4536/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.4919/J betreffend den

Bau der Bundesstraße B 67b, Kalvariengürtel, Kalvarienbrücke - Grabenstraße

(Nordspange Graz) in Graz, Steiermark, welche die Abgeordneten Pollet - Kammerlander,

Freundinnen und Freunde am 18.9.1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Durch den im § 4 Abs. 7 BStG 1971 verwendeten Begriff "Kreuzungsumbauten" sind

nach anerkannten Auslegungsregeln (Schluß vom größeren auf das kleinere) auch

Kreuzungsumplanungen mitumfaßt.

 

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

 

Der derzeit im Gange befindliche Ausbau der B 67b im Abschnitt “Kalvarienbrücke -

Grabenstraße" (Grazer Nordspange) steht mit den Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und

Abs. 7 BStG im Einklang. Die Achse des Straßenzuges nach dem der Verordnung BGBl.

Nr. 425/1980 zugrundeliegenden Projekt weicht von dem nunmehr zur Ausführung

gelangenden in der Regel um weniger als 5 m und nur in den Kreuzungsbereichen bei der

Körösistraße und bei der Einbindung in die Grabenstraße um mehr als 5 m ab. Da das

Land Steiermark und die Landeshauptstadt Graz den Baumaßnahmen der

Bundesstraßenverwaltung zugestimmt haben, ist im vorliegenden Fall keine neue

Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz erforderlich und ist die Verordnung

Nr. 425/1980 Rechtsgrundlage für die Bauarbeiten.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Nach den mir vorliegenden Berichten hat die Bundesstraßenverwaltung Steiermark nur

Arbeiten in Auftrag gegeben, die als Vorbereitung für den Bau der Nordspange unbedingt

notwendig sind.