451/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Helmut Haigermoser und Genossen vom
19. April 1996, Nr. 441/J, betreffend den Betrieb von "duty free shops", beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich bemerken, daß sich der in der Anfrage angeführte Fall - wie mir be-
richtet wird - bereits im August 1995 ereignet hat und die Behörden sofort nach Bekannt-
werden der Sachlage den "steuerfreien" Verkauf von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an
Diplomaten untersagt haben. lnsgesamt sollen nur ca. 10 Stangen Zigaretten aus dem Ge-
schäft steuerfrei abgegeben worden sein. Abgesehen von diesem Anlaßfall wurde bisher
kein öffentlich zugängliches Geschäftslokal mit Straßeneingang als "duty free shop" für
Diplomaten eingerichtet. Duty free shops werden in Österreich nur im Rahmen von inter-
nationalen Einrichtungen betrieben. Diese als "commissary" bezeichneten Geschäfte sind in
den Amtssitzabkommen vorgesehen. Zugang zu solchen Geschäften haben nur die Ange-
stellten von internationalen Organisationen. Diese und die im Rahmen des grenzüberschrei-
tenden Flug- und Schiffsverkehrs betriebenen "duty free shops" sind jedoch nicht Gegen-
stand dieser Anfrage.
Zu 1 .:
Die Grundlage für die Errichtung solcher Geschäfte ist im jeweiligen völkerrechtlichen
Rechtsakt zu sehen, mit dem den Begünstigten ihre Privilegien eingeräumt werden (z.B. in
den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen für bila-
terale Botschaften und Konsulate sowie verschiedenen Amtssitzabkommen für internationale
Organisationen, etwa das lAEO- oder U NlDO-Amtssitzabkommen).
Die nähere Ausgestaltung und die.Art und Weise des abgabenfreien Bezugs legen inner-
staatliche Vorschriften (z.B. das Umsatzsteuergesetz 1994, die Verbrauchsteuervorschriften
bzw. die hiezu erlassene Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung oder das Zollrechts-Durch-
führungsgesetz) und im Falle der Einfuhrabgaben auch gemeinschaftsrechtliche Vorschriften
(z.B. der Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften und die Zollkodex-Durchführungsver-
ordnung) fest.
Zu 1 a.:
"Duty free shops" können nur unter Beachtung von zollrechtlichen bzw. verbrauchsteuer-
rechtlichen Bestimmungen geführt werden. Soll ein "duty free shop" als Zollager des Typs D
geführt werden, verlangt Artikel 86 des Zollkodex, daß der Bewilligungsinhaber die erforder-
liche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bietet. Zudem muß der Be-
willigungsinhaber gemäß Artikel 100 Abs. 3 des Zollkodex in der Gemeinschaft ansässig
sein.
Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren aus der Gemeinschaft unter Steueraussetzung
(= steuerfrei) nach Österreich verbracht werden, muß der Empfänger grundsätzlich Steuer-
lagerinhaber oder berechtigter Empfänger sein.
Die Verbrauchsteuergesetze enthalten bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen,
um eine Steuerlagerbewilligung oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger erlangen zu
konnen. Eine Bewilligung wird nur Empfängern erteilt, die kaufmännische Bücher führen,
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und die allenfalls Sicherstellungen leisten.
lm Falle eines Bezuges im Rahmen eines Freilagers oder als berechtigter Empfänger müßte
bereits zum Zeitpunkt des Empfanges feststehen, für wen (welche Organisation) die Waren
bestimmt sind. Weiters müßte bei einem Handel mit Tabakwaren eine Großhandelsbewilli-
gung nach dem Tabakmonopolgesetz 1996 vorliegen.
Zu 1 b.:
Für "duty free shops" bestehen diesbezüglich keine speziellen Regelungen.
Zu 1 c.:
Es dürfen nur Personen VVaren steuerfrei erwerben, welche zum zollfreien bzw. zum steuer-
freien Bezug berechtigt sind. Dies sind die ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln der
in Österreich befindlichen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen fremder Staaten
und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie aufgrund der Amtssitz-
abkommen auf gleicher Stufe stehende Personen.
Die gekauften Warenmengen müssen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch dieser
Personen dienen.
Als Voraussetzung zum begünstigten Bezug müßte neben der Stellung der Bezugsberechtig-
ten als völkerrechtlich privilegierte Personen auch die Einhaltung gewisser mengenmäßiger
Beschränkungen (Kontingente) nachgewiesen werden. Dies ist in der Regel vom Bundes-
ministerium für auswärtige Angelegenheiten zu bescheinigen.
Außerdem ist auch der "persönliche Ge- und Verbrauch" von Diplomaten im bilateralen Be-
reich der Botschaften und Konsulate durch die jeweilige Gegenrechtsübung beschränkt.
Zu 2.:
Die Überwachung der Einhaltung dieser Mengenbeschränkungen bei der Einbringung von
Waren aus dem Ausland (insbesondere Tabakwaren und alkoholische Getränke) obliegt
dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, das durch seine Vidierung auf den
Deklarationen bzw. Freistellungsbescheinigungen bestätigt, daß der Begünstigte zum ab-
gabenfreien Bezug berechtigt und das ihm zustehende Kontingent noch nicht erschöpft ist.
Dies gilt auch bei einem Erwerb im lnland. lm übrigen ist durch geeignete Auflagen und
Kontrollen beim Betreiber sicherzustellen, daß Mißbräuche ausgeschaltet werden können;
etwa durch Führung von entsprechenden Aufzeichnungen, stichprobenweise Überprüfungen
und Betriebsprüfungen.
Zu 3.:
Die Befreiung erstreckt sich auf Zölle, Verbrauchsteuern und die Einfuhrumsatzsteuer.
Zu 4.:
Bereits aus meinen einleitenden Ausführungen zur Anfragebeantwortung ergibt sich. daß
dem Staat keine nennenswerten Einnahmen entgangen sind.