4510/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Lafer, Dipl. Ing. Hofmann, Dr. Partik - Pablé
und Kollegen haben am 17. Juli 1998 unter der Nr. 4731/J an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend EU - Ratspräsidentschaft
gerichtet, deren Wortlaut in der Beilage angeschlossen ist.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Bundeskanzleramt wurde für die Zeit der EU - Präsidentschaft keine
generelle Urlaubssperre verhängt.
Ich weise jedoch darauf hin, daß entsprechend den dienstrechtlichen Regelun -
gen bei der Festlegung des Erholungsurlaubes - unter Bedachtnahme auf die
persönlichen Verhältnisse - die
dienstlichen Interessen zu berücksichtigen sind.
Zu Frage 2:
Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle des
Bundes unter Eingliederung in die Organisation dieser Dienststelle zur dauern -
den Dienstleistung zugewiesen wird.
Ein Versetzungsstopp wurde weder verhängt noch ist er als solcher vollziehbar,
da das BDG in dem Fall, in dem ein Beamter eine Versetzung in ein anderes
Ressort anstrebt und dieses Ressort den Beamten anfordert, eine Freigabe -
pflicht vorsieht.
Zu Frage 3:
Bei den Krediten des Bundeskanzleramtes sind im Jahre 1998 unter Ansatz
1/10098 , "EU - Ratspräsidentschaft" folgende Kreditmittel veranschlagt:
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Handelswaren zur unentgeltlichen Abgabe |
S 6,000.000,-- |
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Auslandsreisen |
S 1,500.000,-- |
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Mieten |
S 3,457.000,-- |
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Repräsentationsausgaben |
S 2,905.000,-- |
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Entgelte an Einzelpersonen |
S 4,000.000,-- |
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Personalbereitstellung |
S 20,000.000,-- |
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Sonstige Leistungen an Unternehmungen |
S 7,000.000.-- |
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S 44,862.000,-- |
An Nachlaufkosten sind im Bundesvoranschlag 1999 S 5,880.000,-- vorge -
sehen.
Darüber hinaus ist für die Erbringung gewisser zentraler Dienstleistungen für
Veranstaltungen aller Ressorts beim Kapitel 20
"Äußeres" ein gesondertes
Budget (Zentralbudget) vorgesehen; diesbezüglich verweise ich auf die Be -
antwortung des Herrn Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten zu der
an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 4730/J.