4530/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten Helmut Peter und PartnerInnen haben an mich am 17. September 1998 die

schriftliche Anfrage Nr. 4854/J - NR/1998, betreffend “bürokratische Hindernisse bei

Handelsbeziehungen Tschechien - Österreich" mit folgendem Wortlaut gerichtet:

 

1. Sind ihnen die beschriebenen Schwierigkeiten tschechischer Firmen in Österreich   

    bekannt? Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie gesetzt, um die Situation zu verbessern?

 

2. Welche Anforderungen müssen tschechische Firmen tatsächlich erfüllen, wenn deren

    Angestellte vertragsgemäß in Österreich Service - oder Montagearbeiten durchführen

 

3. Welche Anforderungen gelten im selben Bereich für andere Reformstaaten?

 

4. Welche Anforderungen müssen tschechische Firmen erfüllen, deren Mitarbeiter Österreich

     als Transitland benutzen, um vertragsgemäße Aufgaben zu erledigen?

 

5. Welche Anforderungen gelten in diesem Falle für andere Reformstaaten?

 

6. Wie sieht die Informationspolitik Österreichs in diesen Ländern in diesem Zusammenhang

     aus?

 

7. Tschechische Firmen beklagen große Schwierigkeiten, Informationen über die

    Bewilligungen zu erhalten, die für vertragsgemäße Arbeiten in Österreich notwendig sind.

    Es ist beinahe unmöglich, von verschiedenen Stellen einheitliche und klare Auskünfte zu

    bekommen. Welche konkreten Maßnahmen und innerhalb welchen Zeitraums werden Sie

    setzen um hier Verbesserungen zu bewirken?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

zu Frage 1:

 

Vorab möchte ich betonen, daß die aufgeworfene Problematik nur in einem Teilbereich

meinen Zuständigkeitsbereich betrifft, weshalb ich mich bei der Beantwortung der Fragen auf

diesen beschränken muß,

 

Da sich das Problem der kurzfristigen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Montage - und

Servicepersonal nicht nur für tschechische Firmen sondern für alle Firmen aus "Nicht - EWR -

Staaten” stellte, wurde in der Änderung des FrG 97, die mit 1.8.1998 in Kraft getreten ist, im

§ 90 Abs. 4 eine Ermächtigung der Berufsvertretungsbehörden festgelegt, bei Vorliegen der

entsprechenden Bestätigungen (Entsendebewilligung, Entsendebestätigung bzw.

Sicherungsbescheinigung) kurzfristig Betriebsentsandten (§ 18 Abs. 1 AuslBG) eine

Aufenthaltserlaubnis bis zu einer Dauer von 6 Monaten zu erteilen.

 

zu Frage 2:

 

Es müssen zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines

Aufenthaltstitels die in der Beantwortung zu Frage 1 beschriebenen Berechtigungen nach dem

AuslBG vorgelegt werden.

 

zu Frage 3:

 

Wie in der Beantwortung zur Frage 1 ausgeführt, gilt die Regelung nicht nur für alle

Reformstaaten, sondern ist für diese Regelung die persönliche Eigenschaft als

Betriebsentsandter und Drittstaatsangehöriger, unabhängig vom Aufenthaltsort und von der

Nationalität entscheidend.

 

zu Frage 4 und 5:

 

Soferne die Fremden in Österreich keine Tätigkeiten entfalten, die nach den Bestimmungen

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungs - oder anzeigepflichtig sind, benötigen

diese gemäß §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. l Fremdengesetz für die Einreise in das Bundesgebiet,

während des Aufenthaltes und für die Ausreise einen gültigen Reisepaß und gegebenenfalls

auch ein Visum, sofern nicht anderes durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (z.B.

Abkommen über die Befreiung von der Sichtvermerkspflicht) bestimmt ist.

 

zu Frage 6:

 

In Tschechien, Slowakei, Polen und Ungarn stehen österreichische Wanderungsattacheés bei

den Vertretungsbebörden als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung, die über die

entsprechenden Informationen verfügen Auch ist es ständige Praxis, daß die Mitarbeiter der

betroffenen Fachabteilungen meines Ressorts bei Bedarf Auskünfte geben und stehen diese im

permanenten Kontakt mit den anderen betroffenen Ressorts. Weiters möchte ich darauf

hinweisen, daß mit den Sozialpartnern ein Informationsaustausch gepflogen wird.

Frage 7:

Da, wie bereits dargelegt, mit der FrG - Novelle eine Zuständigkeit der

Berufsvertretungsbehörden zur Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel begründet wurde, ist

davon auszugehen, daß diese nunmehr entsprechende Informationen erteilen köunen. Im

vorigen verweise ich auf Frage 6. Schließlich darf ich noch erwähnen, daß für Auskünfte im

Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes das Sozialressort und für solche im Bereich des

Gewerberechts das Wirtschaftsressort zuständig ist.