4530/AB XX.GP
Die Abgeordneten Helmut Peter und PartnerInnen haben an mich am 17. September 1998 die
schriftliche Anfrage Nr. 4854/J - NR/1998, betreffend “bürokratische Hindernisse bei
Handelsbeziehungen Tschechien - Österreich" mit folgendem Wortlaut gerichtet:
1. Sind ihnen die beschriebenen Schwierigkeiten tschechischer Firmen in Österreich
bekannt? Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um die Situation zu verbessern?
2. Welche Anforderungen müssen tschechische Firmen tatsächlich erfüllen, wenn deren
Angestellte vertragsgemäß in Österreich Service - oder Montagearbeiten durchführen
3. Welche Anforderungen gelten im selben Bereich für andere Reformstaaten?
4. Welche Anforderungen müssen tschechische Firmen erfüllen, deren Mitarbeiter Österreich
als Transitland benutzen, um vertragsgemäße Aufgaben zu erledigen?
5. Welche Anforderungen gelten in diesem Falle für andere Reformstaaten?
6. Wie sieht die Informationspolitik Österreichs in diesen Ländern in diesem Zusammenhang
aus?
7. Tschechische Firmen beklagen große Schwierigkeiten, Informationen über die
Bewilligungen zu erhalten, die für vertragsgemäße Arbeiten in Österreich notwendig sind.
Es ist beinahe unmöglich, von verschiedenen Stellen einheitliche und klare Auskünfte zu
bekommen. Welche konkreten Maßnahmen und innerhalb welchen Zeitraums werden Sie
setzen um hier Verbesserungen zu bewirken?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
zu Frage 1:
Vorab möchte ich betonen, daß die aufgeworfene Problematik nur in einem Teilbereich
meinen Zuständigkeitsbereich betrifft, weshalb ich mich bei der Beantwortung der Fragen auf
diesen beschränken muß,
Da sich das Problem der kurzfristigen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Montage - und
Servicepersonal nicht nur für tschechische Firmen sondern für alle Firmen aus "Nicht - EWR -
Staaten” stellte, wurde in der Änderung des FrG 97, die mit 1.8.1998 in Kraft getreten ist, im
§ 90 Abs. 4 eine Ermächtigung der Berufsvertretungsbehörden festgelegt, bei Vorliegen der
entsprechenden Bestätigungen (Entsendebewilligung, Entsendebestätigung bzw.
Sicherungsbescheinigung) kurzfristig Betriebsentsandten (§ 18 Abs. 1 AuslBG) eine
Aufenthaltserlaubnis bis zu einer Dauer von 6 Monaten zu erteilen.
zu Frage 2:
Es müssen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines
Aufenthaltstitels die in der Beantwortung zu Frage 1 beschriebenen Berechtigungen nach dem
AuslBG vorgelegt werden.
zu Frage 3:
Wie in der Beantwortung zur Frage 1 ausgeführt, gilt die Regelung nicht nur für alle
Reformstaaten, sondern ist für diese Regelung die persönliche Eigenschaft als
Betriebsentsandter und Drittstaatsangehöriger, unabhängig vom Aufenthaltsort und von der
Nationalität entscheidend.
zu Frage 4 und 5:
Soferne die Fremden in Österreich keine Tätigkeiten entfalten, die nach den Bestimmungen
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungs - oder anzeigepflichtig sind, benötigen
diese gemäß §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. l Fremdengesetz für die Einreise in das Bundesgebiet,
während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß und gegebenenfalls
auch ein Visum, sofern nicht anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (z.B.
Abkommen über die Befreiung von der Sichtvermerkspflicht) bestimmt ist.
zu Frage 6:
In Tschechien, Slowakei, Polen und Ungarn stehen österreichische Wanderungsattacheés bei
den Vertretungsbebörden als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, die über die
entsprechenden Informationen verfügen Auch ist es ständige Praxis, daß die Mitarbeiter der
betroffenen Fachabteilungen meines Ressorts bei Bedarf Auskünfte geben und stehen diese im
permanenten Kontakt mit den anderen betroffenen Ressorts. Weiters möchte ich darauf
hinweisen, daß mit den Sozialpartnern
ein Informationsaustausch gepflogen wird.
Frage 7:
Da, wie bereits dargelegt, mit der FrG - Novelle eine Zuständigkeit der
Berufsvertretungsbehörden zur Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel begründet wurde, ist
davon auszugehen, daß diese nunmehr entsprechende Informationen erteilen köunen. Im
vorigen verweise ich auf Frage 6. Schließlich darf ich noch erwähnen, daß für Auskünfte im
Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das Sozialressort und für solche im Bereich des
Gewerberechts das Wirtschaftsressort zuständig ist.