gemäß
Art. 140 Abs. 7 B - VG ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen
nicht mehr anzuwenden sind. Bereits damit waren die Wirkungen des auf-
hebenden Erkenntnisses somit unabhängig von der Kundmachung auch für
den Zeitraum davor sichergestellt.
Was den Anlaßfall verfassungsrechtlicher Verfahren betrifft, der in der Anfrage
mit der Formulierung “obsiegender Anspruchswerber” umschrieben ist, ist fest-
zustellen, daß die aufgehobenen Bestimmungen auf diesen gemäß Art. 140
Abs. 7 B - VG keinesfalls anzuwenden sind.
Angesichts dieser durch dieses Erkenntnis geschaffenen Rechtslage bestand
kein Anlaß, auf eine weitere Beschleunigung der Kundmachung hinzuwirken,
weil die Wirksamkeit der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof durch
den erwähnten Ausspruch gemäß Art. 140 Abs. 7 B - VG jedenfalls auch für den
vor der Kundmachung gelegenen Zeitraum sichergestellt war.
Durch die eingeschlagene Vorgangsweise in Verbindung mit der Kundmachung
des Gesetzesbeschlusses am selben Tag wurden auch insofern keine Rechte
des “obsiegenden Anspruchswerbers” vereitelt, als der Gesetzesbeschluß ein
Inkrafttreten der durch die Novelle Bundesgesetz BGBl. I Nr.78/1997 neuge-
faßten §§ 33 und 34 AIVG mit 1. April 1998 festsetzte.
Zu Frage 2:
Wie sich aus der Beantwortung zu Frage 1 ergibt, sind somit allfällige Be-
denken, wonach Rechtsansprüche von
obsiegenden Beschwerdeführern aus
Gründen vereitelt würden, die im Zusammenhang mit der vom Bundeskanzler-
amt zu veranlassenden Kundmachung von Erkenntnissen des Verfassungs-
gerichtshofes stehen, unbegründet. Die in Art. 140 Abs. 5 B - VG dem Bundes-
kanzler aufgetragene Verpflichtung, Erkenntnisse des Verfassungsgerichts-
hofes, mit welchen ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, unver-
züglich kundzumachen, wird von mir selbstverständlich weiterhin mit aller
gebotenen Sorgfalt wahrgenommen werden.