4536/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.4919/J betreffend den
Bau der Bundesstraße B 67b, Kalvariengürtel, Kalvarienbrücke - Grabenstraße
(Nordspange Graz) in Graz, Steiermark, welche die Abgeordneten Pollet - Kammerlander,
Freundinnen und Freunde am 18.9.1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Durch den im § 4 Abs. 7 BStG 1971 verwendeten Begriff "Kreuzungsumbauten" sind
nach anerkannten Auslegungsregeln (Schluß vom größeren auf das kleinere) auch
Kreuzungsumplanungen mitumfaßt.
Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:
Der derzeit im Gange befindliche Ausbau der B 67b im Abschnitt “Kalvarienbrücke -
Grabenstraße" (Grazer
Nordspange) steht mit den Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und
Abs. 7 BStG im Einklang. Die Achse des Straßenzuges nach dem der Verordnung BGBl.
Nr. 425/1980 zugrundeliegenden Projekt weicht von dem nunmehr zur Ausführung
gelangenden in der Regel um weniger als 5 m und nur in den Kreuzungsbereichen bei der
Körösistraße und bei der Einbindung in die Grabenstraße um mehr als 5 m ab. Da das
Land Steiermark und die Landeshauptstadt Graz den Baumaßnahmen der
Bundesstraßenverwaltung zugestimmt haben, ist im vorliegenden Fall keine neue
Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz erforderlich und ist die Verordnung
Nr. 425/1980 Rechtsgrundlage für die Bauarbeiten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nach den mir vorliegenden Berichten hat die Bundesstraßenverwaltung Steiermark nur
Arbeiten in Auftrag gegeben, die als Vorbereitung für den Bau der Nordspange unbedingt
notwendig sind.