4540/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker

und Kollegen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit

und Soziales betreffend SP - Vizebürgermeister

Walter Ebner (Nr. 4935/J).

 

Bevor ich auf die aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage

ersichtlichen Fragen eingehe, möchte ich grundsätzlich folgendes ausführen:

 

Herr Walter Ebner unterliegt als Sozialversicherungsbediensteter den Bestimmungen

der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Öster -

reichs (DO.A). Wie bei Ausübung öffentlicher Funktionen von Angestellten bei den

Sozialversicherungsträgern vorzugehen ist, ist in § 27 DO.A abschließend und in

absolut verbindlicher Weise geregelt.

 

Gemäß § 27 Abs.1 DO.A ist dem Angestellten die zur pflichtgemäßen Ausübung

einer öffentlichen Funktion erforderliche Freizeit zu gewähren. Übt der Angestellte

eine öffentliche Funktion als Vizebürgermeister aus, kommt § 27 Abs.4 DO.A zur

Anwendung: Nimmt der Angestellte im Kalenderjahr mehr als 90 Stunden Freizeit in

Anspruch und ist die öffentliche Funktion mit einem Einkommen verbunden, sind die

Dienstbezüge auf das der Dienstleistung entsprechende Ausmaß, höchstens aber

um den Betrag dieses Einkommens zu kürzen, wobei die 90 Stunden bei der

Kürzung der Dienstbezüge außer Betracht bleiben, wenn das Ausmaß der Dienst -

leistung wenigstens der Hälfte der Normalarbeitszeit entspricht; eine allfällige

Kürzung der Dienstbezüge erfolgt immer erst nach Ablauf des betreffenden

Kalenderjahres im nachhinein.

 

Bei der Beantwortung der Fragen hatte ich auf die Bestimmungen des Datenschutz -

gesetzes Bedacht zu nehmen, wonach jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der

ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat. Auch durch das Auskunftspflicht -

gesetz wird der Schutz personenbezogener Daten nicht aufgehoben. Der

Geheimhaltungsschutz könnte durch eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des

Betroffenen aufgehoben werden, die jedoch im Gegenstand nicht vorliegt.

Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte beantworte ich die Fragen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1. 2 und 3:

 

Ja. Eine umgehende Kürzung der Dienstbezüge ist aufgrund der zwingenden

Bestimmung des § 27 Abs.4 DO.A nicht möglich; die Kürzung der Dienstbezüge

erfolgt erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres im nachhinein.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Da Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage nur eine Angelegenheit der Voll -

ziehung aus dem Zuständigkeitsbereich meines Ressorts sein kann, fallen Fragen

hinsichtlich der Sozialdemokratischen Partei Österreichs nicht in den Kompetenz-

bereich meines Ressorts.

Zu den Fragen 6 und 7:

 

Es gibt noch weitere drei Fälle in der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter;

über die parteipolitische Zugehörigkeit dieser öffentlichen Funktionäre werden keine

Aufzeichnungen geführt.

 

Zur Frage 8:

 

Aus den vorher Gesagten ergibt sich, daß § 27 DO.A im Ergebnis keine Zahlungen

zuläßt, denen keine Dienstleistungen gegenüberstehen.