4526/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 4936/J betreffend die
Personalpolitik im Wirtschaftsministerium, welche die Abgeordneten Dr. Graf, Hofmann und
Kollegen am 23. September 1998 an mich richteten, stelle ich fest;
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Mitgliedschaft von Bediensteten des BMwA zu Parteien ist nicht Gegenstand der
Verwaltung.
Die Besetzung von Leitungsfunktionen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere nach dem Ausschreibungsgesetz. Demnach werden die bestqualifizierten
Beamten bestellt.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Eine neue Gruppe B im Präsidium wurde nicht geschaffen, sondern eine bereits bestehende
Gruppe an die Erfordernisse, die an ein modernes Dienstleistungsunternehmen gestellt werden,
angepaßt.
Antwort zu den Punkten 2a und 2b der Anfrage:
Es besteht keine Veranlassung über die Nachfolge eines aktiven, hochqualifizierten und von
mir persönlich geschätzten Beamten Spekulationen anzustellen.
Antwort zu den Punkten 3 und 3a der Anfrage:
Die Aufwertung der Gruppe Tourismus zu einer Sektion spiegelt tatsächliche wirtschaftliche
Gegebenheiten wider: der Tourismus erbringt 6 % am BIP, ist eine wichtige
Deviseneinnahmequelle (ca. 150 Mrd. öS) und es finden innerhalb der Tourismus - und
Freizeitwirtschaft ca. 300.000 Menschen Beschäftigung. Die Bedeutung des Tourismus hat
somit auch im Wirtschaftsministerium einen entsprechenden Stellenwert.
Im übrigen darf ich anmerken, daß selbstverständlich auch für diese Leitungsfunktion das
Ausschreibungsgesetz zur Anwendung kommen wird.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Die Integration der früheren Vollzugsabteilung für Betriebsanlagenrecht in die entsprechende
Legistikabteilung soll die Zusammenarbeit der beiden Organisationseinheiten verdichten. Die
Erfahrungen der Bediensteten aus der täglichen Praxis können somit direkt in die legistische
Arbeit einfließen.
Antwort zu Punkt 4a der Anfrage:
Der genannte Beamte ist promovierter Jurist, hat jahrelange Erfahrung in der Gewerbesektion
des BMwA und ist allgemein geschätzt und geachtet.
Antwort zu Punkt 4b der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Nein.
Antwort zu Punkt 5a der Anfrage:
Die rechtliche Grundlage findet sich in den Bestimmungen des PVG, des GG und des BDG.