4540/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker
und Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales betreffend SP - Vizebürgermeister
Walter Ebner (Nr. 4935/J).
Bevor ich auf die aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage
ersichtlichen Fragen eingehe, möchte ich grundsätzlich folgendes ausführen:
Herr Walter Ebner unterliegt als Sozialversicherungsbediensteter den Bestimmungen
der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Öster -
reichs (DO.A). Wie bei Ausübung öffentlicher Funktionen von Angestellten bei den
Sozialversicherungsträgern vorzugehen ist, ist in § 27 DO.A abschließend und in
absolut verbindlicher Weise geregelt.
Gemäß § 27 Abs.1 DO.A ist dem Angestellten die zur pflichtgemäßen Ausübung
einer öffentlichen Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Übt der Angestellte
eine öffentliche Funktion als Vizebürgermeister aus, kommt § 27 Abs.4 DO.A zur
Anwendung: Nimmt der Angestellte im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden Freizeit in
Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die
Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber
um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die 90 Stunden bei der
Kürzung der Dienstbezüge außer
Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienst -
leistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige
Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden
Kalenderjahres im nachhinein.
Bei der Beantwortung der Fragen hatte ich auf die Bestimmungen des Datenschutz -
gesetzes Bedacht zu nehmen, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der
ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat. Auch durch das Auskunftspflicht -
gesetz wird der Schutz personenbezogener Daten nicht aufgehoben. Der
Geheimhaltungsschutz könnte durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des
Betroffenen aufgehoben werden, die jedoch im Gegenstand nicht vorliegt.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu den Fragen 1. 2 und 3:
Ja. Eine umgehende Kürzung der Dienstbezüge ist aufgrund der zwingenden
Bestimmung des § 27 Abs.4 DO.A nicht möglich; die Kürzung der Dienstbezüge
erfolgt erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im nachhinein.
Zu den Fragen 4 und 5:
Da Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Voll -
ziehung aus dem Zuständigkeitsbereich meines Ressorts sein kann, fallen Fragen
hinsichtlich der Sozialdemokratischen Partei Österreichs nicht in den Kompetenz-
bereich meines Ressorts.
Zu den Fragen 6 und 7:
Es gibt noch weitere drei Fälle in der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter;
über die parteipolitische Zugehörigkeit dieser öffentlichen Funktionäre werden keine
Aufzeichnungen geführt.
Zur Frage 8:
Aus den vorher Gesagten ergibt sich, daß § 27 DO.A im Ergebnis keine Zahlungen
zuläßt, denen keine Dienstleistungen gegenüberstehen.